Im Taxigewerbe dürfen nur Fahrzeuge in Verwendung genommen werden, wenn von der zuständigen Fachgruppe für die Beförderungsgewerbe mit PKW bestätigt wird, dass sie auch den in den §§ 6 bis 8 angeführten Voraussetzungen entsprechen.Im Taxigewerbe dürfen nur Fahrzeuge in Verwendung genommen werden, wenn von der zuständigen Fachgruppe für die Beförderungsgewerbe mit PKW bestätigt wird, dass sie auch den in den Paragraphen 6 bis 8 angeführten Voraussetzungen entsprechen.
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