(1) Zur Liegenschaft der Kinderbetreuungseinrichtung gehören das Gebäude der Kinderbetreuungseinrichtung, die entsprechend gewidmeten Gebäudeteile und der Spielplatz. Die Liegenschaft ist:
1. | einzufrieden und in einer Höhe von mindestens 1,50 m einzuzäunen, | |||||||||
2. | nach Möglichkeit in einer verkehrsberuhigten Umgebung vorzusehen und | |||||||||
3. | nach Möglichkeit mit einem Vorplatz mit Parkmöglichkeiten sowie einer Haltebucht oder einem Umkehrplatz für Kindertransportbusse auszustatten. |
(2) Der Spielplatz ist:
1. | dem Gebäude der Kinderbetreuungseinrichtung mit den erforderlichen Abstellräumen für Spielgeräte anzuschließen oder in dessen unmittelbarer Nähe zu schaffen, wobei im letzteren Fall zusätzlich sanitäre Anlagen im erforderlichen Ausmaß einzurichten sind, | |||||||||
2. | dem Alter und der Entwicklung der Kinder entsprechend zu gestalten und auszustatten und | |||||||||
3. | zweckmäßig und ungiftig zu bepflanzen. |
(3) Die für die Integration von Kindern mit Beeinträchtigung notwendigen Vorkehrungen sind zu treffen.
(4) Das Gebäude ist mit einer wirksamen Blitzschutzanlage auszustatten.
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