Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
Paragraph 7,
(1)Absatz einsTaxifahrzeuge müssen mit einer funktionierenden Klimaanlage ausgestattet sein.
(2)Absatz 2Taxifahrzeuge müssen mindestens den Euro 6 Emissionsgrenzwerten des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge, ABl. Nr. L 171 vom 29.06.2007 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 858/2018, ABl. Nr. L 151 vom 14.06.2018 S. 1, entsprechen. Bis 31. Dezember 2022 können noch Taxifahrzeuge der Emissionsnorm Euro 5 angemeldet werden. Bisher in Verwendung stehende Fahrzeuge sowie bis 31. Dezember 2022 angemeldete Fahrzeuge können durch den Zulassungsbesitzer bis zu ihrer kraftfahrrechtlichen Abmeldung weiterhin im Taxi-Gewerbe verwendet werden. Ausgenommen davon sind Elektrofahrzeuge, Hybridfahrzeuge und mit Erdgas, Wasserstoff oder E-Fuels betriebene Fahrzeuge.Taxifahrzeuge müssen mindestens den Euro 6 Emissionsgrenzwerten des Anhangs römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge, ABl. Nr. L 171 vom 29.06.2007 Sitzung 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 858/2018, ABl. Nr. L 151 vom 14.06.2018 Sitzung 1, entsprechen. Bis 31. Dezember 2022 können noch Taxifahrzeuge der Emissionsnorm Euro 5 angemeldet werden. Bisher in Verwendung stehende Fahrzeuge sowie bis 31. Dezember 2022 angemeldete Fahrzeuge können durch den Zulassungsbesitzer bis zu ihrer kraftfahrrechtlichen Abmeldung weiterhin im Taxi-Gewerbe verwendet werden. Ausgenommen davon sind Elektrofahrzeuge, Hybridfahrzeuge und mit Erdgas, Wasserstoff oder E-Fuels betriebene Fahrzeuge.
In Kraft seit 07.12.2022 bis 31.12.9999
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