(1) Im Tarifgebiet muss der Fahrpreisanzeiger während der Beförderung ununterbrochen eingeschaltet sein.
(2) Sofern die den Tarif festlegende Verordnung nicht anderes bestimmt, darf unbeschadet des Abs. 5 nicht ein anderer als der vom Fahrpreisanzeiger angezeigte Beförderungspreis verlangt werden.
(3) Der Fahrgast muss den Fahrpreisanzeiger jederzeit unbehindert ablesen können. Bei Dunkelheit ist der Fahrpreisanzeiger zu beleuchten.
(4) Mit Taxifahrzeugen, deren Fahrpreisanzeiger gestört ist, dürfen im Tarifgebiet Fahrtaufträge nicht übernommen und Standplätze nicht bezogen werden.
(5) Für den Zeitraum, der erforderlich ist, um nach einer vom Landeshauptmann verordneten Tarifänderung die Fahrpreisanzeiger ordnungsgemäß umzustellen, dürfen Fahrpreisanzeiger mit dem alten Tarif in Verbindung mit einer von der zuständigen Fachgruppe ausgegebenen Zeitvignette, welche die Anpassung an den neuen Tarif anzeigt, verwendet werden.
(6) Abs. 1 bis 3 gelten auch für freiwillig verwendete Fahrpreisanzeiger.
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