Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
Übertretungen von Bestimmungen dieser Verordnung sind als Verwaltungsübertretungen nach § 15 Abs. 1 Z 5 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes zu bestrafen.
In Kraft seit 12.03.2008 bis 31.12.9999
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