Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024
Die Fußböden sind eben, leicht reinigbar, fugendicht, rutsch- und trittfest bzw. desinfizierbar auszuführen. Sämtliche Bodenbeläge müssen aus schwer entflammbarem und schwach qualmendem Material ausgeführt werden.
In Kraft seit 03.03.2010 bis 31.12.9999
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