§ 1 Bgld. BO 2002

Bgld. BO 2002 - Burgenländische Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie nachfolgenden Bestimmungen gelten für die Ausübung des Taxigewerbes und des Gästewagengewerbes mit PKW im Land Burgenland hinsichtlich
    1. 1.Ziffer einsder nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Beschaffenheit, Ausrüstung und Kennzeichnung der bei der Gewerbeausübung verwendeten Fahrzeuge hinsichtlich ihrer Betriebssicherheit und Eignung und
    2. 2.Ziffer 2der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Betriebs- und Beförderungsbedingungen.
  2. (2)Absatz 2Die nachfolgenden Bestimmungen sind unbeschadet der bundeseinheitlichen Vorschriften über gewerbepolizeiliche Regelungen für die nichtlinienmäßige Beförderung von Personen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs zu beachten.
In Kraft seit 07.12.2022 bis 31.12.9999
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