(1) Gänge und Stiegen sind wie folgt auszuführen:
1. | lichte Durchgangsbreite der Gänge: uneingeschränkt mindestens 1,20 m, | |||||||||
2. | lichte Durchgangsbreite von Stiegen: mindestens 1,20 m, | |||||||||
3. | Steigungsverhältnis der Stiegen im Aufenthaltsbereich der Kinder: maximal 16 cm hoch, 28 bis 30 cm tief und | |||||||||
4. | bei Stiegen ab vier Stufen ist beidseitig ein Handlauf, zusätzliche Handläufe sind im Aufenthaltsbereich der Kinder in einer Höhe von 60 cm anzubringen. |
(2) Geländer müssen mindestens 1 m hoch sein. Stäbe von Stiegengeländern sind lotrecht anzuordnen und haben einen Abstand von höchstens 9 cm - ausgenommen in Horten - aufzuweisen, wobei diese Regelung sinngemäß auf sämtliche Öffnungen an absturzgefährdeten Stellen anzuwenden ist.
(3) Auf Galerien dürfen keine stapelbaren Gegenstände gelagert werden und die Galerien müssen absturzsicher ausgebildet werden.
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