§ 8b Bgld. FFG

Bgld. Familienförderungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.12.2023 bis 31.12.9999
Paragraph 8 b,

(1) Als Beitrag zu demAnm.: entfallen mit Mehrlingsgeburten verbundenen Mehraufwand wird ein einmaliger Förderungsbetrag gewährtLGBl. Nr. 92/2023)Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. Dieser beträgt bei einer92 aus 2023,)

Zwillingsgeburt 700 Euro

Drillingsgeburt 1.000 Euro

und erhöht sich für jedes weitere Mehrlingskind um 300 Euro.

(2) Die Auszahlung erfolgt einmalig über Antrag, wobei die Antragstellung und der Nachweis der Geburtsurkunden spätestens sechs Monate nach der Geburt zu erfolgen hat.

Stand vor dem 19.12.2023

In Kraft vom 27.04.2007 bis 19.12.2023
Paragraph 8 b,

(1) Als Beitrag zu demAnm.: entfallen mit Mehrlingsgeburten verbundenen Mehraufwand wird ein einmaliger Förderungsbetrag gewährtLGBl. Nr. 92/2023)Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. Dieser beträgt bei einer92 aus 2023,)

Zwillingsgeburt 700 Euro

Drillingsgeburt 1.000 Euro

und erhöht sich für jedes weitere Mehrlingskind um 300 Euro.

(2) Die Auszahlung erfolgt einmalig über Antrag, wobei die Antragstellung und der Nachweis der Geburtsurkunden spätestens sechs Monate nach der Geburt zu erfolgen hat.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten