Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsIn Orten, in denen Standplätze für das Taxigewerbe vorgesehen sind (§ 96 Abs. 4 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 in der jeweils geltenden Fassung), dürfen Taxifahrzeuge nur auf diesen Plätzen auffahren. Diese Standplätze dürfen außerdem nur mit Taxifahrzeugen, die auf Grund einer Konzession für einen Standort in dieser Gemeinde betrieben werden, bezogen werden.In Orten, in denen Standplätze für das Taxigewerbe vorgesehen sind (Paragraph 96, Absatz 4, StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, in der jeweils geltenden Fassung), dürfen Taxifahrzeuge nur auf diesen Plätzen auffahren. Diese Standplätze dürfen außerdem nur mit Taxifahrzeugen, die auf Grund einer Konzession für einen Standort in dieser Gemeinde betrieben werden, bezogen werden.
(2)Absatz 2Anlässlich der Abhaltung von Großveranstaltungen dürfen Taxifahrzeuge unbeschadet der Vorschriften der Straßenverkehrsordnung auch außerhalb von Standplätzen auffahren und sich aufstellen.
In Kraft seit 12.03.2008 bis 31.12.9999
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