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(1) Jedem schulpflichtigen Kind der ersten Schulstufe wird nach Maßgabe desAnm.: entfallen mit § 9 Abs. 5 LGBl. Nr. 92/2023als Beitrag zu dem damit verbundenen Aufwand ein einmaliger Förderungsbetrag in der Höhe von 100 Euro gewährt.
(2) Die Auszahlung erfolgt einmalig über AntragAnmerkung, wobei die Antragstellung bis spätestens 28entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. Februar des laufenden Schuljahres zu erfolgen hat.92 aus 2023,)
(1) Jedem schulpflichtigen Kind der ersten Schulstufe wird nach Maßgabe desAnm.: entfallen mit § 9 Abs. 5 LGBl. Nr. 92/2023als Beitrag zu dem damit verbundenen Aufwand ein einmaliger Förderungsbetrag in der Höhe von 100 Euro gewährt.
(2) Die Auszahlung erfolgt einmalig über AntragAnmerkung, wobei die Antragstellung bis spätestens 28entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. Februar des laufenden Schuljahres zu erfolgen hat.92 aus 2023,)