§ 16 Bgld. BO 2002 § 16

Bgld. BO 2002 - Burgenländische Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Jeder Taxilenker hat so viel Wechselgeld mit sich zu führen, dass er auf eine Geldnote von 50 Euro herausgeben kann.

(2) Der Taxilenker hat dem Fahrgast auf dessen Verlangen eine ordnungsgemäße Rechnung auszufolgen.

In Kraft seit 01.09.2002 bis 31.12.9999
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