(1) In Orten, in denen Standplätze für das Taxigewerbe vorgesehen sind (§ 96 Abs. 4 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 in der jeweils geltenden Fassung), dürfen Taxifahrzeuge nur auf diesen Plätzen auffahren. Diese Standplätze dürfen außerdem nur mit Taxifahrzeugen, die auf Grund einer Konzession für einen Standort in dieser Gemeinde betrieben werden, bezogen werden.
(2) Anlässlich der Abhaltung von Großveranstaltungen dürfen Taxifahrzeuge unbeschadet der Vorschriften der Straßenverkehrsordnung auch außerhalb von Standplätzen auffahren und sich aufstellen.
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