Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsTaxifahrzeuge müssen durch ein auf dem Fahrzeugdach angebrachtes, ausreichend beleuchtbares, gut sichtbares Schild mit der Aufschrift „Taxi” sowie durch ein Kennzeichen der Kennzeichenserie TX gekennzeichnet sein. Die Beleuchtung des Schildes muss mit weißem oder gelbem Licht erfolgen und darf nicht blenden. Das Schild ist bei Dunkelheit oder bei schlechter Sicht zu beleuchten.Taxifahrzeuge müssen durch ein auf dem Fahrzeugdach angebrachtes, ausreichend beleuchtbares, gut sichtbares Schild mit der Aufschrift „Taxi” sowie durch ein Kennzeichen der Kennzeichenserie TX gekennzeichnet sein. Die Beleuchtung des Schildes muss mit weißem oder gelbem Licht erfolgen und darf nicht blenden. Das Schild ist bei Dunkelheit oder bei schlechter Sicht zu beleuchten.
(2)Absatz 2Ist das Taxifahrzeug besetzt oder außer Betrieb, muss die Beleuchtung des Schildes ausgeschaltet sein.
(3)Absatz 3Der Informationsgehalt des Schildes darf durch andere Aufschriften oder durch Bemalung nicht beeinträchtigt werden.
(4)Absatz 4Auf Verlangen des Fahrgastes ist das Schild nach Abs. 1 abzunehmenAuf Verlangen des Fahrgastes ist das Schild nach Absatz eins, abzunehmen
a)Litera abei Fahrten innerhalb der Standortgemeinde, wenn es sich um besondere Anlässe (Hochzeiten, Firmungen, Begräbnisse und dergleichen) handelt oder
b)Litera bbei Fahrten außerhalb der Standortgemeinde.
(5)Absatz 5Das Schild nach Abs. 1 kann bei Fahrten im Patiententransport, Schülertransport, Behindertentransport sowie bei Fahrten im Auftrag von Gebietskörperschaften und im Kraftfahrlinienverkehr abgenommen werden.Das Schild nach Absatz eins, kann bei Fahrten im Patiententransport, Schülertransport, Behindertentransport sowie bei Fahrten im Auftrag von Gebietskörperschaften und im Kraftfahrlinienverkehr abgenommen werden.
In Kraft seit 07.12.2022 bis 31.12.9999
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