Die Landesregierung kann in begründeten Einzelfällen, insbesondere bei der Errichtung von Kinderkrippen, Kindergärten und Horten in bestehende Gebäude, Ausnahmen und Erleichterungen von jenen Bestimmungen dieser Verordnung zulassen, denen nicht zwingende Bestimmungen des Gesetzes zugrunde liegen, wenn ein den Grundsätzen der Sicherheit, Hygiene und Pädagogik entsprechender Betrieb gesichert ist. Erforderlichenfalls hat die Landesregierung die zur Wahrung dieser Grundsätze notwendigen technischen und personellen Vorkehrungen vorzuschreiben und die Bewilligungen gemäß § 21 Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009 - Bgld. KBBG 2009, LGBl. Nr. 7, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 67/2009, zeitlich zu befristen.
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