§ 18 Bgld. BO 2002 § 18

Bgld. BO 2002 - Burgenländische Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 2002

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) In Orten, in denen Standplätze für das Taxigewerbe vorgesehen sind (§ 96 Abs. 4 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 in der jeweils geltenden Fassung), dürfen Taxifahrzeuge nur auf diesen Plätzen auffahren. Diese Standplätze dürfen außerdem nur mit Taxifahrzeugen, die auf Grund einer Konzession für einen Standort in dieser Gemeinde betrieben werden, bezogen werden.

(2) Anlässlich der Abhaltung von Großveranstaltungen dürfen Taxifahrzeuge unbeschadet der Vorschriften der Straßenverkehrsordnung auch außerhalb von Standplätzen auffahren und sich aufstellen.

In Kraft seit 12.03.2008 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 18 Bgld. BO 2002


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 18 Bgld. BO 2002 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 18 Bgld. BO 2002


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 18 Bgld. BO 2002


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 18 Bgld. BO 2002 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 17 Bgld. BO 2002
§ 19 Bgld. BO 2002