Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDem Lenker eines Fahrzeuges ist untersagt, im Fahrdienst während der Fahrt zu rauchen. Auch den Fahrgästen ist das Rauchen im Fahrzeug nicht gestattet.
(2)Absatz 2Bei Schülertransporten ist in den hiefür verwendeten Fahrzeugen das Rauchen nicht gestattet.
(3)Absatz 3An den für Transporte von Schülerinnen oder Schülern verwendeten Personenkraftwagen muss vorne und hinten am Fahrzeug je eine gelbrote, quadratische Tafel aus rückstrahlendem Material von 400 mm Seitenlänge mit einer 30 mm breiten schwarzen Umrandung angebracht sein, die in der Mitte die im Verkehrszeichen nach § 50 Z 12 StVO 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 152/2006, ersichtliche Darstellung mit einer Höhe von 200 mm zeigt. Bei anderen als Transporten von Schülerinnen oder Schülern sind die Tafeln abzudecken oder zu entfernen. Bei Leerfahrten im Rahmen von Transporten von Schülerinnen oder Schülern müssen die Tafeln nicht abgedeckt oder entfernt werden.An den für Transporte von Schülerinnen oder Schülern verwendeten Personenkraftwagen muss vorne und hinten am Fahrzeug je eine gelbrote, quadratische Tafel aus rückstrahlendem Material von 400 mm Seitenlänge mit einer 30 mm breiten schwarzen Umrandung angebracht sein, die in der Mitte die im Verkehrszeichen nach Paragraph 50, Ziffer 12, StVO 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2006,, ersichtliche Darstellung mit einer Höhe von 200 mm zeigt. Bei anderen als Transporten von Schülerinnen oder Schülern sind die Tafeln abzudecken oder zu entfernen. Bei Leerfahrten im Rahmen von Transporten von Schülerinnen oder Schülern müssen die Tafeln nicht abgedeckt oder entfernt werden.
(4)Absatz 4Der Lenker eines Transports von Schülerinnen oder Schülern hat die Alarmblinkanlage einzuschalten, wenn das Fahrzeug stillsteht und Schülerinnen oder Schüler ein- oder aussteigen.
In Kraft seit 23.05.2013 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 3 Bgld. BO 2002
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 Bgld. BO 2002 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 3 Bgld. BO 2002