Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024
Im Sinne dieser Verordnung gilt als Stand der Technik der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher bautechnischer Verfahren, Einrichtungen und Bauweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt oder sonst erwiesen ist.
In Kraft seit 03.03.2010 bis 31.12.9999
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