(1) Das Raumerfordernis für Kinderbetreuungseinrichtungen, in denen Kinder ab drei Lebensjahren betreut werden, hat zu umfassen:
1. | die erforderliche Anzahl von Gruppeneinheiten, jeweils bestehend aus dem Gruppenraum, dem Sanitärraum, der Garderobe und einem Abstellraum für Spielgeräte und Arbeitsmaterialien, | |||||||||
2. | einen Bewegungs- und Ruheraum, ausgenommen in eingruppigen Kinderbetreuungseinrichtungen, ab fünf Gruppen einen zweiten Bewegungs- und Ruheraum, | |||||||||
3. | eine ebenerdige, gedeckte, windgeschützte und bespielbare Terrasse, | |||||||||
4. | ausreichend dimensionierte und versperrbare Abstellräume für Reinigungsmittel und -geräte, Garten- und Spielgeräte sowie sonstige Arbeitsmaterialien, | |||||||||
5. | ein Zimmer für die Leitung der Kinderbetreuungseinrichtung, ausgenommen bei eingruppigen Kinderbetreuungseinrichtungen, | |||||||||
6. | eine Küche oder Teeküche, | |||||||||
7. | ab vier Gruppen einen Personalraum, | |||||||||
8. | mindestens eine Dusche inklusive Handbrause, | |||||||||
9. | mindestens ein behindertengerecht ausgestattetes WC, welches auch als Personal-WC benutzt werden kann und | |||||||||
10. | mindestens eine Personaltoilette. |
(2) Weiters kann ein Speiseraum sowie ein Therapieraum eingerichtet werden.
(3) Das Raumerfordernis für Kinderbetreuungseinrichtungen, in denen Kinder unter drei Lebensjahren betreut werden, hat zusätzlich zu den in Abs.1 genannten Voraussetzungen zu umfassen:
1. | für Kinderkrippengruppen einen Schlafraum, ausgenommen eine Dusche inklusive Handbrause, | |||||||||
2. | für Kindergartengruppen, in denen Kinder ab zweieinhalb Lebensjahren betreut werden, und für alterserweiterte Kindergartengruppen, in denen Kinder ab eineinhalb Lebensjahren betreut werden, die Ausstattung des Bewegungs- und Ruheraums mit Einbauschränken oder einem Abstellraum, die dessen Nutzung als Schlafraum ermöglicht und | |||||||||
3. | den pädagogischen Erfordernissen angepasste und mit altersspezifischem Spiel- und Beschäftigungsmaterial ergänzte Einrichtung und Ausstattung. |
(4) Das Raumerfordernis für Kinderbetreuungseinrichtungen, in denen Kinder im schulpflichtigen Alter - ausgenommen in Horten - betreut werden, hat zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen einen Lernraum zu umfassen, der auch als Speiseraum genutzt werden kann.
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