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(2) In Gemeinden, die in Abstimmungssprengel eingeteilt sind, hat die Gemeindewahlbehörde (Stadtwahlbehörde) auf Grund der ihr gemäß § 35 Abs. 7 übermittelten Abstimmungsakten die von den Sprengelwahlbehörden festgestellten Abstimmungsergebnisse auf etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu überprüfen, diese erforderlichenfalls richtigzustellen und das Gesamtergebnis der Abstimmung im Abstimmungsgebiet festzustellen und in einer Niederschrift zu beurkunden.
(3) Die Niederschrift hat zu enthalten:
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(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Gemeindewahlbehörde (Stadtwahlbehörde) zu unterfertigen. Wenn die Niederschrift nicht von allen Mitgliedern unterschrieben wird, ist der Grund hiefür anzugeben.
(5) Die Niederschrift und die Abstimmungsakten der Sprengelwahlbehörden bilden den Abstimmungsakt der Gemeindewahlbehörde (Stadtwahlbehörde).
(2) In Gemeinden, die in Abstimmungssprengel eingeteilt sind, hat die Gemeindewahlbehörde (Stadtwahlbehörde) auf Grund der ihr gemäß § 35 Abs. 7 übermittelten Abstimmungsakten die von den Sprengelwahlbehörden festgestellten Abstimmungsergebnisse auf etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu überprüfen, diese erforderlichenfalls richtigzustellen und das Gesamtergebnis der Abstimmung im Abstimmungsgebiet festzustellen und in einer Niederschrift zu beurkunden.
(3) Die Niederschrift hat zu enthalten:
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(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Gemeindewahlbehörde (Stadtwahlbehörde) zu unterfertigen. Wenn die Niederschrift nicht von allen Mitgliedern unterschrieben wird, ist der Grund hiefür anzugeben.
(5) Die Niederschrift und die Abstimmungsakten der Sprengelwahlbehörden bilden den Abstimmungsakt der Gemeindewahlbehörde (Stadtwahlbehörde).