§ 8a Bgld. FFG Schulstarthilfe

Bgld. Familienförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.04.2007 bis 31.12.9999

(1) Jedem schulpflichtigen Kind der ersten Schulstufe wird nach Maßgabe des § 9 Abs. 5 als Beitrag zu dem damit verbundenen Aufwand ein einmaliger Förderungsbetrag in der Höhe von 100 Euro gewährt.

(2) Die Auszahlung erfolgt einmalig über Antrag, wobei die Antragstellung bis spätestens 3028. JuniFebruar des laufenden Schuljahres zu erfolgen hat.

Stand vor dem 26.04.2007

In Kraft vom 18.06.2002 bis 26.04.2007

(1) Jedem schulpflichtigen Kind der ersten Schulstufe wird nach Maßgabe des § 9 Abs. 5 als Beitrag zu dem damit verbundenen Aufwand ein einmaliger Förderungsbetrag in der Höhe von 100 Euro gewährt.

(2) Die Auszahlung erfolgt einmalig über Antrag, wobei die Antragstellung bis spätestens 3028. JuniFebruar des laufenden Schuljahres zu erfolgen hat.

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