Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsFür das Taxigewerbe besteht innerhalb von Gemeinden, in denen Tarife festgesetzt sind, Beförderungspflicht, sofern nicht Bestimmungen der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr des Bundes oder dieser Verordnung einen Ausschluss von der Beförderung vorsehen. Eine Beförderungspflicht besteht ferner dann nicht, wenn im Einzelfall durch die Erfüllung des Auftrages gegen eine sonstige Rechtsvorschrift verstoßen würde.
(2)Absatz 2Hat der Taxilenker bei Erhalt seines Fahrauftrages oder während der Fahrt hinsichtlich der Sicherheit etwa im Hinblick auf die Tageszeit, das Fahrziel oder die Fahrtstrecke Bedenken, so kann er die Beförderung oder Weiterbeförderung ablehnen.
(3)Absatz 3Ein Auffahren und Anwerben von Fahrgästen ist, ausgenommen bei der Verwendung eines Ersatzfahrzeuges unter den Voraussetzungen des § 9, nur mit Taxifahrzeugen mit einem Kennzeichen mit der Kennzeichenserie TX erlaubt.Ein Auffahren und Anwerben von Fahrgästen ist, ausgenommen bei der Verwendung eines Ersatzfahrzeuges unter den Voraussetzungen des Paragraph 9,, nur mit Taxifahrzeugen mit einem Kennzeichen mit der Kennzeichenserie TX erlaubt.
In Kraft seit 23.05.2013 bis 31.12.9999
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