Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDer Taxilenker hat den kürzestmöglichen Weg zum Fahrziel zu wählen, wenn nicht der Fahrgast etwas anderes bestimmt.
(2)Absatz 2Auf Verlangen hat der Taxilenker Auskunft über die Fahrtstrecke und die voraussichtliche Zeitdauer der Fahrt, über den Tarif, den voraussichtlichen Fahrpreis und die Einrichtung des Fahrpreisanzeigers zu geben; er hat ferner dem Fahrgast auf Verlangen einen Abdruck des Tarifes zur Einsicht vorzulegen.
In Kraft seit 01.09.2002 bis 31.12.9999
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