§ 7 Bgld. BO 2002

Bgld. BO 2002 - Burgenländische Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 2002

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
Paragraph 7,
  1. (1)Absatz einsTaxifahrzeuge müssen mit einer funktionierenden Klimaanlage ausgestattet sein.
  2. (2)Absatz 2Taxifahrzeuge müssen mindestens den Euro 6 Emissionsgrenzwerten des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge, ABl. Nr. L 171 vom 29.06.2007 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 858/2018, ABl. Nr. L 151 vom 14.06.2018 S. 1, entsprechen. Bis 31. Dezember 2022 können noch Taxifahrzeuge der Emissionsnorm Euro 5 angemeldet werden. Bisher in Verwendung stehende Fahrzeuge sowie bis 31. Dezember 2022 angemeldete Fahrzeuge können durch den Zulassungsbesitzer bis zu ihrer kraftfahrrechtlichen Abmeldung weiterhin im Taxi-Gewerbe verwendet werden. Ausgenommen davon sind Elektrofahrzeuge, Hybridfahrzeuge und mit Erdgas, Wasserstoff oder E-Fuels betriebene Fahrzeuge.Taxifahrzeuge müssen mindestens den Euro 6 Emissionsgrenzwerten des Anhangs römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge, ABl. Nr. L 171 vom 29.06.2007 Sitzung 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 858/2018, ABl. Nr. L 151 vom 14.06.2018 Sitzung 1, entsprechen. Bis 31. Dezember 2022 können noch Taxifahrzeuge der Emissionsnorm Euro 5 angemeldet werden. Bisher in Verwendung stehende Fahrzeuge sowie bis 31. Dezember 2022 angemeldete Fahrzeuge können durch den Zulassungsbesitzer bis zu ihrer kraftfahrrechtlichen Abmeldung weiterhin im Taxi-Gewerbe verwendet werden. Ausgenommen davon sind Elektrofahrzeuge, Hybridfahrzeuge und mit Erdgas, Wasserstoff oder E-Fuels betriebene Fahrzeuge.
In Kraft seit 07.12.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 Bgld. BO 2002


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 Bgld. BO 2002 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7 Bgld. BO 2002


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 Bgld. BO 2002


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 Bgld. BO 2002 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Bgld. BO 2002 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 6 Bgld. BO 2002
§ 8 Bgld. BO 2002