Übertretungen von Bestimmungen dieser Verordnung sind als Verwaltungsübertretungen nach § 15 Abs. 1 Z 5 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes zu bestrafen.Übertretungen von Bestimmungen dieser Verordnung sind als Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 5, des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes zu bestrafen.
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