§ 1 Bgld. BO 2002
- (1)Absatz einsDie nachfolgenden Bestimmungen gelten für die Ausübung des Taxigewerbes und des Gästewagengewerbes mit PKW im Land Burgenland hinsichtlich
- 1.Ziffer einsder nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Beschaffenheit, Ausrüstung und Kennzeichnung der bei der Gewerbeausübung verwendeten Fahrzeuge hinsichtlich ihrer Betriebssicherheit und Eignung und
- 2.Ziffer 2der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Betriebs- und Beförderungsbedingungen.
- (2)Absatz 2Die nachfolgenden Bestimmungen sind unbeschadet der bundeseinheitlichen Vorschriften über gewerbepolizeiliche Regelungen für die nichtlinienmäßige Beförderung von Personen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs zu beachten.
§ 2 Bgld. BO 2002 § 2
Die im Fahrdienst tätigen Personen haben bei jeder Fahrt einen Abdruck dieser Verordnung mitzuführen und auf Verlangen der Fahrgäste einen Abdruck dieser Verordnung vorzulegen. Diesen Abdruck der Verordnung hat der Gewerbeinhaber dem Lenker zur Verfügung zu stellen.
§ 3 Bgld. BO 2002 § 3
- (1)Absatz einsDem Lenker eines Fahrzeuges ist untersagt, im Fahrdienst während der Fahrt zu rauchen. Auch den Fahrgästen ist das Rauchen im Fahrzeug nicht gestattet.
- (2)Absatz 2Bei Schülertransporten ist in den hiefür verwendeten Fahrzeugen das Rauchen nicht gestattet.
- (3)Absatz 3An den für Transporte von Schülerinnen oder Schülern verwendeten Personenkraftwagen muss vorne und hinten am Fahrzeug je eine gelbrote, quadratische Tafel aus rückstrahlendem Material von 400 mm Seitenlänge mit einer 30 mm breiten schwarzen Umrandung angebracht sein, die in der Mitte die im Verkehrszeichen nach § 50 Z 12 StVO 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 152/2006, ersichtliche Darstellung mit einer Höhe von 200 mm zeigt. Bei anderen als Transporten von Schülerinnen oder Schülern sind die Tafeln abzudecken oder zu entfernen. Bei Leerfahrten im Rahmen von Transporten von Schülerinnen oder Schülern müssen die Tafeln nicht abgedeckt oder entfernt werden.An den für Transporte von Schülerinnen oder Schülern verwendeten Personenkraftwagen muss vorne und hinten am Fahrzeug je eine gelbrote, quadratische Tafel aus rückstrahlendem Material von 400 mm Seitenlänge mit einer 30 mm breiten schwarzen Umrandung angebracht sein, die in der Mitte die im Verkehrszeichen nach Paragraph 50, Ziffer 12, StVO 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2006,, ersichtliche Darstellung mit einer Höhe von 200 mm zeigt. Bei anderen als Transporten von Schülerinnen oder Schülern sind die Tafeln abzudecken oder zu entfernen. Bei Leerfahrten im Rahmen von Transporten von Schülerinnen oder Schülern müssen die Tafeln nicht abgedeckt oder entfernt werden.
- (4)Absatz 4Der Lenker eines Transports von Schülerinnen oder Schülern hat die Alarmblinkanlage einzuschalten, wenn das Fahrzeug stillsteht und Schülerinnen oder Schüler ein- oder aussteigen.
§ 4 Bgld. BO 2002
Paragraph 4,
Tiere, die den Fahrbetrieb stören, das Fahrzeug verschmutzen oder nicht ordnungsgemäß verwahrt sind, können von der Beförderung ausgeschlossen werden. Für besonders ausgebildete Hunde, die den Fahrbetrieb nicht stören, besteht Beförderungspflicht, wenn die zu befördernde Person auf die Begleitung eines besonders ausgebildeten Hundes (zB Blindenführhund) angewiesen ist.
§ 5 Bgld. BO 2002 § 5
Im Taxigewerbe dürfen nur Fahrzeuge in Verwendung genommen werden, wenn von der zuständigen Fachgruppe für die Beförderungsgewerbe mit PKW bestätigt wird, dass sie auch den in den §§ 6 bis 8 angeführten Voraussetzungen entsprechen.Im Taxigewerbe dürfen nur Fahrzeuge in Verwendung genommen werden, wenn von der zuständigen Fachgruppe für die Beförderungsgewerbe mit PKW bestätigt wird, dass sie auch den in den Paragraphen 6 bis 8 angeführten Voraussetzungen entsprechen.
§ 6 Bgld. BO 2002
Taxifahrzeuge müssen eine Außenlänge (größte Länge) von mindestens 4 200 mm aufweisen mindestens vier Türen haben und dem Fahrgast ein bequemes Ein- und Aussteigen ermöglichen. Eine Schiebetür darf an Stelle zweier Türen angebracht werden.
§ 7 Bgld. BO 2002
Paragraph 7,
- (1)Absatz einsTaxifahrzeuge müssen mit einer funktionierenden Klimaanlage ausgestattet sein.
- (2)Absatz 2Taxifahrzeuge müssen mindestens den Euro 6 Emissionsgrenzwerten des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge, ABl. Nr. L 171 vom 29.06.2007 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 858/2018, ABl. Nr. L 151 vom 14.06.2018 S. 1, entsprechen. Bis 31. Dezember 2022 können noch Taxifahrzeuge der Emissionsnorm Euro 5 angemeldet werden. Bisher in Verwendung stehende Fahrzeuge sowie bis 31. Dezember 2022 angemeldete Fahrzeuge können durch den Zulassungsbesitzer bis zu ihrer kraftfahrrechtlichen Abmeldung weiterhin im Taxi-Gewerbe verwendet werden. Ausgenommen davon sind Elektrofahrzeuge, Hybridfahrzeuge und mit Erdgas, Wasserstoff oder E-Fuels betriebene Fahrzeuge.Taxifahrzeuge müssen mindestens den Euro 6 Emissionsgrenzwerten des Anhangs römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge, ABl. Nr. L 171 vom 29.06.2007 Sitzung 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 858/2018, ABl. Nr. L 151 vom 14.06.2018 Sitzung 1, entsprechen. Bis 31. Dezember 2022 können noch Taxifahrzeuge der Emissionsnorm Euro 5 angemeldet werden. Bisher in Verwendung stehende Fahrzeuge sowie bis 31. Dezember 2022 angemeldete Fahrzeuge können durch den Zulassungsbesitzer bis zu ihrer kraftfahrrechtlichen Abmeldung weiterhin im Taxi-Gewerbe verwendet werden. Ausgenommen davon sind Elektrofahrzeuge, Hybridfahrzeuge und mit Erdgas, Wasserstoff oder E-Fuels betriebene Fahrzeuge.
§ 8 Bgld. BO 2002
- (1)Absatz einsTaxifahrzeuge müssen durch ein auf dem Fahrzeugdach angebrachtes, ausreichend beleuchtbares, gut sichtbares Schild mit der Aufschrift „Taxi” sowie durch ein Kennzeichen der Kennzeichenserie TX gekennzeichnet sein. Die Beleuchtung des Schildes muss mit weißem oder gelbem Licht erfolgen und darf nicht blenden. Das Schild ist bei Dunkelheit oder bei schlechter Sicht zu beleuchten.Taxifahrzeuge müssen durch ein auf dem Fahrzeugdach angebrachtes, ausreichend beleuchtbares, gut sichtbares Schild mit der Aufschrift „Taxi” sowie durch ein Kennzeichen der Kennzeichenserie TX gekennzeichnet sein. Die Beleuchtung des Schildes muss mit weißem oder gelbem Licht erfolgen und darf nicht blenden. Das Schild ist bei Dunkelheit oder bei schlechter Sicht zu beleuchten.
- (2)Absatz 2Ist das Taxifahrzeug besetzt oder außer Betrieb, muss die Beleuchtung des Schildes ausgeschaltet sein.
- (3)Absatz 3Der Informationsgehalt des Schildes darf durch andere Aufschriften oder durch Bemalung nicht beeinträchtigt werden.
- (4)Absatz 4Auf Verlangen des Fahrgastes ist das Schild nach Abs. 1 abzunehmenAuf Verlangen des Fahrgastes ist das Schild nach Absatz eins, abzunehmen
- a)Litera abei Fahrten innerhalb der Standortgemeinde, wenn es sich um besondere Anlässe (Hochzeiten, Firmungen, Begräbnisse und dergleichen) handelt oder
- b)Litera bbei Fahrten außerhalb der Standortgemeinde.
- (5)Absatz 5Das Schild nach Abs. 1 kann bei Fahrten im Patiententransport, Schülertransport, Behindertentransport sowie bei Fahrten im Auftrag von Gebietskörperschaften und im Kraftfahrlinienverkehr abgenommen werden.Das Schild nach Absatz eins, kann bei Fahrten im Patiententransport, Schülertransport, Behindertentransport sowie bei Fahrten im Auftrag von Gebietskörperschaften und im Kraftfahrlinienverkehr abgenommen werden.
§ 9 Bgld. BO 2002
Paragraph 9,
- (1)Absatz einsDie Verwendung von Ersatzfahrzeugen ist nur vorübergehend und nur unter Einhaltung der in den §§ 6 und 7 angeführten Voraussetzungen erlaubt.Die Verwendung von Ersatzfahrzeugen ist nur vorübergehend und nur unter Einhaltung der in den Paragraphen 6 und 7 angeführten Voraussetzungen erlaubt.
- (2)Absatz 2Die Kennzeichentafeln des auf den Gewerbetreibenden zugelassenen Taxifahrzeuges, an dessen Stelle ein Ersatzfahrzeug verwendet wird, sind im Ersatzfahrzeug mitzuführen und auf Verlangen den Organen der öffentlichen Straßenaufsicht vorzuweisen. Auch das Ersatzfahrzeug ist durch ein Schild im Sinne des § 8 zu kennzeichnen.Die Kennzeichentafeln des auf den Gewerbetreibenden zugelassenen Taxifahrzeuges, an dessen Stelle ein Ersatzfahrzeug verwendet wird, sind im Ersatzfahrzeug mitzuführen und auf Verlangen den Organen der öffentlichen Straßenaufsicht vorzuweisen. Auch das Ersatzfahrzeug ist durch ein Schild im Sinne des Paragraph 8, zu kennzeichnen.
- (3)Absatz 3An der Innenseite der Heckscheibe des Ersatzfahrzeuges ist zusätzlich ein Hinweis „Ersatzfahrzeug“ von außen gut ersichtlich anzubringen.
§ 10 Bgld. BO 2002
Paragraph 10,
In Gemeinden, in denen verbindliche Tarife festgesetzt sind, müssen Taxifahrzeuge mit einem beleuchtbaren Fahrpreisanzeiger ausgestattet sein. Fahrpreisanzeiger müssen nach den Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes, BGBl. Nr. 152/1950 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2002, in der jeweils geltenden Fassung geeicht sein.In Gemeinden, in denen verbindliche Tarife festgesetzt sind, müssen Taxifahrzeuge mit einem beleuchtbaren Fahrpreisanzeiger ausgestattet sein. Fahrpreisanzeiger müssen nach den Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2002,, in der jeweils geltenden Fassung geeicht sein.
§ 11 Bgld. BO 2002
Paragraph 11,
- (1)Absatz einsIm Fahrzeuginneren sind der Name und der Standort des Gewerbetreibenden sowie das behördliche Kennzeichen des Fahrzeuges und gegebenenfalls die Tarifsätze am Armaturenbrett ersichtlich zu machen; die Angaben müssen eindeutig und gut lesbar sein.
- (2)Absatz 2Die Preise (Tarife) sind deutlich sichtbar und verständlich auszuzeichnen. Keine Auszeichnungspflicht besteht für Fahrten im Patiententransport, Schülertransport, Behindertentransport sowie für Fahrten im Auftrag von Gebietskörperschaften und im Kraftfahrlinienverkehr. Die Preisangabe muss folgende Mindestinhalte aufweisen: Ortspauschale, Kilometertarif und Wartezeitentgelt.
§ 13 Bgld. BO 2002 § 13
- (1)Absatz einsFür das Taxigewerbe besteht innerhalb von Gemeinden, in denen Tarife festgesetzt sind, Beförderungspflicht, sofern nicht Bestimmungen der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr des Bundes oder dieser Verordnung einen Ausschluss von der Beförderung vorsehen. Eine Beförderungspflicht besteht ferner dann nicht, wenn im Einzelfall durch die Erfüllung des Auftrages gegen eine sonstige Rechtsvorschrift verstoßen würde.
- (2)Absatz 2Hat der Taxilenker bei Erhalt seines Fahrauftrages oder während der Fahrt hinsichtlich der Sicherheit etwa im Hinblick auf die Tageszeit, das Fahrziel oder die Fahrtstrecke Bedenken, so kann er die Beförderung oder Weiterbeförderung ablehnen.
- (3)Absatz 3Ein Auffahren und Anwerben von Fahrgästen ist, ausgenommen bei der Verwendung eines Ersatzfahrzeuges unter den Voraussetzungen des § 9, nur mit Taxifahrzeugen mit einem Kennzeichen mit der Kennzeichenserie TX erlaubt.Ein Auffahren und Anwerben von Fahrgästen ist, ausgenommen bei der Verwendung eines Ersatzfahrzeuges unter den Voraussetzungen des Paragraph 9,, nur mit Taxifahrzeugen mit einem Kennzeichen mit der Kennzeichenserie TX erlaubt.
§ 14 Bgld. BO 2002 § 14
- (1)Absatz einsDer Taxilenker hat den kürzestmöglichen Weg zum Fahrziel zu wählen, wenn nicht der Fahrgast etwas anderes bestimmt.
- (2)Absatz 2Auf Verlangen hat der Taxilenker Auskunft über die Fahrtstrecke und die voraussichtliche Zeitdauer der Fahrt, über den Tarif, den voraussichtlichen Fahrpreis und die Einrichtung des Fahrpreisanzeigers zu geben; er hat ferner dem Fahrgast auf Verlangen einen Abdruck des Tarifes zur Einsicht vorzulegen.
§ 15 Bgld. BO 2002 § 15
Andere Personen, ausgenommen bei platzweiser Vergabe der Sitzplätze, oder Tiere dürfen nur mit Zustimmung des auftraggebenden Fahrgastes mitbefördert werden.
§ 16 Bgld. BO 2002 § 16
- (1)Absatz einsJeder Taxilenker hat so viel Wechselgeld mit sich zu führen, dass er auf eine Geldnote von 50 Euro herausgeben kann.
- (2)Absatz 2Der Taxilenker hat dem Fahrgast auf dessen Verlangen eine ordnungsgemäße Rechnung auszufolgen.
§ 17 Bgld. BO 2002 § 17
- (1)Absatz einsIm Tarifgebiet muss der Fahrpreisanzeiger während der Beförderung ununterbrochen eingeschaltet sein.
- (2)Absatz 2Sofern die den Tarif festlegende Verordnung nicht anderes bestimmt, darf unbeschadet des Abs. 5 nicht ein anderer als der vom Fahrpreisanzeiger angezeigte Beförderungspreis verlangt werden.Sofern die den Tarif festlegende Verordnung nicht anderes bestimmt, darf unbeschadet des Absatz 5, nicht ein anderer als der vom Fahrpreisanzeiger angezeigte Beförderungspreis verlangt werden.
- (3)Absatz 3Der Fahrgast muss den Fahrpreisanzeiger jederzeit unbehindert ablesen können. Bei Dunkelheit ist der Fahrpreisanzeiger zu beleuchten.
- (4)Absatz 4Mit Taxifahrzeugen, deren Fahrpreisanzeiger gestört ist, dürfen im Tarifgebiet Fahrtaufträge nicht übernommen und Standplätze nicht bezogen werden.
- (5)Absatz 5Für den Zeitraum, der erforderlich ist, um nach einer vom Landeshauptmann verordneten Tarifänderung die Fahrpreisanzeiger ordnungsgemäß umzustellen, dürfen Fahrpreisanzeiger mit dem alten Tarif in Verbindung mit einer von der zuständigen Fachgruppe ausgegebenen Zeitvignette, welche die Anpassung an den neuen Tarif anzeigt, verwendet werden.
- (6)Absatz 6Abs. 1 bis 3 gelten auch für freiwillig verwendete Fahrpreisanzeiger.Absatz eins bis 3 gelten auch für freiwillig verwendete Fahrpreisanzeiger.
§ 18 Bgld. BO 2002 § 18
- (1)Absatz einsIn Orten, in denen Standplätze für das Taxigewerbe vorgesehen sind (§ 96 Abs. 4 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 in der jeweils geltenden Fassung), dürfen Taxifahrzeuge nur auf diesen Plätzen auffahren. Diese Standplätze dürfen außerdem nur mit Taxifahrzeugen, die auf Grund einer Konzession für einen Standort in dieser Gemeinde betrieben werden, bezogen werden.In Orten, in denen Standplätze für das Taxigewerbe vorgesehen sind (Paragraph 96, Absatz 4, StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, in der jeweils geltenden Fassung), dürfen Taxifahrzeuge nur auf diesen Plätzen auffahren. Diese Standplätze dürfen außerdem nur mit Taxifahrzeugen, die auf Grund einer Konzession für einen Standort in dieser Gemeinde betrieben werden, bezogen werden.
- (2)Absatz 2Anlässlich der Abhaltung von Großveranstaltungen dürfen Taxifahrzeuge unbeschadet der Vorschriften der Straßenverkehrsordnung auch außerhalb von Standplätzen auffahren und sich aufstellen.
§ 19 Bgld. BO 2002 § 19
- (1)Absatz einsDie Lenker der auf Standplätzen aufgestellten Taxifahrzeuge haben diese stets fahrbereit zu halten und bei ihnen anwesend oder in leicht erreichbarer Nähe zu sein.
- (2)Absatz 2Der Fahrgast kann ein beliebiges Taxifahrzeug aus der Reihe wählen.
§ 20 Bgld. BO 2002
- (1)Absatz einsFährt ein Taxifahrzeug vom Standplatz weg, haben die übrigen Fahrzeuge anzuschließen; an nicht angeschlossenen Fahrzeugen kann vorbeigefahren werden.
- (2)Absatz 2Die Weitergabe einer am Standplatz entgegengenommenen telefonischen Anforderung an eine Funkzentrale oder an eine Mietwagenunternehmung ist untersagt.
§ 21 Bgld. BO 2002 § 21
- (1)Absatz einsDer Lenker ist berechtigt, Fahrgäste aufzunehmen, die ihn bei der Fahrt zu einem Standplatz anhalten.
- (2)Absatz 2Fahrten dürfen durch Ankündigung von Abfahrtzeiten, Fahrtzeiten und dgl. nur dann angeboten werden, wenn das Taxifahrzeug gleichzeitig bereitgehalten wird. Die Aufstellung von Fahrpreistafeln ist zulässig. Ankündigungen, die im Widerspruch mit den Bestimmungen der §§ 13 Abs. 1 (Beförderungspflicht) und 19 (Fahrbereitschaft) stehen, sind unzulässig.Fahrten dürfen durch Ankündigung von Abfahrtzeiten, Fahrtzeiten und dgl. nur dann angeboten werden, wenn das Taxifahrzeug gleichzeitig bereitgehalten wird. Die Aufstellung von Fahrpreistafeln ist zulässig. Ankündigungen, die im Widerspruch mit den Bestimmungen der Paragraphen 13, Absatz eins, (Beförderungspflicht) und 19 (Fahrbereitschaft) stehen, sind unzulässig.
§ 23 Bgld. BO 2002 § 23
- (1)Absatz einsAn Fahrzeugen, die im Rahmen eines Gästewagengewerbes eingesetzt werden, muss hinten am Fahrzeug eine grüne quadratische Tafel, Klebefolie oder Aufschrift von 150 mm Seitenlänge mit einer 10 mm breiten schwarzen Umrandung angebracht sein, die in der Mitte mit einer Höhe von 75 mm in schwarzer Schrift den Buchstaben „G” zeigt.An Fahrzeugen, die im Rahmen eines Gästewagengewerbes eingesetzt werden, muss hinten am Fahrzeug eine grüne quadratische Tafel, Klebefolie oder Aufschrift von 150 mm Seitenlänge mit einer 10 mm breiten schwarzen Umrandung angebracht sein, die in der Mitte mit einer Höhe von 75 mm in schwarzer Schrift den Buchstaben „G” zeigt.
- (2)Absatz 2Die Kennzeichnung als Gästewagenfahrzeug darf nur in einer nicht mit der Kennzeichnung als Taxifahrzeug verwechselbaren Weise erfolgen; insbesondere ist die Verwendung von Dachschildern und - leuchten, Freizeichen und Fahrpreisanzeigern nicht gestattet.
§ 24 Bgld. BO 2002 § 24
Übertretungen von Bestimmungen dieser Verordnung sind als Verwaltungsübertretungen nach § 15 Abs. 1 Z 5 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes zu bestrafen.Übertretungen von Bestimmungen dieser Verordnung sind als Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 5, des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes zu bestrafen.
§ 25 Bgld. BO 2002
- (1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. September 2002 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Burgenländische Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1994, LGBl. Nr. 28/1994, außer Kraft.Diese Verordnung tritt mit 1. September 2002 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Burgenländische Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1994, Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 1994,, außer Kraft.
- (2)Absatz 2§ 7 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 31/2013 gilt nicht für Kraftfahrzeuge, die vor dem Inkrafttreten der Novelle als Taxi oder Mietwagen zum Verkehr zugelassen wurden oder für die zu diesem Zeitpunkt bereits eine verbindliche Bestellung oder ein abgeschlossener Kauf- oder Leasingvertrag vorlag.Paragraph 7, in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2013, gilt nicht für Kraftfahrzeuge, die vor dem Inkrafttreten der Novelle als Taxi oder Mietwagen zum Verkehr zugelassen wurden oder für die zu diesem Zeitpunkt bereits eine verbindliche Bestellung oder ein abgeschlossener Kauf- oder Leasingvertrag vorlag.
- (3)Absatz 3§ 1 Abs. 1, §§ 6, 7 Abs. 2, § 8 Abs. 5, § 9 Abs. 3, § 11 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 2 (neu) und § 26 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 91/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfallen § 20 Abs. 2 und § 22 samt Überschrift.Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraphen 6,, 7 Absatz 2,, Paragraph 8, Absatz 5,, Paragraph 9, Absatz 3,, Paragraph 11, Absatz eins und 2, Paragraph 20, Absatz 2, (neu) und Paragraph 26, Absatz 4, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2022, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfallen Paragraph 20, Absatz 2 und Paragraph 22, samt Überschrift.
§ 26 Bgld. BO 2002 Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG
- (1)Absatz einsDiese Rechtsvorschrift wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, welche das Verfahren nach der Richtlinie 83/189/EWG, Abl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998, S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften Abl. Nr. L 217 vom 5. August 1998, S. 18, kodifiziert, unterzogen (Notifikationsnummer 2001/481/A).Diese Rechtsvorschrift wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, welche das Verfahren nach der Richtlinie 83/189/EWG, Abl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998, Sitzung 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften Abl. Nr. L 217 vom 5. August 1998, Sitzung 18, kodifiziert, unterzogen (Notifikationsnummer 2001/481/A).
- (2)Absatz 2§ 3 Abs. 2, 3 und 4, § 4 Abs. 2, §§ 5, 7, 9, 18 Abs. 1, § 22 Abs. 1, § 23 Abs. 2, §§ 24 und 25 Abs. 2 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 25/2008 wurden unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21. 07. 1998 S. 37, in der Fassung der Richtlinien 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 05. 08. 1998 S. 18, und 2006/96/EG, ABl. Nr. L 363 vom 20. 12. 2006 S. 81, notifiziert (Notifikationsnummer 2007/561/A).Paragraph 3, Absatz 2,, 3 und 4, Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraphen 5,, 7, 9, 18 Absatz eins,, Paragraph 22, Absatz eins,, Paragraph 23, Absatz 2,, Paragraphen 24 und 25 Absatz 2, in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2008, wurden unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21. 07. 1998 Sitzung 37, in der Fassung der Richtlinien 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 05. 08. 1998 Sitzung 18, und 2006/96/EG, ABl. Nr. L 363 vom 20. 12. 2006 Sitzung 81, notifiziert (Notifikationsnummer 2007/561/A).
- (3)Absatz 3§ 3 Abs. 1, §§ 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 13 Abs. 3 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 31/2013 wurden unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG vom 20. Juli 1998, ABl. Nr. L 217 vom 05.08.1998 S. 18, notifiziert (Notifikationsnummer 2012/0734/A).Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraphen 4,, 5, 6, 7, 8, 9 und 13 Absatz 3, in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2013, wurden unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 Sitzung 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG vom 20. Juli 1998, ABl. Nr. L 217 vom 05.08.1998 Sitzung 18, notifiziert (Notifikationsnummer 2012/0734/A).
- (4)Absatz 4Die Verordnung in der Fassung LGBl. Nr. 91/2022 wurde als technische Vorschrift nach der Richtlinie 2015/1535/EU über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, notifiziert (Notifikationsnummer 2022/0503/A).Die Verordnung in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2022, wurde als technische Vorschrift nach der Richtlinie 2015/1535/EU über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 Sitzung 1, notifiziert (Notifikationsnummer 2022/0503/A).