Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
Andere Personen, ausgenommen bei platzweiser Vergabe der Sitzplätze, oder Tiere dürfen nur mit Zustimmung des auftraggebenden Fahrgastes mitbefördert werden.
In Kraft seit 01.09.2002 bis 31.12.9999
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