In Gemeinden, in denen verbindliche Tarife festgesetzt sind, müssen Taxifahrzeuge mit einem beleuchtbaren Fahrpreisanzeiger ausgestattet sein. Fahrpreisanzeiger müssen nach den Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes, BGBl. Nr. 152/1950 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2002, in der jeweils geltenden Fassung geeicht sein.In Gemeinden, in denen verbindliche Tarife festgesetzt sind, müssen Taxifahrzeuge mit einem beleuchtbaren Fahrpreisanzeiger ausgestattet sein. Fahrpreisanzeiger müssen nach den Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2002,, in der jeweils geltenden Fassung geeicht sein.
0 Kommentare zu § 10 Bgld. BO 2002