§ 9 Bgld. BO 2002

Bgld. BO 2002 - Burgenländische Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 2002

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
Paragraph 9,
  1. (1)Absatz einsDie Verwendung von Ersatzfahrzeugen ist nur vorübergehend und nur unter Einhaltung der in den §§ 6 und 7 angeführten Voraussetzungen erlaubt.Die Verwendung von Ersatzfahrzeugen ist nur vorübergehend und nur unter Einhaltung der in den Paragraphen 6 und 7 angeführten Voraussetzungen erlaubt.
  2. (2)Absatz 2Die Kennzeichentafeln des auf den Gewerbetreibenden zugelassenen Taxifahrzeuges, an dessen Stelle ein Ersatzfahrzeug verwendet wird, sind im Ersatzfahrzeug mitzuführen und auf Verlangen den Organen der öffentlichen Straßenaufsicht vorzuweisen. Auch das Ersatzfahrzeug ist durch ein Schild im Sinne des § 8 zu kennzeichnen.Die Kennzeichentafeln des auf den Gewerbetreibenden zugelassenen Taxifahrzeuges, an dessen Stelle ein Ersatzfahrzeug verwendet wird, sind im Ersatzfahrzeug mitzuführen und auf Verlangen den Organen der öffentlichen Straßenaufsicht vorzuweisen. Auch das Ersatzfahrzeug ist durch ein Schild im Sinne des Paragraph 8, zu kennzeichnen.
  3. (3)Absatz 3An der Innenseite der Heckscheibe des Ersatzfahrzeuges ist zusätzlich ein Hinweis „Ersatzfahrzeug“ von außen gut ersichtlich anzubringen.
In Kraft seit 07.12.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9 Bgld. BO 2002


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 Bgld. BO 2002 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 9 Bgld. BO 2002


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9 Bgld. BO 2002


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9 Bgld. BO 2002 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Bgld. BO 2002 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 8 Bgld. BO 2002
§ 10 Bgld. BO 2002