§ 35 Bgld. GVRG

Burgenländisches Gemeindevolksrechtegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.12.2022 bis 31.12.9999
(1) Wenn die festgesetzte Abstimmungszeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Abstimmungslokal oder im vorgesehenen Warteraum erschienenen Stimmberechtigten abgestimmt haben, hat die Wahlbehörde die Stimmabgabe für geschlossen zu erklären und das Abstimmungslokal, in dem nur die Mitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfsorgane und die Vertrauenspersonen verbleiben dürfen, zu schließen.

(2) Die Wahlbehörde hat hierauf festzustellen, wieviele amtliche Stimmzettel insgesamt ausgegeben wurden und ob diese Anzahl mit dem verbliebenen Rest die Zahl der vor Beginn der Abstimmung übernommenen amtlichen Stimmzettel ergibt.

(3) Die Wahlbehörde hat sodann die in der Abstimmungsurne befindlichen Stimmkuverts zu mischen, die Abstimmungsurne zu entleeren und festzustellen:

a)

die Zahl der abgegebenen Stimmkuverts,

b)

die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen

Stimmberechtigten,

c)

den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl der abgegebenen Stimmkuverts mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Stimmberechtigten nicht übereinstimmt.

(4) Die Wahlbehörde hat hierauf die Stimmkuverts zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen und ihre Gültigkeit zu prüfen. Sie hat die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern zu versehen und festzustellen:

a)

die Summe der Stimmberechtigten laut Stimmlisten,

b)

die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,

c)

die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen,

d)

die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen,

e)

die Summe der abgegebenen gültigen auf „Ja“ lautenden Stimmen und die Summe der abgegebenen gültigen auf „Nein“ lautendenn Stimmen, wenn die Frage mit „Ja“ oder „Nein“ zu beantworten war,

f)

die Summe der für die einzelnen Entscheidungsmöglichkeiten abgegebenen gültigen Stimmen, wenn in der Frage zwei oder mehrere Entscheidungsmöglichkeiten zur Wahl gestellt wurden.

(5) Die Wahlbehörde hat den Abstimmungsvorgang und das Ergebnis der Abstimmung in einer Niederschrift zu beurkunden.

(6) Die Stimmzettelprüfung durch die Sonderwahlbehörde umfaßt nur die Feststellung, wieviel amtliche Stimmzettel unter Berücksichtigung der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten allfälligen zusätzlichen Ausgaben insgesamt ausgegeben wurden, und ob diese Anzahl zusammen mit dem noch verbleibenden nicht ausgegebenen Rest die Zahl der vor Beginn der Abstimmung übernommenen amtlichen Stimmzettel ergibt. Sodann sind sämtliche in der Abstimmungsurne befindlichen Stimmkuverts in die Abstimmungsurne der gemäß § 22 Abs. 2 bestimmten Wahlbehörde zu geben. Hiebei ist eine Niederschrift unter sinngemäßer Anwendung des § 36 Abs. 1 lit. a bis g abzufassen. Der Niederschrift sind das Verzeichnis gemäß § 21 Abs. 5 sowie die Unterlagen gemäß § 36 Abs. 2 lit. b, e und f anzuschließen. § 36 Abs. 3 und 4 ist anzuwenden. Der Abstimmungsakt ist der feststellenden Wahlbehörde zu übergeben und bildet einen Teil deren Abstimmungsaktes.

(7) Wenn eine Gemeinde in Abstimmungssprengel eingeteilt ist, haben die Sprengelwahlbehörden die Abstimmungsakten nach Beendigung der Abstimmungshandlung unverzüglich der Gemeindewahlbehörde (Stadtwahlbehörde) zu übermitteln.

(8) Wenn an einem Tag mehrere Volksbefragungen durchgeführt werden, ist das Verfahren zur Ermittlung des Abstimmungsergebnisses für jede Volksbefragung getrennt durchzuführen.

Stand vor dem 21.12.2022

In Kraft vom 12.10.1988 bis 21.12.2022
(1) Wenn die festgesetzte Abstimmungszeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Abstimmungslokal oder im vorgesehenen Warteraum erschienenen Stimmberechtigten abgestimmt haben, hat die Wahlbehörde die Stimmabgabe für geschlossen zu erklären und das Abstimmungslokal, in dem nur die Mitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfsorgane und die Vertrauenspersonen verbleiben dürfen, zu schließen.

(2) Die Wahlbehörde hat hierauf festzustellen, wieviele amtliche Stimmzettel insgesamt ausgegeben wurden und ob diese Anzahl mit dem verbliebenen Rest die Zahl der vor Beginn der Abstimmung übernommenen amtlichen Stimmzettel ergibt.

(3) Die Wahlbehörde hat sodann die in der Abstimmungsurne befindlichen Stimmkuverts zu mischen, die Abstimmungsurne zu entleeren und festzustellen:

a)

die Zahl der abgegebenen Stimmkuverts,

b)

die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen

Stimmberechtigten,

c)

den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl der abgegebenen Stimmkuverts mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Stimmberechtigten nicht übereinstimmt.

(4) Die Wahlbehörde hat hierauf die Stimmkuverts zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen und ihre Gültigkeit zu prüfen. Sie hat die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern zu versehen und festzustellen:

a)

die Summe der Stimmberechtigten laut Stimmlisten,

b)

die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,

c)

die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen,

d)

die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen,

e)

die Summe der abgegebenen gültigen auf „Ja“ lautenden Stimmen und die Summe der abgegebenen gültigen auf „Nein“ lautendenn Stimmen, wenn die Frage mit „Ja“ oder „Nein“ zu beantworten war,

f)

die Summe der für die einzelnen Entscheidungsmöglichkeiten abgegebenen gültigen Stimmen, wenn in der Frage zwei oder mehrere Entscheidungsmöglichkeiten zur Wahl gestellt wurden.

(5) Die Wahlbehörde hat den Abstimmungsvorgang und das Ergebnis der Abstimmung in einer Niederschrift zu beurkunden.

(6) Die Stimmzettelprüfung durch die Sonderwahlbehörde umfaßt nur die Feststellung, wieviel amtliche Stimmzettel unter Berücksichtigung der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten allfälligen zusätzlichen Ausgaben insgesamt ausgegeben wurden, und ob diese Anzahl zusammen mit dem noch verbleibenden nicht ausgegebenen Rest die Zahl der vor Beginn der Abstimmung übernommenen amtlichen Stimmzettel ergibt. Sodann sind sämtliche in der Abstimmungsurne befindlichen Stimmkuverts in die Abstimmungsurne der gemäß § 22 Abs. 2 bestimmten Wahlbehörde zu geben. Hiebei ist eine Niederschrift unter sinngemäßer Anwendung des § 36 Abs. 1 lit. a bis g abzufassen. Der Niederschrift sind das Verzeichnis gemäß § 21 Abs. 5 sowie die Unterlagen gemäß § 36 Abs. 2 lit. b, e und f anzuschließen. § 36 Abs. 3 und 4 ist anzuwenden. Der Abstimmungsakt ist der feststellenden Wahlbehörde zu übergeben und bildet einen Teil deren Abstimmungsaktes.

(7) Wenn eine Gemeinde in Abstimmungssprengel eingeteilt ist, haben die Sprengelwahlbehörden die Abstimmungsakten nach Beendigung der Abstimmungshandlung unverzüglich der Gemeindewahlbehörde (Stadtwahlbehörde) zu übermitteln.

(8) Wenn an einem Tag mehrere Volksbefragungen durchgeführt werden, ist das Verfahren zur Ermittlung des Abstimmungsergebnisses für jede Volksbefragung getrennt durchzuführen.

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