§ 7 Bgld. KBEV 2009 Garderoben

Bgld. KBEV 2009 - Burgenländische Kinderbetreuungsbauten- und -einrichtungsverordnung 2009

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

(1) Je Kind sind eine Garderobenbanklänge von mindestens 30 cm sowie eine Abstellmöglichkeit für Schuhe (Rost) und ein Haken in der Höhe von etwa 1,10 m vorzusehen. In Kinderbetreuungseinrichtungen, in denen Kinder im schulpflichtigen Alter betreut werden, ist eine Garderobenbanklänge von mindestens 45 cm einzuhalten.

(2) Die Garderoben sind gut lüftbar einzurichten. Zwischen gegenüberliegenden Garderobenbänken ist eine Mindestdistanz von 1,80 m vorzusehen.

(3) In Garderoben von Horten ist eine geeignete Ablage für die Schultaschen vorzusehen.

In Kraft seit 03.03.2010 bis 31.12.9999
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