Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 92/2023) Für den Ankauf eines Familienautos wird als Beitrag zu dem damit verbundenen Aufwand ein einmaliger Förderungsbetrag in Höhe von 1 500 Euro gewährt.
(2) Als Familienauto gilt ein Kraftfahrzeug (Neu-Anmerkung, Gebraucht- oder Leasingfahrzeugentfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 92 aus 2023,), das auf zumindest sechs Sitzplätze zugelassen ist.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(1Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 92/2023) Für den Ankauf eines Familienautos wird als Beitrag zu dem damit verbundenen Aufwand ein einmaliger Förderungsbetrag in Höhe von 1 500 Euro gewährt.
(2) Als Familienauto gilt ein Kraftfahrzeug (Neu-Anmerkung, Gebraucht- oder Leasingfahrzeugentfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 92 aus 2023,), das auf zumindest sechs Sitzplätze zugelassen ist.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|