§ 8c Bgld. FFG

Bgld. Familienförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.12.2023 bis 31.12.9999
Paragraph 8 c,

(1Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 92/2023) Für den Ankauf eines Familienautos wird als Beitrag zu dem damit verbundenen Aufwand ein einmaliger Förderungsbetrag in Höhe von 1 500 Euro gewährt.

(2) Als Familienauto gilt ein Kraftfahrzeug (Neu-Anmerkung, Gebraucht- oder Leasingfahrzeugentfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 92 aus 2023,), das auf zumindest sechs Sitzplätze zugelassen ist.

(3) Die Förderung wird nur gewährt, wenn

1.

der Antrag binnen sechs Monaten ab Kaufabschluss gestellt wird,

2.

die Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 in Bezug auf die Förderungswerberin oder den Förderungswerber sowie zumindest vier im gemeinsamen Haushalt lebende Kinder, die zum Kaufzeitpunkt das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, vorliegen,

3.

das Familienauto auf den Namen der Förderungswerberin oder des Förderungswerbers im Burgenland zugelassen ist,

4.

das Familienauto nicht gewerblich genutzt wird und

5.

ab dem Zeitpunkt der Erstzulassung nicht mehr als fünf Jahre vergangen sind.

Stand vor dem 19.12.2023

In Kraft vom 27.04.2007 bis 19.12.2023
Paragraph 8 c,

(1Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 92/2023) Für den Ankauf eines Familienautos wird als Beitrag zu dem damit verbundenen Aufwand ein einmaliger Förderungsbetrag in Höhe von 1 500 Euro gewährt.

(2) Als Familienauto gilt ein Kraftfahrzeug (Neu-Anmerkung, Gebraucht- oder Leasingfahrzeugentfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 92 aus 2023,), das auf zumindest sechs Sitzplätze zugelassen ist.

(3) Die Förderung wird nur gewährt, wenn

1.

der Antrag binnen sechs Monaten ab Kaufabschluss gestellt wird,

2.

die Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 in Bezug auf die Förderungswerberin oder den Förderungswerber sowie zumindest vier im gemeinsamen Haushalt lebende Kinder, die zum Kaufzeitpunkt das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, vorliegen,

3.

das Familienauto auf den Namen der Förderungswerberin oder des Förderungswerbers im Burgenland zugelassen ist,

4.

das Familienauto nicht gewerblich genutzt wird und

5.

ab dem Zeitpunkt der Erstzulassung nicht mehr als fünf Jahre vergangen sind.

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