(1) Durch richtige Dimensionierung der Heizungsanlage ist zu gewährleisten:
1. | in sämtlichen Aufenthaltsräumen sowie in den Sanitäranlagen eine Lufttemperatur von mindestens 22 ºCelsius und | |||||||||
2. | in Gängen, Stiegen und Garderoben eine Lufttemperatur von mindestens 20 ºCelsius. |
(2) Scharfkantige Heizkörper sind verletzungssicher zu verkleiden.
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