Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
Paragraph 9,
(1)Absatz einsDie Verwendung von Ersatzfahrzeugen ist nur vorübergehend und nur unter Einhaltung der in den §§ 6 und 7 angeführten Voraussetzungen erlaubt.Die Verwendung von Ersatzfahrzeugen ist nur vorübergehend und nur unter Einhaltung der in den Paragraphen 6 und 7 angeführten Voraussetzungen erlaubt.
(2)Absatz 2Die Kennzeichentafeln des auf den Gewerbetreibenden zugelassenen Taxifahrzeuges, an dessen Stelle ein Ersatzfahrzeug verwendet wird, sind im Ersatzfahrzeug mitzuführen und auf Verlangen den Organen der öffentlichen Straßenaufsicht vorzuweisen. Auch das Ersatzfahrzeug ist durch ein Schild im Sinne des § 8 zu kennzeichnen.Die Kennzeichentafeln des auf den Gewerbetreibenden zugelassenen Taxifahrzeuges, an dessen Stelle ein Ersatzfahrzeug verwendet wird, sind im Ersatzfahrzeug mitzuführen und auf Verlangen den Organen der öffentlichen Straßenaufsicht vorzuweisen. Auch das Ersatzfahrzeug ist durch ein Schild im Sinne des Paragraph 8, zu kennzeichnen.
(3)Absatz 3An der Innenseite der Heckscheibe des Ersatzfahrzeuges ist zusätzlich ein Hinweis „Ersatzfahrzeug“ von außen gut ersichtlich anzubringen.
In Kraft seit 07.12.2022 bis 31.12.9999
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