Im Sinne dieser Verordnung gilt als Stand der Technik der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher bautechnischer Verfahren, Einrichtungen und Bauweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt oder sonst erwiesen ist.
Bei der Wahl der Liegenschaft und der Gestaltung des zugehörigen Spielplatzes, bei der Errichtung des Gebäudes der Kinderbetreuungseinrichtung und bei der Einrichtung und Ausstattung der Räume sind in erster Linie die Interessen der Kinder, insbesondere ihre körperliche und geistige Gesundheit und Entwicklung bestmöglich zu wahren und zu fördern. Des Weiteren ist
1. | dem tatsächlichen Bedarf, | |||||||||
2. | dem Stand der psychologischen, pädagogischen und technischen Wissenschaften, | |||||||||
3. | dem Stand der Technik, | |||||||||
4. | den hygienischen und sicherheitsmäßigen Erfordernissen sowie | |||||||||
5. | den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit | |||||||||
zu entsprechen. Auf eine verkehrsberuhigte Umgebung ist nach Möglichkeit zu achten. |
(1) Zur Liegenschaft der Kinderbetreuungseinrichtung gehören das Gebäude der Kinderbetreuungseinrichtung, die entsprechend gewidmeten Gebäudeteile und der Spielplatz. Die Liegenschaft ist:
1. | einzufrieden und in einer Höhe von mindestens 1,50 m einzuzäunen, | |||||||||
2. | nach Möglichkeit in einer verkehrsberuhigten Umgebung vorzusehen und | |||||||||
3. | nach Möglichkeit mit einem Vorplatz mit Parkmöglichkeiten sowie einer Haltebucht oder einem Umkehrplatz für Kindertransportbusse auszustatten. |
(2) Der Spielplatz ist:
1. | dem Gebäude der Kinderbetreuungseinrichtung mit den erforderlichen Abstellräumen für Spielgeräte anzuschließen oder in dessen unmittelbarer Nähe zu schaffen, wobei im letzteren Fall zusätzlich sanitäre Anlagen im erforderlichen Ausmaß einzurichten sind, | |||||||||
2. | dem Alter und der Entwicklung der Kinder entsprechend zu gestalten und auszustatten und | |||||||||
3. | zweckmäßig und ungiftig zu bepflanzen. |
(3) Die für die Integration von Kindern mit Beeinträchtigung notwendigen Vorkehrungen sind zu treffen.
(4) Das Gebäude ist mit einer wirksamen Blitzschutzanlage auszustatten.
(1) Das Raumerfordernis für Kinderbetreuungseinrichtungen, in denen Kinder ab drei Lebensjahren betreut werden, hat zu umfassen:
1. | die erforderliche Anzahl von Gruppeneinheiten, jeweils bestehend aus dem Gruppenraum, dem Sanitärraum, der Garderobe und einem Abstellraum für Spielgeräte und Arbeitsmaterialien, | |||||||||
2. | einen Bewegungs- und Ruheraum, ausgenommen in eingruppigen Kinderbetreuungseinrichtungen, ab fünf Gruppen einen zweiten Bewegungs- und Ruheraum, | |||||||||
3. | eine ebenerdige, gedeckte, windgeschützte und bespielbare Terrasse, | |||||||||
4. | ausreichend dimensionierte und versperrbare Abstellräume für Reinigungsmittel und -geräte, Garten- und Spielgeräte sowie sonstige Arbeitsmaterialien, | |||||||||
5. | ein Zimmer für die Leitung der Kinderbetreuungseinrichtung, ausgenommen bei eingruppigen Kinderbetreuungseinrichtungen, | |||||||||
6. | eine Küche oder Teeküche, | |||||||||
7. | ab vier Gruppen einen Personalraum, | |||||||||
8. | mindestens eine Dusche inklusive Handbrause, | |||||||||
9. | mindestens ein behindertengerecht ausgestattetes WC, welches auch als Personal-WC benutzt werden kann und | |||||||||
10. | mindestens eine Personaltoilette. |
(2) Weiters kann ein Speiseraum sowie ein Therapieraum eingerichtet werden.
(3) Das Raumerfordernis für Kinderbetreuungseinrichtungen, in denen Kinder unter drei Lebensjahren betreut werden, hat zusätzlich zu den in Abs.1 genannten Voraussetzungen zu umfassen:
1. | für Kinderkrippengruppen einen Schlafraum, ausgenommen eine Dusche inklusive Handbrause, | |||||||||
2. | für Kindergartengruppen, in denen Kinder ab zweieinhalb Lebensjahren betreut werden, und für alterserweiterte Kindergartengruppen, in denen Kinder ab eineinhalb Lebensjahren betreut werden, die Ausstattung des Bewegungs- und Ruheraums mit Einbauschränken oder einem Abstellraum, die dessen Nutzung als Schlafraum ermöglicht und | |||||||||
3. | den pädagogischen Erfordernissen angepasste und mit altersspezifischem Spiel- und Beschäftigungsmaterial ergänzte Einrichtung und Ausstattung. |
(4) Das Raumerfordernis für Kinderbetreuungseinrichtungen, in denen Kinder im schulpflichtigen Alter - ausgenommen in Horten - betreut werden, hat zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen einen Lernraum zu umfassen, der auch als Speiseraum genutzt werden kann.
(1) Der Gruppenraum hat eine ebene und leicht zu reinigende bzw. zu desinfizierende Bodenfläche von mindestens 50 m² und eine Raumhöhe von mindestens 2,80 m aufzuweisen. Gruppenräume für Kinderkrippen müssen eine Bodenfläche von mindestens 30 m² aufweisen sowie - in für Kinder unerreichbarer Höhe - mit einem Flaschenwärmer und einem Teekocher ausgestattet sein, sofern keine Küche oder Teeküche in unmittelbarer Nähe ist.
(2) Die Gruppenräume sind so zu situieren, dass sie unter Berücksichtigung der Betriebszeiten möglichst natürlich belichtet sind. Im Bereich sämtlicher Fenster der Gruppenräume ist ab 60 cm über Fußbodenniveau jeweils ein fixer oder versperrbarer Fensterteil für die freie Sicht nach außen vorzusehen, ausgenommen bei Horten. Für bestehende Bauten gilt dies nur insoweit, als dies nach § 23 Abs. 5 vertretbar ist.
(3) Die Gruppenräume einer Kinderbetreuungseinrichtung sind:
1. | in verschiedene Spiel-, Aktions- und Ruhebereiche zu gliedern, | |||||||||
2. | mit ausreichenden Bodenspielflächen zu versehen, | |||||||||
3. | mit möglichst flexiblen Einrichtungs- und Gestaltungselementen zu bestücken und | |||||||||
4. | mit einem Handwaschbecken mit Kalt- und Warmwasseranschluss nach dem Stand der Technik (max. 40 ºCelsius Wassertemperatur an der Wasserentnahmestelle) auszustatten, wobei in diesem Bereich eine ausreichende Wandverfliesung oder ein gleich wirksamer Wandschutz vorzusehen ist. Von Kindern darf die Temperaturbegrenzung nicht geöffnet werden können. |
(4) Die Gruppenräume eines Horts sind so einzurichten, dass alle Kinder der Erfüllung ihrer schulischen Aufgaben nachkommen können.
(1) Die Sanitärräume einer Kinderbetreuungseinrichtung sind:
1. | direkt angrenzend an den Gruppenraum anzuordnen und mit Einsichtsmöglichkeit in diesen sowie leicht erreichbar vom Spielplatz aus vorzusehen, ausgenommen bei Horten, | |||||||||
2. | je Gruppe mit zwei Kinderwaschbecken mit Kalt- und Warmwasseranschluss nach dem Stand der Technik (max. 40 ºCelsius Wassertemperatur an der Wasserentnahmestelle; von Kindern darf die Temperaturbegrenzung nicht geöffnet werden können) auszustatten, wobei die Waschbecken mit je einem Behälter für flüssige Seife und Papierhandtücher in unmittelbarer Nähe zu versehen sind und für die hygienische Beseitigung der Papierhandtücher durch Bereitstellen eines offenen Abfallbehälters vorzusorgen ist, ausgenommen bei Horten, | |||||||||
3. | direkt ins Freie zu entlüften, wobei ins Freie führende Fenster in Mattglas auszuführen sind, Fallrohre sind mit einer Dachentlüftung zu versehen und | |||||||||
4. | mit einem Fußboden aus keramischem oder gleichartigem Belag auszustatten. |
(2) In Kinderbetreuungseinrichtungen, in denen Kinder ab drei Lebensjahren bis zur Einschulung betreut werden, oder im Falle der Mitverwendung von Schulsanitärräumen durch Kinder in diesem Alter sind zusätzlich zu den Voraussetzungen in Abs. 1:
1. | je Gruppe mindestens zwei kleinkindgerechte WC-Sitze vorzusehen, | |||||||||
2. | mit Trennwänden zu diesen WC-Zellen in einer Höhe von 1,30 m und mindestens 15 cm bodenfrei sowie Verfliesung der Wände oder gleich wirksamer Wandschutz mindestens bis zur Höhe der Trennwände auszustatten, | |||||||||
3. | die Türen zu diesen WC-Zellen nicht absperrbar, nach außen aufschlagend, von außen stets öffenbar und mit einer ca. 2 cm breiten Fugendichtung (Bürste etc.) an den senkrechten Längsseiten auszustatten und | |||||||||
4. | die Kinderwaschbecken in Beckenrandhöhe von ca. 60 cm zu montieren. |
(3) In Kinderbetreuungseinrichtungen, in denen Kinder unter drei Lebensjahren betreut werden, oder im Falle der Mitverwendung von Schulsanitärräumen durch Kinder in diesem Alter sind zusätzlich zu den Voraussetzungen in Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 und 3 vorzusehen:
1. | für Kinderkrippengruppen je Gruppe zwei kleinkindgerechte WC-Sitze und eine standsichere, an einer Wand platzierte Wickel-Waschkombination (Wickeltisch mit anschließender Waschwanne) mit einem Regal zur Unterbringung von Pflegeutensilien der Kinderpflege und Gegenständen der Babyhygiene sowie eine an den Wickeltisch anschließende Waschwanne mit Handwascharmatur (nach dem Stand der Technik, max. 40 Grad Wassertemperatur an der Wasserentnahmestelle; von Kindern darf die Temperaturbegrenzung nicht geöffnet werden können) und einen selbstschließenden Abfallbehälter für Windeln sowie ein Behälter für flüssige Seife, Desinfektionsmittelspender und Papierhandtücher in unmittelbarer Nähe und eine hygienische Beseitigung der Papierhandtücher durch Bereitstellen eines offenen Abfallbehälters, | |||||||||
2. | für Kindergärten, in denen Kinder ab zweieinhalb Lebensjahren betreut werden, und für alterserweiterte Kindergartengruppen, in denen Kinder ab eineinhalb Lebensjahren betreut werden, je Gruppe ein kleinkindgerechter WC-Sitz und unabhängig von der Gruppenanzahl einmal im Gebäude eine standsichere, an einer Wand platzierte Wickel-Waschkombination (Wickeltisch mit anschließender Waschwanne) mit einem Regal zur Unterbringung von Pflegeutensilien der Kinderpflege und Gegenständen der Babyhygiene sowie eine an den Wickeltisch anschließende Waschwanne mit Handwascharmatur (nach dem Stand der Technik, max. 40 Grad Wassertemperatur an der Wasserentnahmestelle; von Kindern darf die Temperaturbegrenzung nicht geöffnet werden können) und einen selbstschließenden Abfallbehälter für Windeln sowie ein Behälter für flüssige Seife, Desinfektionsmittelspender und Papierhandtücher in unmittelbarer Nähe und eine hygienische Beseitigung der Papierhandtücher durch Bereitstellen eines offenen Abfallbehälters; die Waschbecken sind kindgerecht zu montieren. |
(4) In Kinderbetreuungseinrichtungen, in denen Kinder im schulpflichtigen Alter betreut werden, oder im Falle der Mitverwendung von Schulsanitärräumen durch Kinder in diesem Alter sind zusätzlich zu den Voraussetzungen in Abs. 1:
1. | je Gruppe eine sanitäre Anlage mit einem WC für Mädchen sowie eine sanitäre Anlage mit einem WC für Knaben jeweils mit einem Handwaschbecken in Höhe von ca. 80 cm mit Kalt- und Warmwasseranschluss nach dem Stand der Technik (max. 40 Grad Wassertemperatur an der Wasserentnahmestelle; von Kindern darf die Temperaturbegrenzung nicht geöffnet werden können) (Geschlechtertrennung) vorzusehen, | |||||||||
2. | die Sanitärräume mit je einem WC-Vorraum auszustatten, der mit einem Handwaschbecken samt einem Behälter für flüssige Seife und Papierhandtücher in unmittelbarer Nähe ausgestattet ist, wobei für die hygienische Beseitigung der Papierhandtücher durch Bereitstellen eines offenen Abfallbehälters vorzusorgen ist, | |||||||||
3. | die Trennwände zu diesen WC-Zellen in einer Höhe von mindestens 2 m und mindestens 15 cm bodenfrei sowie eine Verfliesung der Wände oder ein gleich wirksamer Wandschutz mindestens bis zur Höhe der Trennwände vorzusehen, | |||||||||
4. | die Türen zu den WC-Zellen von innen verschließbar, nach außen aufschlagend und mit Selbstschließer auszustatten, wobei die Verriegelung dieser Türen notfalls mittels Steckschlüssel zu öffnen sein muss, der im Gruppenraum jederzeit greifbar aufzubewahren ist, | |||||||||
5. | die Eingangstüren zu den WC-Anlagen mit Selbstschließer auszustatten, | |||||||||
6. | die Vorräume zu den WC-Anlagen als entlüftbare Geruchsschleusen auszuführen, | |||||||||
7. | die Sitzzellen mit Toilettenpapierhalter und Kleiderhaken auszustatten und | |||||||||
8. | die Zugänge zu den WC-Anlagen je nach Geschlechtertrennung ausreichend zu beschriften. |
(1) Je Kind sind eine Garderobenbanklänge von mindestens 30 cm sowie eine Abstellmöglichkeit für Schuhe (Rost) und ein Haken in der Höhe von etwa 1,10 m vorzusehen. In Kinderbetreuungseinrichtungen, in denen Kinder im schulpflichtigen Alter betreut werden, ist eine Garderobenbanklänge von mindestens 45 cm einzuhalten.
(2) Die Garderoben sind gut lüftbar einzurichten. Zwischen gegenüberliegenden Garderobenbänken ist eine Mindestdistanz von 1,80 m vorzusehen.
(3) In Garderoben von Horten ist eine geeignete Ablage für die Schultaschen vorzusehen.
Das Ausmaß der Abstellräume für Reinigungsmittel und - geräte, Garten- und Spielgeräte, sonstige Arbeitsmaterialien etc. hat dem Bedarf zu entsprechen, sie müssen versperrbar sowie belüftbar sein. Eine Entlüftung über die Gänge und Gruppenräume ist nicht zulässig. Die aktuelle Telefonnummer der Vergiftungsinformationszentrale ist im Putzraum an gut sichtbarer Stelle anzubringen.
(1) Der Bewegungs- und Ruheraum einer Kinderbetreuungseinrichtung hat eine Bodenfläche von mindestens 60 m² aufzuweisen. Die Raumhöhe hat mindestens 2,80 m zu betragen. Ein Abstellraum für Turn- und Spielgeräte ist vorzusehen.
(2) Der Bewegungs- und Ruheraum ist mit entsprechenden Geräten und bei Verwendung als Ruheraum auch mit gut lüftbaren Unterbringungsmöglichkeiten für Liegebetten und Bettzeug auszustatten.
(3) Im Bewegungs- und Ruheraum sind ballwurfsichere Leuchten zu montieren.
(1) Der Therapieraum hat mindestens 10 m² aufzuweisen und ist den Erfordernissen für die ärztliche Untersuchung in Kinderbetreuungseinrichtungen sowie erforderlicher therapeutischer Maßnahmen, mindestens jedoch mit einer Liege, einem Therapiespiegel, einem Kasten für Therapiematerial, einem Tisch sowie Sesseln auszustatten.
(2) Für die vorübergehende Isolierung eines kranken Kindes aus dem Gruppenverband sind im Therapieraum eine geeignete Liegemöglichkeit mit einer abwaschbaren Auflage und Bettwäsche sowie ein Handwaschbecken vorzusehen.
Der Raum für die Leitung hat in etwa 10 m² aufzuweisen und ist mit einem Telefon auszustatten. In ein- bis dreigruppigen Kinderbetreuungseinrichtungen kann der Raum für die Leitung auch als Personalraum eingerichtet werden. Der Raum für die Leitung kann auch als Therapieraum eingerichtet werden.
Die Größe, Einrichtung und Ausstattung der Küche oder Teeküche, versperrbarer Einrichtungen für Lebensmittel und eines allenfalls erforderlichen Vorratsraums sind dem Betriebsumfang anzupassen. Eine Küche oder Teeküche kann auch als Personalraum eingerichtet werden.
(1) Gänge und Stiegen sind wie folgt auszuführen:
1. | lichte Durchgangsbreite der Gänge: uneingeschränkt mindestens 1,20 m, | |||||||||
2. | lichte Durchgangsbreite von Stiegen: mindestens 1,20 m, | |||||||||
3. | Steigungsverhältnis der Stiegen im Aufenthaltsbereich der Kinder: maximal 16 cm hoch, 28 bis 30 cm tief und | |||||||||
4. | bei Stiegen ab vier Stufen ist beidseitig ein Handlauf, zusätzliche Handläufe sind im Aufenthaltsbereich der Kinder in einer Höhe von 60 cm anzubringen. |
(2) Geländer müssen mindestens 1 m hoch sein. Stäbe von Stiegengeländern sind lotrecht anzuordnen und haben einen Abstand von höchstens 9 cm - ausgenommen in Horten - aufzuweisen, wobei diese Regelung sinngemäß auf sämtliche Öffnungen an absturzgefährdeten Stellen anzuwenden ist.
(3) Auf Galerien dürfen keine stapelbaren Gegenstände gelagert werden und die Galerien müssen absturzsicher ausgebildet werden.
(1) Die Fluchtwege dürfen nicht versperrt werden. Die Länge des Fluchtwegs von jedem Ort in der Kinderbetreuungseinrichtung bis zum nächsten Ausgang oder zur Hauptstiege darf maximal 40 m nicht überschreiten. Das Objekt ist mit einer Fluchtwegorientierungsbeleuchtung auszustatten.
(2) Bei eingezäunten Eingangsbereichen sind die Haupteingangstüren mit Panikbeschlägen auszustatten. Haupteingangstüren bei nicht eingezäunten Eingangsbereichen sind mit einem Fluchttürbeschlag in Erwachsenenhöhe auszustatten. Weiters sind der Personenanzahl entsprechende sowie gekennzeichnete Fluchttüren einzurichten, die mit Panikbeschlägen in kindergerechter Höhe auszustatten sind. Fluchttüren haben in den eingezäunten Spielplatzbereich zu führen, welcher das Verweilen in gesicherter Entfernung zum Gebäude zulässt. Ist kein direkt angrenzender eingezäunter Spielplatz mit gesichertem Abstand zum Gebäude möglich, so ist ein gesicherter Bereich (Sammelplatz) zu kennzeichnen, welcher durch Sicherheitsmaßnahmen direkt von den Kindern erreicht werden kann und ein gemeinschaftliches sicheres Verlassen des Gefahrenbereichs ermöglicht. Die ins Freie führenden Fluchttüren sind nach außen aufschlagend auszuführen und mit einem Panikbeschlag zu versehen.
Die Fußböden sind eben, leicht reinigbar, fugendicht, rutsch- und trittfest bzw. desinfizierbar auszuführen. Sämtliche Bodenbeläge müssen aus schwer entflammbarem und schwach qualmendem Material ausgeführt werden.
(1) Aus Einscheibensicherheitsglas (ESG) sind auszuführen:
1. | sämtliche Verglasungen bis 1 m über dem Fußboden, sofern sie nicht durch eine beidseitige Abdeckung abgesichert sind und | |||||||||
2. | Türverglasungen, Ganzglastüren, Glaswände bis 1,50 m über dem Fußboden. |
(2) Ganzglastüren und Türverglasungen sind so zu gestalten und zu kennzeichnen, dass Unfälle durch versehentlichen Sturz in die Glasscheibe möglichst vermieden werden (Kenntlichmachung in Augenhöhe auf der Glasscheibe und dgl.).
(3) Aus Verbundsicherheitsglas (VSG) sind auszuführen:
1. | Glasflächen, die zB als Geländer, Brüstungselemente etc. dienen, | |||||||||
2. | Fenster im Bewegungs- und Ruheraum, sofern sie nicht ausreichend abgeschirmt sind und | |||||||||
3. | Überkopfverglasungen und Verglasungen, welche zugleich als Absturzsicherung dienen, wobei bei Isolierglas außenseitig Einscheibensicherheitsglas (ESG) zu verwenden ist. |
(1) Für die Benützung durch Kinder bestimmte Türen sind:
1. | im Zuge der Fluchtwege mit Aufschlagrichtung in Fluchtrichtung, | |||||||||
2. | nicht als Pendeltüren, | |||||||||
3. | die Türen der Gruppenräume mindestens 90 cm breit und 2 m hoch auszuführen. |
(2) Fensterverschlüsse sind in einer für Kinder nicht erreichbaren Höhe auszuführen. Fenster mit einer Absturzhöhe von mehr als 2 m sind versperrbar auszuführen.
(1) Die natürliche Belichtungsfläche eines Gruppenraums hat bei freier Lage mindestens ein Fünftel der Fußbodenfläche zu betragen.
(2) Die Beleuchtungsstärke hat in Stiegen, Gängen, sanitären Räumen und Abstellräumen mindestens 100 Lux zu betragen. Die Beleuchtungsstärke hat in Gruppenräumen, in Bewegungs- und Ruheräumen, im Speiseraum, in der Küche oder Teeküche, in der Garderobe, im Raum für die Leitung und im Therapieraum mindestens 200 Lux zu betragen. Die Beleuchtungsstärke in Gruppenräumen von Horten und in Lernräumen von Horten und alterserweiterten Kindergärten hat im Gruppenraum mindestens 250 Lux zu betragen; auf Treppen, Gängen und in Sanitärräumen mindestens 100 Lux.
(3) An den sonnenbestrahlten Seiten sind die Fenster erforderlichenfalls mit Sonnenschutzeinrichtungen (Außen- oder Innenjalousien) zu versehen.
(4) Ausreichende künstliche Beleuchtung ist sicherzustellen. Die Beleuchtungskörper in den Bewegungs- und Ruheräumen sind ballwurfsicher auszuführen.
(5) Innenliegende Räume, sowie Sanitärräume, sind mit einer mechanischen Entlüftung (direkt ins Freie) zu versehen. In den Aufenthaltsräumen ist eine ausreichende Frischluftzufuhr vorwiegend über öffenbare Fenster zu gewährleisten.
(6) Durch geeignete, schallschluckende Maßnahmen (zB Auskleidung der Wände oder der Decke mit entsprechenden Materialien) ist in den Räumen der Kinderbetreuungseinrichtung eine für Kinder verträgliche Raumakustik zu gewährleisten.
(1) Durch richtige Dimensionierung der Heizungsanlage ist zu gewährleisten:
1. | in sämtlichen Aufenthaltsräumen sowie in den Sanitäranlagen eine Lufttemperatur von mindestens 22 ºCelsius und | |||||||||
2. | in Gängen, Stiegen und Garderoben eine Lufttemperatur von mindestens 20 ºCelsius. |
(2) Scharfkantige Heizkörper sind verletzungssicher zu verkleiden.
(1) Sämtliche Steckdosen sind mit integrierten Sicherheitselementen in kindersicherer Ausführung herzustellen.
(2) Elektrogeräte, von denen eine Sicherheitsgefährdung für die Kinder ausgehen könnte (Elektroherde, Kochplatten, Geräte zur Warmwasseraufbereitung etc.), sind so aufzustellen und abzusichern, dass keine Verletzungsgefahr für Kinder besteht.
(1) Im Eingangsbereich der Kinderbetreuungseinrichtung sind eine Hausglocke in für Kinder erreichbarer Höhe, Schuhabstreifvorrichtungen, eine Anschlagtafel und erforderlichenfalls ein Schaukasten sowie Abstellmöglichkeiten für Fahrräder, Kinderwägen und sonstige Kinderfahrzeuge vorzusehen.
(2) Der Eingangsbereich ist so zu gestalten, dass das unbemerkte Betreten des Gebäudes und der Liegenschaft durch betriebsfremde Personen und das unbeaufsichtigte Verlassen des Gebäudes durch Kinder möglichst verhindert wird. Bei nicht eingezäunten Eingangsbereichen ist die Haupteingangstüre innen mit einer automatischen Öffnungssperre auszustatten, die mittels eines elektrischen Tasters in Höhe von ca. 1,60 bis 1,75 m über dem Fußboden von Erwachsenen gelöst werden kann, wobei sich die Sperre bei Stromausfall selbständig entriegeln muss und es ist eine Gegensprechanlage vorzusehen. Bei eingezäunten Eingangsbereichen sind diese Einrichtungen an der Hauptzugangstüre zur Liegenschaft vorzusehen. Sämtliche sonstigen Zugangsmöglichkeiten zur Liegenschaft, zB Gartentüren, sind während des Betriebs der Kinderbetreuungseinrichtung versperrt zu halten. Die Funktion des Tasters an der Hauptzugangstüre zur Liegenschaft ist ausgenommen während der Bring- und Abholzeit für die Kinder auszuschalten.
(3) Sämtliche Wand- und Deckenbeläge sowie Tapeten, Vorhang- und Möbelstoffe sowie Dekorationsmaterialien müssen aus Material der Brandschutzqualität B-s1 ausgeführt werden. Bodenbeläge sind in der Brandschutzqualität Cfl-s1 auszuführen. Hierüber ist vor Inbetriebnahme ein Attest einer befugten Fachfirma einzuholen.
(4) Im Gebäude sind Rauchwarnmelder in den Aufenthaltsräumen und Gängen im Verlauf der Fluchtwege anzubringen. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.
(5) Für die erforderliche erste Löschhilfe gemäß Stand der Technik ist vorzusorgen. Unmittelbar beim Herd ist eine Löschdecke bereitzuhalten.
(6) Einrichtungen zur Erste-Hilfe-Leistung sind bereitzuhalten, wobei insbesondere ein als dieser gekennzeichneter und entsprechend ausgestatteter, versperrbarer Erste-Hilfe-Kasten an gut sichtbarer und erreichbarer Stelle in der Kinderbetreuungseinrichtung bereit zu halten ist. Die aktuelle Telefonnummer der Vergiftungsinformationszentrale ist am Erste-Hilfe-Kasten anzubringen.
(7) Atteste über die fachgerechte Ausführung der Materialien gemäß Abs. 3, der Blitzschutzanlage sowie der Elektroinstallation sind vom Rechtsträger jederzeit einsichtbar aufzubewahren und in Kopie in der Kinderbetreuungseinrichtung aufzulegen.
(8) Das Gebäude der Kinderbetreuungseinrichtung ist außen an sichtbarer Stelle als Kinderkrippe, Kindergarten oder Hort zu bezeichnen.
Die Landesregierung kann in begründeten Einzelfällen, insbesondere bei der Errichtung von Kinderkrippen, Kindergärten und Horten in bestehende Gebäude, Ausnahmen und Erleichterungen von jenen Bestimmungen dieser Verordnung zulassen, denen nicht zwingende Bestimmungen des Gesetzes zugrunde liegen, wenn ein den Grundsätzen der Sicherheit, Hygiene und Pädagogik entsprechender Betrieb gesichert ist. Erforderlichenfalls hat die Landesregierung die zur Wahrung dieser Grundsätze notwendigen technischen und personellen Vorkehrungen vorzuschreiben und die Bewilligungen gemäß § 21 Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009 - Bgld. KBBG 2009, LGBl. Nr. 7, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 67/2009, zeitlich zu befristen.
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für das Burgenland in Kraft.
(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen dieser Verordnung nach den Bestimmungen des Kindergartengesetzes 1995, LGBl. Nr. 63, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 3/2007, errichteten und in Betrieb genommenen Kinderkrippen, Kindergärten und Horte, gelten als nach den Bestimmungen dieser Verordnung als errichtet und in Betrieb genommen.
(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen dieser Verordnung nach den Bestimmungen des Tagesheimstättengesetzes, LGBl. Nr. 53/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 57/2007, errichteten und in Betrieb genommenen Tagesheimstätten, gelten als nach den Bestimmungen dieser Verordnung als errichtet und in Betrieb genommen.
(4) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen dieser Verordnung nach den Bestimmungen des Burgenländischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes 2009 - Bgld. KBBG 2009, LGBl. Nr. 7, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 67/2009, errichteten und in Betrieb genommenen Kinderbetreuungseinrichtungen, gelten als nach den Bestimmungen dieser Verordnung als errichtet und in Betrieb genommen.
(5) Bei Um-, Zubau- und Sanierungsmaßnahmen nach Inkrafttreten der Bestimmungen dieser Verordnung kann von den festgelegten Mindestanforderungen dieser Verordnung abgesehen werden, wenn das Verhältnis der Kosten zur Herstellung im Vergleich zu den Gesamtkosten unangemessen erscheint oder wenn hierdurch unbillige Härtefälle entstehen.
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 18. Feber 2010 betreffend die bauliche Gestaltung, Größe, Belichtung, Lüftung, Beheizung und die Einrichtung von Gebäuden, Räumen und sonstigen Liegenschaften von Kinderbetreuungseinrichtungen (Burgenländische Kinderbetreuungsbauten- und -einrichtungsverordnung 2009 - Bgld. KBEV 2009)
StF: LGBl. Nr. 23/2010 [Notifizierungs Nr. 2009/293/A]
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 19 Abs. 4 des Burgenländischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes 2009 - Bgld. KBBG 2009, LGBl. Nr. 7, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 67/2009, wird verordnet: