Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
Paragraph 11,
(1)Absatz einsIm Fahrzeuginneren sind der Name und der Standort des Gewerbetreibenden sowie das behördliche Kennzeichen des Fahrzeuges und gegebenenfalls die Tarifsätze am Armaturenbrett ersichtlich zu machen; die Angaben müssen eindeutig und gut lesbar sein.
(2)Absatz 2Die Preise (Tarife) sind deutlich sichtbar und verständlich auszuzeichnen. Keine Auszeichnungspflicht besteht für Fahrten im Patiententransport, Schülertransport, Behindertentransport sowie für Fahrten im Auftrag von Gebietskörperschaften und im Kraftfahrlinienverkehr. Die Preisangabe muss folgende Mindestinhalte aufweisen: Ortspauschale, Kilometertarif und Wartezeitentgelt.
In Kraft seit 07.12.2022 bis 31.12.9999
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