§ 21 Bgld. BO 2002 § 21

Bgld. BO 2002 - Burgenländische Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Der Lenker ist berechtigt, Fahrgäste aufzunehmen, die ihn bei der Fahrt zu einem Standplatz anhalten.

(2) Fahrten dürfen durch Ankündigung von Abfahrtzeiten, Fahrtzeiten und dgl. nur dann angeboten werden, wenn das Taxifahrzeug gleichzeitig bereitgehalten wird. Die Aufstellung von Fahrpreistafeln ist zulässig. Ankündigungen, die im Widerspruch mit den Bestimmungen der §§ 13 Abs. 1 (Beförderungspflicht) und 19 (Fahrbereitschaft) stehen, sind unzulässig.

In Kraft seit 01.09.2002 bis 31.12.9999
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