§ 8a Bgld. FFG

Bgld. Familienförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.12.2023 bis 31.12.9999
Paragraph 8 a,

(1) Jedem schulpflichtigen Kind der ersten Schulstufe wird nach Maßgabe desAnm.: entfallen mit § 9 Abs. 5 LGBl. Nr. 92/2023als Beitrag zu dem damit verbundenen Aufwand ein einmaliger Förderungsbetrag in der Höhe von 100 Euro gewährt.

(2) Die Auszahlung erfolgt einmalig über AntragAnmerkung, wobei die Antragstellung bis spätestens 28entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. Februar des laufenden Schuljahres zu erfolgen hat.92 aus 2023,)

Stand vor dem 19.12.2023

In Kraft vom 27.04.2007 bis 19.12.2023
Paragraph 8 a,

(1) Jedem schulpflichtigen Kind der ersten Schulstufe wird nach Maßgabe desAnm.: entfallen mit § 9 Abs. 5 LGBl. Nr. 92/2023als Beitrag zu dem damit verbundenen Aufwand ein einmaliger Förderungsbetrag in der Höhe von 100 Euro gewährt.

(2) Die Auszahlung erfolgt einmalig über AntragAnmerkung, wobei die Antragstellung bis spätestens 28entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. Februar des laufenden Schuljahres zu erfolgen hat.92 aus 2023,)

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