Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsIm Tarifgebiet muss der Fahrpreisanzeiger während der Beförderung ununterbrochen eingeschaltet sein.
(2)Absatz 2Sofern die den Tarif festlegende Verordnung nicht anderes bestimmt, darf unbeschadet des Abs. 5 nicht ein anderer als der vom Fahrpreisanzeiger angezeigte Beförderungspreis verlangt werden.Sofern die den Tarif festlegende Verordnung nicht anderes bestimmt, darf unbeschadet des Absatz 5, nicht ein anderer als der vom Fahrpreisanzeiger angezeigte Beförderungspreis verlangt werden.
(3)Absatz 3Der Fahrgast muss den Fahrpreisanzeiger jederzeit unbehindert ablesen können. Bei Dunkelheit ist der Fahrpreisanzeiger zu beleuchten.
(4)Absatz 4Mit Taxifahrzeugen, deren Fahrpreisanzeiger gestört ist, dürfen im Tarifgebiet Fahrtaufträge nicht übernommen und Standplätze nicht bezogen werden.
(5)Absatz 5Für den Zeitraum, der erforderlich ist, um nach einer vom Landeshauptmann verordneten Tarifänderung die Fahrpreisanzeiger ordnungsgemäß umzustellen, dürfen Fahrpreisanzeiger mit dem alten Tarif in Verbindung mit einer von der zuständigen Fachgruppe ausgegebenen Zeitvignette, welche die Anpassung an den neuen Tarif anzeigt, verwendet werden.
(6)Absatz 6Abs. 1 bis 3 gelten auch für freiwillig verwendete Fahrpreisanzeiger.Absatz eins bis 3 gelten auch für freiwillig verwendete Fahrpreisanzeiger.
In Kraft seit 01.09.2002 bis 31.12.9999
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