(1) Dem Lenker eines Fahrzeuges ist untersagt, im Fahrdienst während der Fahrt zu rauchen. Auch den Fahrgästen ist das Rauchen im Fahrzeug nicht gestattet.
(2) Bei Schülertransporten ist in den hiefür verwendeten Fahrzeugen das Rauchen nicht gestattet.
(3) An den für Transporte von Schülerinnen oder Schülern verwendeten Personenkraftwagen muss vorne und hinten am Fahrzeug je eine gelbrote, quadratische Tafel aus rückstrahlendem Material von 400 mm Seitenlänge mit einer 30 mm breiten schwarzen Umrandung angebracht sein, die in der Mitte die im Verkehrszeichen nach § 50 Z 12 StVO 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 152/2006, ersichtliche Darstellung mit einer Höhe von 200 mm zeigt. Bei anderen als Transporten von Schülerinnen oder Schülern sind die Tafeln abzudecken oder zu entfernen. Bei Leerfahrten im Rahmen von Transporten von Schülerinnen oder Schülern müssen die Tafeln nicht abgedeckt oder entfernt werden.
(4) Der Lenker eines Transports von Schülerinnen oder Schülern hat die Alarmblinkanlage einzuschalten, wenn das Fahrzeug stillsteht und Schülerinnen oder Schüler ein- oder aussteigen.
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