(1) Aus Einscheibensicherheitsglas (ESG) sind auszuführen:
1. | sämtliche Verglasungen bis 1 m über dem Fußboden, sofern sie nicht durch eine beidseitige Abdeckung abgesichert sind und | |||||||||
2. | Türverglasungen, Ganzglastüren, Glaswände bis 1,50 m über dem Fußboden. |
(2) Ganzglastüren und Türverglasungen sind so zu gestalten und zu kennzeichnen, dass Unfälle durch versehentlichen Sturz in die Glasscheibe möglichst vermieden werden (Kenntlichmachung in Augenhöhe auf der Glasscheibe und dgl.).
(3) Aus Verbundsicherheitsglas (VSG) sind auszuführen:
1. | Glasflächen, die zB als Geländer, Brüstungselemente etc. dienen, | |||||||||
2. | Fenster im Bewegungs- und Ruheraum, sofern sie nicht ausreichend abgeschirmt sind und | |||||||||
3. | Überkopfverglasungen und Verglasungen, welche zugleich als Absturzsicherung dienen, wobei bei Isolierglas außenseitig Einscheibensicherheitsglas (ESG) zu verwenden ist. |
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