Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDer Lenker ist berechtigt, Fahrgäste aufzunehmen, die ihn bei der Fahrt zu einem Standplatz anhalten.
(2)Absatz 2Fahrten dürfen durch Ankündigung von Abfahrtzeiten, Fahrtzeiten und dgl. nur dann angeboten werden, wenn das Taxifahrzeug gleichzeitig bereitgehalten wird. Die Aufstellung von Fahrpreistafeln ist zulässig. Ankündigungen, die im Widerspruch mit den Bestimmungen der §§ 13 Abs. 1 (Beförderungspflicht) und 19 (Fahrbereitschaft) stehen, sind unzulässig.Fahrten dürfen durch Ankündigung von Abfahrtzeiten, Fahrtzeiten und dgl. nur dann angeboten werden, wenn das Taxifahrzeug gleichzeitig bereitgehalten wird. Die Aufstellung von Fahrpreistafeln ist zulässig. Ankündigungen, die im Widerspruch mit den Bestimmungen der Paragraphen 13, Absatz eins, (Beförderungspflicht) und 19 (Fahrbereitschaft) stehen, sind unzulässig.
In Kraft seit 01.09.2002 bis 31.12.9999
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