Gesamte Rechtsvorschrift BFWG

BFW-Gesetz

BFWG
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Stand der Gesetzesgebung: 25.12.2023

1. Abschnitt Errichtung eines Bundesforschungs- und Ausbildungszentrums für Wald, Naturgefahren und Landschaft als Anstalt öffentlichen Rechts und Einrichtung des Bundesamtes für Wald

§ 1 BFWG Zielbestimmung


  1. (1)Absatz einsZur Sicherung einer multifunktionalen Forstwirtschaft im ländlichen Raum, zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und der Biodiversität, zum Schutz vor Naturgefahren und zur Risikoprävention, zum Schutz des Bodens sowie zur Sicherung der Trinkwasserressourcen durch wissenschaftliche Arbeiten, Erhebungen und darauf beruhende Dienstleistungen wird mit 1. Jänner 2005 eine Anstalt öffentlichen Rechts des Bundes mit dem Namen „Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft“ (im Folgenden als Forschungszentrum bezeichnet) errichtet und das Bundesamt für Wald eingerichtet.
  2. (2)Absatz 2Zur bestmöglichen Anpassung an sich ändernde Aufgaben, zur intensiven Beteiligung an nationalen und internationalen Forschungsaktivitäten und zur effizienten Leistungserbringung ist dabei eine hohe Flexibilität anzustreben.

§ 2 BFWG Forschungszentrum


  1. (1)Absatz einsDas Forschungszentrum hat seinen Sitz in Wien.
  2. (2)Absatz 2Dem Forschungszentrum obliegt die Wahrnehmung von Aufgaben der wald-, naturgefahren- und landschaftswissenschaftlichen Forschung sowie des diesbezüglichen Erhebungs-, Versuchs-, Prüfungs- und Kontrollwesens, die Erbringung von damit im Zusammenhang stehenden Dienstleistungen sowie die Wahrnehmung von Aufgaben der Aus- und Weiterbildung im öffentlichen Interesse. Es ist nicht auf Gewinn orientiert.
  3. (3)Absatz 3Das Forschungszentrum besitzt Rechtspersönlichkeit. Das Forschungszentrum ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen.
  4. (4)Absatz 4Das Forschungszentrum kann für sich Rechte und Pflichten begründen; für diese trifft den Bund keine Haftung.
  5. (5)Absatz 5Das Forschungszentrum ist vom ersten Leiter unverzüglich mit Wirkung 1. Jänner 2005 beim Handelsgericht Wien zur Eintragung ins Firmenbuch anzumelden. § 3 des Firmenbuchgesetzes, BGBl. Nr. 10/1991, ist anzuwenden, darüber hinaus sind einzutragen:Das Forschungszentrum ist vom ersten Leiter unverzüglich mit Wirkung 1. Jänner 2005 beim Handelsgericht Wien zur Eintragung ins Firmenbuch anzumelden. Paragraph 3, des Firmenbuchgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,, ist anzuwenden, darüber hinaus sind einzutragen:
    1. 1.Ziffer einsName des Forschungszentrums und Angabe des Anstaltszweckes;
    2. 2.Ziffer 2Name und Geburtsdatum des Leiters des Forschungszentrums sowie Beginn und Art seiner Vertretungsbefugnis;
    3. 3.Ziffer 3Name und Geburtsdatum eines Prokuristen sowie Beginn und Art seiner Vertretungsbefugnis;
    4. 4.Ziffer 4Name und Geburtsdatum des Vorsitzenden, seines Stellvertreters und der übrigen Mitglieder des Wirtschaftsrates;
    5. 5.Ziffer 5der Tag der Einreichung des Jahresabschlusses sowie der Abschlussstichtag.
  6. (6)Absatz 6Das Geschäftsjahr des Forschungszentrums ist das Kalenderjahr.

§ 3 BFWG Bundesamt für Wald


  1. (1)Absatz einsDas Bundesamt für Wald hat seinen Sitz in Wien.
  2. (2)Absatz 2Der hoheitliche Wirkungsbereich des Bundesamtes für Wald umfasst die Wahrnehmung der dem Bundesamt für Wald
    1. 1.Ziffer einsgemäß Pflanzenschutzgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, für forstliche Pflanzen gemäß Anhang zum Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975, und deren Pflanzenerzeugnissen,gemäß Pflanzenschutzgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2011,, für forstliche Pflanzen gemäß Anhang zum Forstgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975,, und deren Pflanzenerzeugnissen,
    2. 2.Ziffer 2gemäß Forstlichem Vermehrungsgutgesetz 2002, BGBl. I Nr. 110/2002, sowiegemäß Forstlichem Vermehrungsgutgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2002,, sowie
    3. 3.Ziffer 3gemäß Holzhandelsüberwachungsgesetz, BGBl. I Nr. 178/2013,gemäß Holzhandelsüberwachungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 178 aus 2013,,
    übertragenen Vollzugsaufgaben.
  3. (3)Absatz 3Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist weisungsberechtigte Oberbehörde.
  4. (4)Absatz 4Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß Abs. 2 hat das Bundesamt für Wald die Verwaltungsverfahrensgesetze anzuwenden.Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß Absatz 2, hat das Bundesamt für Wald die Verwaltungsverfahrensgesetze anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5Das Bundesamt für Wald hat sich, um die Vollziehung der in Abs. 2 angeführten Aufgaben zu bewirken, auch des Forschungszentrums zu bedienen, fachlich befähigte Kontrollorgane einzusetzen und ihnen zu diesem Zwecke eine entsprechende Ausweisurkunde auszustellen.Das Bundesamt für Wald hat sich, um die Vollziehung der in Absatz 2, angeführten Aufgaben zu bewirken, auch des Forschungszentrums zu bedienen, fachlich befähigte Kontrollorgane einzusetzen und ihnen zu diesem Zwecke eine entsprechende Ausweisurkunde auszustellen.
  6. (6)Absatz 6Für Tätigkeiten des Bundesamtes für Wald anlässlich der Vollziehung der in Abs. 2 angeführten hoheitlichen Aufgaben ist eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifes (§ 57 AVG) zu entrichten, den das Bundesamt für Wald mit Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen kostendeckend festzusetzen hat. Die Zustimmung gilt als erteilt, sofern innerhalb einer Frist von einem Monat ab Einlangen im jeweiligen Ressort kein schriftlicher Widerspruch durch zumindest einen der angeführten Bundesminister erfolgt. In diesem Tarif können Vorschriften über die Einhebung der Gebühr, insbesondere über den Zeitpunkt der Entrichtung, vorgesehen werden. Bis zur Erlassung dieses Tarifs bleiben die nach den in Abs. 2 angeführten Bundesgesetzen jeweils erlassenen Tarife in Geltung. Gebühren für Tätigkeiten anlässlich der Kontrolle, ausgenommen solcher, welche nach unionsrechtlichen Vorschriften vorgesehen sind, fallen jedoch nur dann an, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen der in Abs. 2 angeführten Bundesgesetze festgestellt werden. Im Verwaltungsstrafverfahren sind im Straferkenntnis dem Beschuldigten neben einer Verwaltungsstrafe die Gebühren vorzuschreiben; diese sind unmittelbar an das Bundesamt für Wald zu entrichten.Für Tätigkeiten des Bundesamtes für Wald anlässlich der Vollziehung der in Absatz 2, angeführten hoheitlichen Aufgaben ist eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifes (Paragraph 57, AVG) zu entrichten, den das Bundesamt für Wald mit Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen kostendeckend festzusetzen hat. Die Zustimmung gilt als erteilt, sofern innerhalb einer Frist von einem Monat ab Einlangen im jeweiligen Ressort kein schriftlicher Widerspruch durch zumindest einen der angeführten Bundesminister erfolgt. In diesem Tarif können Vorschriften über die Einhebung der Gebühr, insbesondere über den Zeitpunkt der Entrichtung, vorgesehen werden. Bis zur Erlassung dieses Tarifs bleiben die nach den in Absatz 2, angeführten Bundesgesetzen jeweils erlassenen Tarife in Geltung. Gebühren für Tätigkeiten anlässlich der Kontrolle, ausgenommen solcher, welche nach unionsrechtlichen Vorschriften vorgesehen sind, fallen jedoch nur dann an, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen der in Absatz 2, angeführten Bundesgesetze festgestellt werden. Im Verwaltungsstrafverfahren sind im Straferkenntnis dem Beschuldigten neben einer Verwaltungsstrafe die Gebühren vorzuschreiben; diese sind unmittelbar an das Bundesamt für Wald zu entrichten.
  7. (7)Absatz 7Das Bundesamt für Wald hat ein Amtsblatt herauszugeben und dieses in geeigneter Form den betroffenen Verkehrskreisen zugänglich zu machen. In diesem Amtsblatt sind insbesondere kundzumachen:
    1. 1.Ziffer einsVerlautbarungen aufgrund der in Abs. 2 angeführten Bundesgesetze;Verlautbarungen aufgrund der in Absatz 2, angeführten Bundesgesetze;
    2. 2.Ziffer 2der Tarif gemäß Abs. 6.der Tarif gemäß Absatz 6,
    Während der Amtsstunden kann jeder in das Amtsblatt Einsicht nehmen und an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen; weiters können das Amtsblatt oder Auszüge daraus nach Maßgabe der vorhandenen Möglichkeiten gegen Kostenersatz käuflich erworben werden.
  8. (8)Absatz 8Sachverständige der Kommission und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft können die Kontrollorgane bei der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen der in Abs. 2 angeführten Tätigkeiten begleiten.Sachverständige der Kommission und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft können die Kontrollorgane bei der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen der in Absatz 2, angeführten Tätigkeiten begleiten.

§ 4 BFWG Aufgaben des Forschungszentrums


  1. (1)Absatz einsDas Forschungszentrum dient dem Bund als Forschungs-, Ausbildungs- und Weiterbildungsstelle in den Bereichen Wald, Naturgefahren und Landschaft. Seine diesbezüglichen Aufgaben umfassen insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsErhebungen aller Art über den Zustand und die Entwicklung des österreichischen Waldes, insbesondere die periodisch durchzuführende bundesweite Waldinventur sowie Erhebungen aufgrund EU-rechtlicher Verpflichtungen oder internationaler Vereinbarungen; für die österreichische Waldinventur die Vorbereitung, die Überwachung der Erhebung sowie die Analysen und Aufbereitungen für die Hauptergebnisse, nicht jedoch die periodisch durchzuführende Gesamterhebung;
    2. 2.Ziffer 2Untersuchungen und Forschung in den Bereichen der Wald-, Naturgefahren- und Landschaftswissenschaften einschließlich sozioökonomischer Aspekte, insbesondere die Erhaltung, der Schutz und die nachhaltige Entwicklung des Waldes als Lebensraum und Wirtschaftsobjekt, die Verbesserung der Leistungsfähigkeit des Waldes, die Rolle des Waldes als Element des ländlichen Raumes und die forstliche Raumplanung, der Schutz vor Naturgefahren und die Behandlung von Einzugsgebieten zur quantitativen und qualitativen Beeinflussung des Wasserhaushaltes;
    3. 3.Ziffer 3Entwicklung, Prüfung und Verbesserung von Methoden, Verfahren und Untersuchungseinrichtungen;
    4. 4.Ziffer 4boden- und standortkundliche Forschung auf allen Flächen Österreichs, insbesondere auf dem Gebiet der Bodenökologie;bodenkundliche Untersuchungen im Laboratorium und im Gelände;Erfassung, Kartierung und Evidenthaltung von Daten über die Bodenverhältnisse Österreichs; Darstellung der Ergebnisse in Bodenkarten; Aufbau und Betrieb eines Bodeninformationssystems;
    5. 5.Ziffer 5Errichtung, Dokumentation und wissenschaftliche Nutzung von Naturwaldreservaten; Koordination der Naturwaldforschung;
    6. 6.Ziffer 6Durchführung von In-situ und Ex-situ Maßnahmen zur Sicherung der genetischen Ressourcen;
    7. 7.Ziffer 7Erhebungen aller Art zur Feststellung von Ursachen und Ausmaß von Waldschäden, insbesondere verursacht durch Wild oder durch forstschädliche Luftverunreinigungen;
    8. 8.Ziffer 8Anlage und Führung von langfristigen Versuchen sowie Untersuchungen auf Dauerbeobachtungsflächen, insbesondere im Zusammenhang mit Veränderungen in Waldökosystemen;
    9. 9.Ziffer 9Prüfung und praktische Erprobung von Geräten, Werkzeugen, Maschinen, Materialien, Arbeitsverfahren und Anwendungsmethoden auf ihre Eignung für die Behandlung von Wald und Einzugsgebieten;
    10. 10.Ziffer 10Prüfung und Begutachtung von chemischen und anderen Mitteln, die für eine Verwendung im Wald bestimmt sind, sowie die Ausstellung von Zeugnissen hierüber;
    11. 11.Ziffer 11Ausbildung von Forstschutzorganen, Mitwirkung an der Forstarbeiter- und Forstwirtschaftsmeisterausbildung sowie Mitwirkung an der praktischen Ausbildung von Schülern und Studenten;
    12. 12.Ziffer 12Weiterbildung der in der Forstwirtschaft Tätigen und am Wald interessierten Personen durch geeignete Veranstaltungen, Sicherstellung der Möglichkeiten zur Ausbildung im Wald und zur praktischen Erprobung von Arbeitsverfahren, Geräten, Maschinen und Betriebsmitteln;
    13. 13.Ziffer 13Weitergabe der Erkenntnisse aus praktischen Erprobungen von forstlichen Arbeitsverfahren, Geräten oder Maschinen;
    14. 14.Ziffer 14Unterbringung und Verpflegung von Personen im unmittelbaren Zusammenhang mit den Aufgaben der Anstalt; Einrichtung von Ausbildungsstätten und Führung von Beherbergungseinrichtungen.
  2. (2)Absatz 2Das Forschungszentrum dient darüber hinaus dem Bund als Informations-, Koordinations- und Beratungsstelle in den Bereichen Wald, Naturgefahren und Landschaft. Seine diesbezüglichen Aufgaben umfassen insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsErmittlung, Erarbeitung, Sammlung, Dokumentation und Evidenthaltung von Erkenntnissen und Daten unter Anwendung moderner Informationstechnologie;
    2. 2.Ziffer 2Koordinierung von Forschungsaktivitäten, Monitoringsystemen und Wissensmanagement in den Bereichen Wald-, Naturgefahren- und Landschaftswissenschaften;
    3. 3.Ziffer 3Informationstätigkeit, insbesondere die Schaffung von Informationsmitteln, Fachstatistiken, Planungsunterlagen und die Veröffentlichung von Arbeitsergebnissen, anderen Beiträgen und Bildmaterial;
    4. 4.Ziffer 4Auskunfts-, Gutachter- und Beratungstätigkeiten sowie Erstellung von Planungsunterlagen für die Bundesverwaltung, Gebietskörperschaften oder sonstige natürliche oder juristische Personen;
    5. 5.Ziffer 5Mitarbeit in Fachbeiräten und ähnlichen Einrichtungen, insbesondere in Gremien und Einrichtungen der Europäischen Union und internationaler Organisationen in den in den Wirkungsbereich der Anstalt fallenden Angelegenheiten im Auftrag des Bundesministers;
    6. 6.Ziffer 6Pflege von Inlands- und Auslandskontakten zur fachlichen Zusammenarbeit; Pflege des fachlichen Erfahrungs- und Schriftenaustausches;
    7. 7.Ziffer 7Bereitstellung der Sacherfordernisse und die Führung der Kanzleigeschäfte für Fachbeiräte gemäß § 25 Abs. 2;Bereitstellung der Sacherfordernisse und die Führung der Kanzleigeschäfte für Fachbeiräte gemäß Paragraph 25, Absatz 2 ;,
    8. 8.Ziffer 8Wahrnehmung sonstiger durch Bundesgesetz oder Verordnung gemäß § 25 Abs. 15 übertragener Aufgaben.Wahrnehmung sonstiger durch Bundesgesetz oder Verordnung gemäß Paragraph 25, Absatz 15, übertragener Aufgaben.
  3. (3)Absatz 3Das Forschungszentrum hat im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben über Aufforderung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die folgenden Tätigkeiten zu erbringen:
    1. 1.Ziffer einsfachliche Stellungnahmen zu Entwürfen von Richtlinien, Verordnungen, Beschlüssen, Empfehlungen oder Mitteilungen der Organe der Europäischen Union und anderer internationaler Organisationen;
    2. 2.Ziffer 2Vertretung der fachlichen Stellungnahmen im Rahmen der österreichischen Position in den Einrichtungen der Europäischen Union und in anderen internationalen Organisationen;
    3. 3.Ziffer 3fachliche Stellungnahmen zu innerstaatlichen Gesetzes- und Verordnungsentwürfen;
    4. 4.Ziffer 4Vertretung der fachlichen Stellungnahmen auf innerstaatlicher Ebene.
  4. (4)Absatz 4Das Forschungszentrum ist verpflichtet, den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich nach Kenntnis von Entwürfen von Anordnungen von Organen der Europäischen Union in seinem Wirkungsbereich zu informieren und laufend über den Stand der Verhandlungen zu berichten.
  5. (5)Absatz 5Das Forschungszentrum hat alle Vorkehrungen zu treffen, um dem Bundesamt für Wald die Erfüllung seiner Aufgaben (§ 3) zu ermöglichen.Das Forschungszentrum hat alle Vorkehrungen zu treffen, um dem Bundesamt für Wald die Erfüllung seiner Aufgaben (Paragraph 3,) zu ermöglichen.

§ 5 BFWG Auftragsforschung und Arbeiten im Auftrag Dritter


  1. (1)Absatz einsDas Forschungszentrum kann Tätigkeiten und Arbeiten in seinem fachlichen Wirkungsbereich auf Grund vertraglicher Vereinbarungen mit Dritten übernehmen.
  2. (2)Absatz 2Das Forschungszentrum ist weiters zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des Anstaltszweckes notwendig und nützlich erscheinen, insbesondere zur Gründung von Tochtergesellschaften und zum Erwerb von Beteiligungen.
  3. (3)Absatz 3Für Leistungen gemäß Abs. 1 und 2 ist vom Forschungszentrum ein Entgelt zu vereinbaren, das zumindest die mit der Vertragserfüllung verbundenen Kosten deckt. Für die Inanspruchnahme von Personal- und Sachmitteln des Forschungszentrums zur Durchführung von Arbeiten gemäß Abs. 1 und 2 ist voller Kostenersatz zwischen den Rechnungskreisen (§ 15 Abs. 2) zu leisten.Für Leistungen gemäß Absatz eins und 2 ist vom Forschungszentrum ein Entgelt zu vereinbaren, das zumindest die mit der Vertragserfüllung verbundenen Kosten deckt. Für die Inanspruchnahme von Personal- und Sachmitteln des Forschungszentrums zur Durchführung von Arbeiten gemäß Absatz eins und 2 ist voller Kostenersatz zwischen den Rechnungskreisen (Paragraph 15, Absatz 2,) zu leisten.

§ 6 BFWG Besondere Grundsätze bei der Aufgabenwahrnehmung


  1. (1)Absatz einsDas Forschungszentrum hat bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß den §§ 4 und 5 insbesondere folgende leitende Grundsätze zu beachten:Das Forschungszentrum hat bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß den Paragraphen 4 und 5 insbesondere folgende leitende Grundsätze zu beachten:
    1. 1.Ziffer einsObjektivität und Unparteilichkeit;
    2. 2.Ziffer 2Anwendung von Methoden und Verfahren nach international anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen und Standards sowie deren Offenlegung;
    3. 3.Ziffer 3Berücksichtigung der Bedürfnisse der Praxis;
    4. 4.Ziffer 4laufende Überprüfung der Aufgabenerfüllung auf Qualitätsverbesserungen und Rationalisierungsmöglichkeiten;
    5. 5.Ziffer 5Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung.
  2. (2)Absatz 2Die Dienstnehmer des Forschungszentrums sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Die Bestimmungen des § 46 Abs. 1 bis 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979, BGBl. Nr. 333, sind sinngemäß anzuwenden.Die Dienstnehmer des Forschungszentrums sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Die Bestimmungen des Paragraph 46, Absatz eins bis 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, sind sinngemäß anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht der Dienstnehmer des Forschungszentrums und der diesem gemäß § 21 Abs. 1 zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Bundesbeamten kann nur durch den Leiter des Bundesamtes für Wald erfolgen.Eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht der Dienstnehmer des Forschungszentrums und der diesem gemäß Paragraph 21, Absatz eins, zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Bundesbeamten kann nur durch den Leiter des Bundesamtes für Wald erfolgen.
  4. (4)Absatz 4Wahrnehmungen, die die Vollziehung hoheitlicher Aufgaben berühren, sind auch dann zu verwerten, wenn sie bei der Ausübung nichthoheitlicher Aufgaben gewonnen wurden.

§ 7 BFWG Heranziehung Dritter zur Aufgabenwahrnehmung


§ 7.Paragraph 7,

Das Forschungszentrum ist ermächtigt, durch Vertrag geeignete Personen und Einrichtungen zur Aufgabenwahrnehmung zu beauftragen, wenn dies aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit geboten ist und dem weder schutzwürdige Interessen der Betroffenen noch öffentliche Interessen entgegenstehen.

§ 8 BFWG Entgeltlichkeit der Leistungen und Bundesmittel


  1. (1)Absatz einsDas Forschungszentrum erbringt seine Leistungen gegen Entgelt oder Kostenersatz, sofern in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist.
  2. (2)Absatz 2Die Höhe der Entgelte oder Kostenersätze insbesondere in Form
    1. 1.Ziffer einsdes Tarifes für die Leistungen und Inanspruchnahmen des Forschungszentrums,
    2. 2.Ziffer 2der Veranstaltungsbeiträge,
    3. 3.Ziffer 3der Beherbergungsbeiträge und
    4. 4.Ziffer 4der Exkursions- und Lehrmittelbeiträge
    sind auf Grundlage einer transparenten internen Kostenrechnung unter Zugrundelegung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nach dem Grundsatz der Kostendeckung festzulegen.
  3. (3)Absatz 3Der Bund hat dem Forschungszentrum für die Aufwendungen, die ihm im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner Aufgaben entstehen, eine Basiszuwendung in der Höhe von 17,5 Millionen Euro jährlich zu leisten. In den Jahren 2024 und 2025 beträgt die Basiszuwendung jedoch 22,5 Millionen Euro jährlich.
  4. (4)Absatz 4Der Bund hat dem Forschungszentrum jeweils ein Zwölftel der Basiszuwendung zum ersten Tag jeden Monats im Voraus zu überweisen.
  5. (5)Absatz 5Zusätzlich zu den Zuwendungen gemäß Abs. 3 kann der Bund nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel, insbesondere aufgrund der Übertragung weiterer Aufgaben gemäß § 25 Abs. 15, erhöhte Aufwendungen unter der Voraussetzung vergüten, dass dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung des Forschungszentrums und unter Bedachtnahme auf Rationalisierungsmaßnahmen erforderlich ist.Zusätzlich zu den Zuwendungen gemäß Absatz 3, kann der Bund nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel, insbesondere aufgrund der Übertragung weiterer Aufgaben gemäß Paragraph 25, Absatz 15,, erhöhte Aufwendungen unter der Voraussetzung vergüten, dass dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung des Forschungszentrums und unter Bedachtnahme auf Rationalisierungsmaßnahmen erforderlich ist.
  6. (6)Absatz 6Einnahmen, wie insbesondere Gebühreneinnahmen, sind Einnahmen des Forschungszentrums.
  7. (7)Absatz 7Der Bund hat dem Forschungszentrum im Jahr 2024 einen Betrag von bis zu 6,66 Millionen Euro für die Rückzahlung von Verbindlichkeiten aus Finanzierungsleasing zu leisten.

2. Abschnitt Vermögensübergang, Gebrauchsüberlassung

§ 9 BFWG Vermögensübergang


  1. (1)Absatz einsDas Forschungszentrum tritt als Gesamtrechtsnachfolger des Bundes hinsichtlich des Bundesamtes für Wald und Forschungs- und Ausbildungszentrums für Wald, Naturgefahren und Landschaft in alle bestehenden Rechte und Pflichten mit 1. Jänner 2005 ein. Die Gesamtrechtsnachfolge ist im Firmenbuch einzutragen.
  2. (2)Absatz 2Das bisher im Eigentum des Bundes stehende und vom Bundesamt für Wald und Forschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft als Bundesdienststelle verwaltete bewegliche Vermögen, das zur Wahrnehmung der Aufgaben erforderlich ist, sowie die Liegenschaften Katastralgemeinde 20189 Tulln, Einlagezahl 1845 (Versuchsgarten Tulln) und Katastralgemeinde 74301 Feistritz, Einlagezahlen 53 und 54 (Lehrforst Kollerhube) gehen einschließlich aller zugehörenden Rechte und Rechtsverhältnisse, Forderungen und Schulden mit 1. Jänner 2005 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in das Eigentum des Forschungszentrums über. Die Eigentümerbezeichnung ist von den Gerichten von Amts wegen auf „Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft“ zu berichtigen.
  3. (3)Absatz 3Dem Forschungszentrum kommt an den sonstigen vom Bundesamt für Wald und Forschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft genutzten, im Eigentum der Republik Österreich stehenden und von der Burghauptmannschaft Österreich verwalteten Liegenschaften ein unbefristetes, unentgeltliches und unbelastbares Nutzungsrecht zu. Das Forschungszentrum hat dabei lediglich für die mieterpflichtigen Instandhaltungen der Gebäudeteile im Inneren aufzukommen.
  4. (4)Absatz 4Die Wertansätze für das übergegangene Vermögen sind anlässlich der Eröffnungsbilanz festzulegen, die binnen sechs Monaten ab dem Vermögensübergang gemäß Abs. 1 zu erstellen ist. Für die Bestimmung der Wertansätze in der Eröffnungsbilanz besteht keine Bindung an die Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die Wertansätze der technischen Einrichtungen und Anlagen sind entsprechend ihrer Nutzungsmöglichkeit unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Standes der Technik festzulegen. Die Eröffnungsbilanz hat als Anlage eine zusammenfassende Darstellung der Aktiven und Passiven des Forschungszentrums zu enthalten, die nachvollziehbar und betriebsnotwendig diesem Bereich zuzuordnen und aus der die übergehenden Gläubiger- und Schuldnerpositionen erkennbar sind. Die Anlage hat darüber hinaus alle nicht aus der Bilanz ersichtlichen Vermögenswerte, Rechtsverhältnisse und Belastungen zu enthalten, die zu den übergegangenen Einrichtungen gehören. Die Wertansätze der Eröffnungsbilanz sind durch einen gerichtlich bestellten Prüfer zu prüfen und zu bestätigen. Die Eröffnungsbilanz ist zum Firmenbuch einzureichen. § 10 des Handelsgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897, ist anzuwenden.Die Wertansätze für das übergegangene Vermögen sind anlässlich der Eröffnungsbilanz festzulegen, die binnen sechs Monaten ab dem Vermögensübergang gemäß Absatz eins, zu erstellen ist. Für die Bestimmung der Wertansätze in der Eröffnungsbilanz besteht keine Bindung an die Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die Wertansätze der technischen Einrichtungen und Anlagen sind entsprechend ihrer Nutzungsmöglichkeit unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Standes der Technik festzulegen. Die Eröffnungsbilanz hat als Anlage eine zusammenfassende Darstellung der Aktiven und Passiven des Forschungszentrums zu enthalten, die nachvollziehbar und betriebsnotwendig diesem Bereich zuzuordnen und aus der die übergehenden Gläubiger- und Schuldnerpositionen erkennbar sind. Die Anlage hat darüber hinaus alle nicht aus der Bilanz ersichtlichen Vermögenswerte, Rechtsverhältnisse und Belastungen zu enthalten, die zu den übergegangenen Einrichtungen gehören. Die Wertansätze der Eröffnungsbilanz sind durch einen gerichtlich bestellten Prüfer zu prüfen und zu bestätigen. Die Eröffnungsbilanz ist zum Firmenbuch einzureichen. Paragraph 10, des Handelsgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897, ist anzuwenden.

3. Abschnitt Organisation

§ 10 BFWG Organe


§ 10.Paragraph 10,

Die Organe des Forschungszentrums sind:

  1. 1.Ziffer einsLeitung des Forschungszentrums (§§ 11 bis 17);Leitung des Forschungszentrums (Paragraphen 11 bis 17);
  2. 2.Ziffer 2Wirtschaftsrat (§§ 18 und 19).Wirtschaftsrat (Paragraphen 18 und 19).

§ 11 BFWG Leitung des Forschungszentrums und des Bundesamtes


  1. (1)Absatz einsDie Leitung des Forschungszentrums ist durch den Leiter wahrzunehmen. Auf die Bestellung des Leiters findet das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, Anwendung. Der Leiter ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf die Dauer von bis zu fünf Jahren zu bestellen. Geht ein Bundesbeamter als Leiter ein Dienstverhältnis mit dem Forschungszentrum ein, so ist dieser Bundesbeamte für die Dauer dieses Dienstverhältnisses gegen Entfall der Bezüge beurlaubt. Der Leiter des Forschungszentrums ist durch Ernennungsbescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit der Leitung des Bundesamtes für Wald zu betrauen und führt in dieser Funktion den Amtstitel „Direktor des Bundesamtes für Wald“.Die Leitung des Forschungszentrums ist durch den Leiter wahrzunehmen. Auf die Bestellung des Leiters findet das Stellenbesetzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1998,, Anwendung. Der Leiter ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf die Dauer von bis zu fünf Jahren zu bestellen. Geht ein Bundesbeamter als Leiter ein Dienstverhältnis mit dem Forschungszentrum ein, so ist dieser Bundesbeamte für die Dauer dieses Dienstverhältnisses gegen Entfall der Bezüge beurlaubt. Der Leiter des Forschungszentrums ist durch Ernennungsbescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit der Leitung des Bundesamtes für Wald zu betrauen und führt in dieser Funktion den Amtstitel „Direktor des Bundesamtes für Wald“.
  2. (2)Absatz 2Die Bestellung zum Leiter kann unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft aus wichtigen Gründen jederzeit widerrufen werden.
  3. (3)Absatz 3Der Leiter kann unbeschadet der Entschädigungsansprüche des Forschungszentrums aus bestehenden Verträgen seinen Rücktritt gegenüber dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erklären. Liegt ein wichtiger Grund hierfür vor, kann der Rücktritt mit sofortiger Wirkung erklärt werden, sonst wird der Rücktritt erst nach Ablauf von 14 Tagen wirksam. Vom Rücktritt ist der Vorsitzende des Wirtschaftsrates zu verständigen.
  4. (4)Absatz 4Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann ein Mitglied des Wirtschaftsrates für den Zeitraum der Vakanz der Funktion des Leiters mit der Vertretung des Forschungszentrums beauftragen. In dieser Zeit darf das betroffene Mitglied des Wirtschaftsrates seine Tätigkeit als Mitglied des Wirtschaftsrates nicht ausüben.

§ 12 BFWG Aufgaben der Leitung


  1. (1)Absatz einsDer Leiter ist an die Weisungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gebunden. Der Leiter hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf entsprechende Aufforderung alle entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2Der Leiter hat die Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden und die kaufmännischen Grundsätze sowie die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten.
  3. (3)Absatz 3Der Leiter, der seine Obliegenheiten schuldhaft verletzt, haftet dem Forschungszentrum für den daraus entstandenen Schaden. Ersatzansprüche verjähren nach 5 Jahren.
  4. (4)Absatz 4Der Leiter hat dafür zu sorgen, dass ein Rechnungswesen und ein internes Kontrollsystem geführt werden, die den Anforderungen des Forschungszentrums entsprechen.
  5. (5)Absatz 5Der Leiter hat zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben des Forschungszentrums und des Bundesamtes eine Geschäftseinteilung und -ordnung zu erlassen. Hinsichtlich des Bundesamtes gelten die §§ 6 und 7 des Bundesgesetzes über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, BGBl. I Nr. 83/2004, sinngemäß.Der Leiter hat zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben des Forschungszentrums und des Bundesamtes eine Geschäftseinteilung und -ordnung zu erlassen. Hinsichtlich des Bundesamtes gelten die Paragraphen 6 und 7 des Bundesgesetzes über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2004,, sinngemäß.
  6. (6)Absatz 6Ein ehemaliger Leiter ist dem Forschungszentrum gegenüber für die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung seiner Funktion verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren Auskunft über seine Leitung sowie die Geschäfte und Vermögenswerte des Forschungszentrums zu geben.

§ 13 BFWG Arbeitsprogramm, Finanzplan, Vorschaurechnung, Unternehmenskonzept


  1. (1)Absatz einsDer Leiter des Forschungszentrums hat jährlich bis Ende September für das nächste Kalenderjahr das Jahresarbeitsprogramm und den Jahresfinanzplan sowie für die darauf folgenden drei Kalenderjahre das Dreijahresarbeitsprogramm und den Dreijahresfinanzplan dem Wirtschaftsrat vorzulegen.
  2. (2)Absatz 2Das Jahresarbeitsprogramm und das Dreijahresarbeitsprogramm sind unter Beachtung der Grundsätze gemäß § 6 und gemäß Abs. 3 zu erstellen.Das Jahresarbeitsprogramm und das Dreijahresarbeitsprogramm sind unter Beachtung der Grundsätze gemäß Paragraph 6 und gemäß Absatz 3, zu erstellen.
  3. (3)Absatz 3Der Jahresfinanzplan sowie der Dreijahresfinanzplan sind unter Beachtung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und unter Berücksichtigung aller möglichen Rationalisierungspotenziale zu erstellen. Sie haben insbesondere die dem Forschungszentrum zugrunde liegende Organisation einschließlich der Pläne für den Personal- und Sachmitteleinsatz, für die Investitionsvorhaben und für die Finanzierung zu enthalten.
  4. (4)Absatz 4Die jährliche Vorschaurechnung (§ 14 Abs. 1) hat dem genehmigten Arbeitsprogramm und dem genehmigten Finanzplan zu entsprechen.Die jährliche Vorschaurechnung (Paragraph 14, Absatz eins,) hat dem genehmigten Arbeitsprogramm und dem genehmigten Finanzplan zu entsprechen.
  5. (5)Absatz 5Für das erste Geschäftsjahr hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ein provisorisches Jahresarbeitsprogramm und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen einen provisorischen Jahresfinanzplan zu erstellen, die bis zur Genehmigung des durch den Leiter erstellten Jahresarbeitsprogramms und Jahresfinanzplans Anwendung finden.
  6. (6)Absatz 6Der erste Leiter des Forschungszentrums hat bis 31. Dezember 2005 unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen gemäß Abs. 1 bis 4 das Unternehmenskonzept zu erstellen, das der Genehmigung durch den Wirtschaftsrat und durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bedarf. Das Unternehmenskonzept hat insbesondere die vom Forschungszentrum angestrebten Strategien und die angestrebte Organisation sowie die Pläne für den Personal- und Sachmitteleinsatz, für die Investitionsvorhaben und die Finanzierung zu enthalten.Der erste Leiter des Forschungszentrums hat bis 31. Dezember 2005 unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen gemäß Absatz eins bis 4 das Unternehmenskonzept zu erstellen, das der Genehmigung durch den Wirtschaftsrat und durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bedarf. Das Unternehmenskonzept hat insbesondere die vom Forschungszentrum angestrebten Strategien und die angestrebte Organisation sowie die Pläne für den Personal- und Sachmitteleinsatz, für die Investitionsvorhaben und die Finanzierung zu enthalten.

§ 14 BFWG Berichtspflichten der Leitung


  1. (1)Absatz einsDer Leiter des Forschungszentrums hat dem Wirtschaftsrat mindestens einmal jährlich über grundsätzliche Fragen der Tätigkeit des Forschungszentrums zu berichten sowie die künftige Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage anhand einer Vorschaurechnung darzustellen (Jahresbericht). Weiters hat er dem Wirtschaftsrat regelmäßig, mindestens vierteljährlich, über den Gang der Geschäfte und die Lage des Forschungszentrums im Vergleich zur Vorschaurechnung unter Berücksichtigung der künftigen Entwicklung zu berichten (Quartalsbericht). Bei wichtigem Anlass ist dem Vorsitzenden des Wirtschaftsrates unverzüglich zu berichten; ferner ist über Umstände, die für die Liquidität des Forschungszentrums von erheblicher Bedeutung sind, dem Wirtschaftsrat unverzüglich zu berichten (Sonderbericht).
  2. (2)Absatz 2Der Jahresbericht, die Quartalsberichte sowie das Jahres- und das Dreijahresarbeitsprogramm sowie der Jahres- und der Dreijahresfinanzplan sind schriftlich vorzulegen und auf Verlangen des Wirtschaftsrates mündlich zu erläutern; sie sind jedem Wirtschaftsratsmitglied auszuhändigen. Die Sonderberichte sind schriftlich oder mündlich zu erstatten und im letzteren Falle schriftlich nachzureichen.

§ 15 BFWG Planungs- und Berichterstattungssystem


  1. (1)Absatz einsDer Leiter des Forschungszentrums hat für die Einrichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten durch den Leiter nach den gesetzlichen Vorschriften und den Vorgaben des Bundesministers für Finanzen hinsichtlich der Durchführung eines Beteiligungs- und Finanzcontrollings gewährleistet.
  2. (2)Absatz 2Im Unternehmenskonzept gemäß § 13 Abs. 6, in den Jahresfinanzplänen und den Dreijahresfinanzplänen gemäß § 13 Abs. 1 und 3, in den jährlichen Vorschaurechnungen gemäß § 13 Abs. 4, in den vom Leiter dem Wirtschaftsrat zu erstattenden Berichten gemäß § 14 Abs. 1, im Planungs- und Berichterstattungssystem gemäß Abs. 1 sowie im Rechnungswesen sind die erbrachten Aufgaben je nach Tätigkeitsbereich in getrennten Rechnungskreisen darzustellen.Im Unternehmenskonzept gemäß Paragraph 13, Absatz 6,, in den Jahresfinanzplänen und den Dreijahresfinanzplänen gemäß Paragraph 13, Absatz eins und 3, in den jährlichen Vorschaurechnungen gemäß Paragraph 13, Absatz 4,, in den vom Leiter dem Wirtschaftsrat zu erstattenden Berichten gemäß Paragraph 14, Absatz eins,, im Planungs- und Berichterstattungssystem gemäß Absatz eins, sowie im Rechnungswesen sind die erbrachten Aufgaben je nach Tätigkeitsbereich in getrennten Rechnungskreisen darzustellen.

§ 16 BFWG Vertretung des Forschungszentrums


  1. (1)Absatz einsDas Forschungszentrum wird durch den Leiter gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Das Forschungszentrum wird durch die von ihm in seinem Namen geschlossenen Rechtsgeschäfte berechtigt und verpflichtet; es ist gleichgültig, ob das Geschäft ausdrücklich im Namen des Forschungszentrums geschlossen worden ist oder ob die Umstände ergeben, dass es nach dem Willen der Beteiligten für das Forschungszentrum geschlossen werden sollte. Der Leiter ist mit Zustimmung des Wirtschaftsrates ermächtigt, geeignete Bedienstete für bestimmte Angelegenheiten des Forschungszentrums gemäß § 54 des Handelsgesetzbuches zu bevollmächtigen oder einem geeigneten Bediensteten Einzelprokura gemäß §§ 48 bis 53 des Handelsgesetzbuches zu erteilen.Das Forschungszentrum wird durch den Leiter gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Das Forschungszentrum wird durch die von ihm in seinem Namen geschlossenen Rechtsgeschäfte berechtigt und verpflichtet; es ist gleichgültig, ob das Geschäft ausdrücklich im Namen des Forschungszentrums geschlossen worden ist oder ob die Umstände ergeben, dass es nach dem Willen der Beteiligten für das Forschungszentrum geschlossen werden sollte. Der Leiter ist mit Zustimmung des Wirtschaftsrates ermächtigt, geeignete Bedienstete für bestimmte Angelegenheiten des Forschungszentrums gemäß Paragraph 54, des Handelsgesetzbuches zu bevollmächtigen oder einem geeigneten Bediensteten Einzelprokura gemäß Paragraphen 48 bis 53 des Handelsgesetzbuches zu erteilen.
  2. (2)Absatz 2Der Leiter ist verpflichtet, alle Beschränkungen einzuhalten, die in diesem Gesetz oder in einer verbindlichen Anordnung des Wirtschaftsrates oder des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für den Umfang seiner Befugnis, das Forschungszentrum zu vertreten, festgesetzt sind.
  3. (3)Absatz 3Das Erlöschen oder eine Änderung der Vertretungsbefugnis des Leiters und eines allfälligen Prokuristen des Forschungszentrums sind ohne Verzug zum Firmenbuch anzumelden. Der Anmeldung ist der Nachweis der Bestellung oder der Änderung in beglaubigter Form beizufügen. Zugleich haben ein neuer Leiter oder Prokurist ihre Unterschrift vor dem Gerichte zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form vorzulegen. Ist eine Person als Leiter oder Prokurist eingetragen oder bekannt gemacht, so kann ein Mangel ihrer Bestellung einem Dritten nur entgegengehalten werden, wenn der Mangel diesem bekannt war.
  4. (4)Absatz 4Gegen dritte Personen hat eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis gemäß Abs. 2 jedoch keine rechtliche Wirkung. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die Vertretung sich nur auf gewisse Geschäfte oder Arten von Geschäften erstreckt oder nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten stattfinden soll oder dass die Zustimmung des Wirtschaftsrates für einzelne Geschäfte gefordert wird.Gegen dritte Personen hat eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis gemäß Absatz 2, jedoch keine rechtliche Wirkung. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die Vertretung sich nur auf gewisse Geschäfte oder Arten von Geschäften erstreckt oder nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten stattfinden soll oder dass die Zustimmung des Wirtschaftsrates für einzelne Geschäfte gefordert wird.
  5. (5)Absatz 5Die Zeichnung von Willenserklärungen für das Forschungszentrum geschieht in der Weise, dass die Zeichnenden zu dem Namen des Forschungszentrums ihre Unterschrift hinzufügen. Ein Prokurist hat seiner Unterschrift einen Hinweis auf die Prokura beizufügen. Ein Handlungsbevollmächtigter hat seiner Unterschrift einen Hinweis auf die Handlungsvollmacht beizufügen.
  6. (6)Absatz 6Die Abgabe einer Erklärung, die Zustellung von Vorladungen und andere Zustellungen an das Forschungszentrum können mit rechtlicher Wirkung an jede Person, die zu zeichnen oder mitzuzeichnen befugt ist, erfolgen.
  7. (7)Absatz 7Erklärungen, Beschlüsse sowie Weisungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Zusammenhang mit dem Forschungszentrum bedürfen, sofern sie mit dem Amtssiegel versehen sind, keiner Beurkundung.
  8. (8)Absatz 8Das Erlöschen der Vertretungsbefugnis kann auch vom abberufenen oder zurückgetretenen Leiter unter Bescheinigung der Abberufung oder des Zugangs der Rücktrittserklärung zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet werden.

§ 17 BFWG Jahresabschluss, Lagebericht


§ 17.Paragraph 17,

Der Jahresabschluss und der Lagebericht des Forschungszentrums sind unter sinngemäßer Anwendung der §§ 189 bis 243 des Handelsgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897, zu erstellen und durch einen Abschlussprüfer unter sinngemäßer Anwendung der §§ 268 bis 276 leg. cit. zu prüfen. Der vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft festgestellte Jahresabschluss ist in den Bundesrechnungsabschluss aufzunehmen (§ 98 Abs. 2 Z 5 BHG) und beim Firmenbuch einzureichen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht des Forschungszentrums sind unter sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 189 bis 243 des Handelsgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897, zu erstellen und durch einen Abschlussprüfer unter sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 268 bis 276 leg. cit. zu prüfen. Der vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft festgestellte Jahresabschluss ist in den Bundesrechnungsabschluss aufzunehmen (Paragraph 98, Absatz 2, Ziffer 5, BHG) und beim Firmenbuch einzureichen.

§ 18 BFWG Errichtung des Wirtschaftsrates


  1. (1)Absatz einsEs ist ein Wirtschaftsrat einzurichten, der aus 6 Mitgliedern besteht, von denen
    1. 1.Ziffer einsdrei Mitglieder vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu bestellen sind,
    2. 2.Ziffer 2ein Mitglied vom Bundesminister für Finanzen zu entsenden ist und
    3. 3.Ziffer 3zwei Mitglieder unter sinngemäßer Anwendung des § 110 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, von den nach der Betriebsverfassung vorgesehenen Vertretungskörpern der Dienstnehmer zu entsenden sind.zwei Mitglieder unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 110, des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, von den nach der Betriebsverfassung vorgesehenen Vertretungskörpern der Dienstnehmer zu entsenden sind.
  2. (2)Absatz 2Die Mitglieder des Wirtschaftsrates gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 werden auf die Funktionsdauer von fünf Jahren bestellt. Die Funktionsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentreten der Mitglieder des neu bestellten Wirtschaftsrates. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist der Wirtschaftsrat durch Neubestellung oder -entsendung zu ergänzen. Eine Wiederbestellung oder -entsendung ist zulässig. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der Wirtschaftsrat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neu bestellte Wirtschaftsrat zusammentritt.Die Mitglieder des Wirtschaftsrates gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 werden auf die Funktionsdauer von fünf Jahren bestellt. Die Funktionsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentreten der Mitglieder des neu bestellten Wirtschaftsrates. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist der Wirtschaftsrat durch Neubestellung oder -entsendung zu ergänzen. Eine Wiederbestellung oder -entsendung ist zulässig. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der Wirtschaftsrat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neu bestellte Wirtschaftsrat zusammentritt.
  3. (3)Absatz 3Die Mitglieder des Wirtschaftsrates können vor Ablauf der Funktionsperiode vom bestellenden oder entsendenden Organ von ihrer Funktion abberufen werden, wenn sie darum ersuchen oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen.
  4. (4)Absatz 4Der Vorsitzende des Wirtschaftsrates und dessen Stellvertreter werden aus dem Kreis der Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bestellt.Der Vorsitzende des Wirtschaftsrates und dessen Stellvertreter werden aus dem Kreis der Mitglieder gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bestellt.
  5. (5)Absatz 5Außer im Falle des § 11 Abs. 4 können die Wirtschaftsratsmitglieder nicht zugleich der Leitung des Forschungszentrums angehören oder leitende Angestellte des Forschungszentrums sein.Außer im Falle des Paragraph 11, Absatz 4, können die Wirtschaftsratsmitglieder nicht zugleich der Leitung des Forschungszentrums angehören oder leitende Angestellte des Forschungszentrums sein.
  6. (6)Absatz 6Der Leiter des Forschungszentrums hat jede Neubestellung oder -entsendung und Abberufung von Mitgliedern des Wirtschaftsrates unverzüglich zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
  7. (7)Absatz 7Der Wirtschaftsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu genehmigen ist.
  8. (8)Absatz 8Die Mitglieder des Wirtschaftsrates gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 haben Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, die durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft festzulegen ist.Die Mitglieder des Wirtschaftsrates gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 haben Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, die durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft festzulegen ist.

§ 19 BFWG Aufgaben und Befugnisse des Wirtschaftsrates


  1. (1)Absatz einsDer Wirtschaftsrat hat die Leitung des Forschungszentrums zu überwachen. Die Mitglieder des Wirtschaftsrates sind dem Forschungszentrum gegenüber verpflichtet, bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Die Weisungs- und Aufsichtsbefugnisse des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bleiben unberührt.
  2. (2)Absatz 2Das Mitglied des Wirtschaftsrates, das seine Obliegenheiten schuldhaft verletzt, haftet dem Forschungszentrum für den daraus entstandenen Schaden. Ersatzansprüche verjähren nach 5 Jahren. Sind die Mitglieder des Wirtschaftsrates zugleich mit dem Leiter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so haften sie mit diesem zur ungeteilten Hand.
  3. (3)Absatz 3Der Wirtschaftsrat kann vom Leiter jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten des Forschungszentrums verlangen. Auch ein einzelnes Mitglied kann einen Bericht, jedoch nur an den Wirtschaftsrat als solchen, verlangen. Auch der Vorsitzende des Wirtschaftsrates kann einen Bericht verlangen.
  4. (4)Absatz 4Der Wirtschaftsrat kann die Bücher und Schriften des Forschungszentrums sowie die Vermögensgegenstände, insbesondere die Bar- und Wertpapierbestände, einsehen und prüfen, er kann damit auch einzelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen.
  5. (5)Absatz 5Der Wirtschaftsrat hat den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich und schriftlich zu informieren, wenn das Wohl des Forschungszentrums es erfordert.
  6. (6)Absatz 6Dem Wirtschaftsrat obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
    1. 1.Ziffer einsErstattung von Vorschlägen an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Bestellung des Abschlussprüfers des Jahresabschlusses;
    2. 2.Ziffer 2Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes des Forschungszentrums und Berichterstattung darüber an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
    3. 3.Ziffer 3Prüfung des Unternehmenskonzepts, der Arbeitsprogramme und Finanzpläne (§ 13) sowie der Entgelte und Kostenersätze (§ 8) und Beschlussfassung über deren Vorlage zur Genehmigung durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;Prüfung des Unternehmenskonzepts, der Arbeitsprogramme und Finanzpläne (Paragraph 13,) sowie der Entgelte und Kostenersätze (Paragraph 8,) und Beschlussfassung über deren Vorlage zur Genehmigung durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
    4. 4.Ziffer 4Entgegennahme von Berichten über die Gestion, den Kosten- und Ertragsverlauf und die innerbetriebliche Budgetkontrolle des Forschungszentrums (§ 14);Entgegennahme von Berichten über die Gestion, den Kosten- und Ertragsverlauf und die innerbetriebliche Budgetkontrolle des Forschungszentrums (Paragraph 14,);
    5. 5.Ziffer 5Genehmigung der Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen des Forschungszentrums;
    6. 6.Ziffer 6Erlassung einer Geschäftsordnung für die Leitung des Forschungszentrums, in der Betragsgrenzen für Investitionen, die Gewährung von Darlehen, die Aufnahme von Krediten und den Abschluss von Dienstverträgen und sonstigen Verträgen festzulegen sind, ab denen die Zustimmung des Wirtschaftsrates einzuholen ist;
    7. 7.Ziffer 7Zustimmung zur Erteilung von Prokura oder Handlungsvollmacht durch den Leiter;
    8. 8.Ziffer 8Beschlussfassung über die Antragstellung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Abberufung des Leiters mit Zweidrittel-Mehrheit;
    9. 9.Ziffer 9Genehmigung des Erwerbes und der Veräußerung von Liegenschaften, Beteiligungen, Unternehmen und Betrieben;
    10. 10.Ziffer 10Festlegung der Kriterien für die und Gewährung von Erfolgsprämien für das jeweilige Geschäftsjahr an den Leiter;
    11. 11.Ziffer 11Beschlussfassung über die Antragstellung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Genehmigung der Geschäftsordnung des Wirtschaftsrates;
    12. 12.Ziffer 12Beschlussfassung über den Vorschlag an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Feststellung des Bilanzgewinnes oder -verlustes und zur Entlastung des Leiters;
    13. 13.Ziffer 13Vorschlag an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betreffend die Verwendung des Jahresergebnisses;
    14. 14.Ziffer 14Vertretung des Forschungszentrums beim Abschluss von Rechtsgeschäften mit dem Leiter;
    15. 15.Ziffer 15Vertretung des Forschungszentrums in Rechtsstreitigkeiten mit dem Leiter.
  7. (7)Absatz 7Im Bericht des Wirtschaftsrates gemäß Abs. 6 Z 2 an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist mitzuteilen, in welcher Art und in welchem Umfang er die Geschäftsführung des Forschungszentrums während des Geschäftsjahres geprüft hat, welche Stelle den Jahresabschluss und den Lagebericht geprüft hat und ob diese Prüfungen nach ihrem abschließenden Ergebnis zu wesentlichen Beanstandungen Anlass gegeben haben.Im Bericht des Wirtschaftsrates gemäß Absatz 6, Ziffer 2, an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist mitzuteilen, in welcher Art und in welchem Umfang er die Geschäftsführung des Forschungszentrums während des Geschäftsjahres geprüft hat, welche Stelle den Jahresabschluss und den Lagebericht geprüft hat und ob diese Prüfungen nach ihrem abschließenden Ergebnis zu wesentlichen Beanstandungen Anlass gegeben haben.
  8. (8)Absatz 8Die Mitglieder des Wirtschaftsrates gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und 2 sind gegenüber dem jeweils bestellenden oder entsendenden Bundesminister zur Auskunftserteilung über die Beschlüsse des Wirtschaftsrates verpflichtet.Die Mitglieder des Wirtschaftsrates gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind gegenüber dem jeweils bestellenden oder entsendenden Bundesminister zur Auskunftserteilung über die Beschlüsse des Wirtschaftsrates verpflichtet.
  9. (9)Absatz 9Der Wirtschaftsrat hat mindestens viermal im Geschäftsjahr eine Sitzung abzuhalten. Die Sitzungen haben mindestens vierteljährlich stattzufinden.
  10. (10)Absatz 10Der Wirtschaftsrat wird durch den Vorsitzenden schriftlich, mittels Telefax oder auf geeignetem elektronischem Wege unter Angabe der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung einberufen. Der Leiter ist von der Einberufung einer Sitzung zu verständigen.
  11. (11)Absatz 11Jedes Mitglied des Wirtschaftsrates oder der Leiter können unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen, dass der Vorsitzende des Wirtschaftsrates diesen unverzüglich einberuft. Die Sitzung muss binnen vier Wochen stattfinden. Wird dem Verlangen von mindestens drei Wirtschaftsratsmitgliedern oder des Leiters nicht entsprochen, so können die Antragsteller unter Mitteilung des Sachverhalts selbst den Wirtschaftsrat einberufen.
  12. (12)Absatz 12An den Sitzungen des Wirtschaftsrates und seiner Ausschüsse dürfen nur der Leiter, allenfalls Personen, denen Prokura erteilt wurde, sowie die Mitglieder des Wirtschaftsrates teilnehmen. Der Leiter und allenfalls Personen, denen Prokura erteilt wurde, sind zur Teilnahme an den Sitzungen berechtigt; sie sind zur Teilnahme verpflichtet, wenn der Wirtschaftsrat dies verlangt. Sachverständige und Auskunftspersonen können zur Beratung über einzelne Gegenstände zugezogen werden. Den Sitzungen, die sich mit der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts beschäftigen, ist jedenfalls der Abschlussprüfer zuzuziehen.
  13. (13)Absatz 13Ein Mitglied des Wirtschaftsrates kann ein anderes Mitglied schriftlich mit seiner Vertretung bei einer einzelnen Sitzung betrauen. Das vertretene Mitglied ist bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht mitzuzählen. Das Recht, den Vorsitz zu führen, kann nicht übertragen werden.
  14. (14)Absatz 14Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall dessen Stellvertreter, leitet die Sitzung und bestimmt die Art der Abstimmung. Geheime Abstimmung ist unzulässig.
  15. (15)Absatz 15Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Wirtschaftsrates ist eine Niederschrift anzufertigen, die der Vorsitzende oder sein Stellvertreter zu unterzeichnen hat.
  16. (16)Absatz 16Der Wirtschaftsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und 2, unter ihnen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend ist.Der Wirtschaftsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und 2, unter ihnen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend ist.
  17. (17)Absatz 17Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  18. (18)Absatz 18In dringenden Fällen kann schriftlich, mittels Telefax oder auf geeignetem elektronischen Wege abgestimmt werden, ohne dass der Wirtschaftsrat zu einer Sitzung zusammentritt (Rundlaufverfahren), wenn kein Mitglied des Wirtschaftsrates innerhalb der vom Vorsitzenden festzulegenden Frist von mindestens drei Arbeitstagen nach Versendung der Unterlagen gegen dieses Verfahren widerspricht.
  19. (19)Absatz 19Im Rundlaufverfahren kommt ein Beschluss zustande, wenn alle Wirtschaftsratsmitglieder zur Stimmabgabe eingeladen wurden und innerhalb der vom Vorsitzenden bestimmten Frist mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, ihre Stimme abgegeben haben. Die Vertretung durch andere Wirtschaftsratsmitglieder ist im Rundlaufverfahren nicht zulässig.
  20. (20)Absatz 20Der Wirtschaftsrat kann aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse bestellen. Die unter sinngemäßer Anwendung des § 10 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, von den nach der Betriebsverfassung vorgesehenen Vertretungskörpern der Dienstnehmer entsandten Mitglieder haben Anspruch darauf, dass in jedem Ausschuss des Wirtschaftsrates mindestens ein von ihnen namhaft gemachtes Mitglied Sitz und Stimme hat; dies gilt nicht für Sitzungen und Abstimmungen, die die Beziehungen zwischen dem Forschungszentrum und dem Leiter betreffen.Der Wirtschaftsrat kann aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse bestellen. Die unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 10, des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, von den nach der Betriebsverfassung vorgesehenen Vertretungskörpern der Dienstnehmer entsandten Mitglieder haben Anspruch darauf, dass in jedem Ausschuss des Wirtschaftsrates mindestens ein von ihnen namhaft gemachtes Mitglied Sitz und Stimme hat; dies gilt nicht für Sitzungen und Abstimmungen, die die Beziehungen zwischen dem Forschungszentrum und dem Leiter betreffen.

4. Abschnitt Staatliche Aufsicht

§ 20 BFWG Zuständigkeit zur Aufsicht


  1. (1)Absatz einsDas Forschungszentrum unterliegt, unbeschadet dessen sonstiger Weisungsbefugnisse, der Aufsicht des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
  2. (2)Absatz 2Die Aufsicht erstreckt sich auf
    1. 1.Ziffer einsdie Einhaltung der Gesetze und Verordnungen,
    2. 2.Ziffer 2die Erfüllung der dem Forschungszentrum nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben und
    3. 3.Ziffer 3die Gebarung des Forschungszentrums.
  3. (3)Absatz 3Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist jeweils im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß Abs. 1 und 2 berechtigt, Überprüfungen vorzunehmen und die von ihm angeforderten Unterlagen einzusehen. Das Forschungszentrum ist verpflichtet, in diesem Zusammenhang alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bezeichneten Gegenstände vorzulegen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist jeweils im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß Absatz eins und 2 berechtigt, Überprüfungen vorzunehmen und die von ihm angeforderten Unterlagen einzusehen. Das Forschungszentrum ist verpflichtet, in diesem Zusammenhang alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bezeichneten Gegenstände vorzulegen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.
  4. (4)Absatz 4Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft obliegt:
    1. 1.Ziffer einsdie Feststellung des Jahresabschlusses;
    2. 2.Ziffer 2die Entlastung des Leiters sowie des Wirtschaftsrates;
    3. 3.Ziffer 3die Genehmigung der Geschäftsordnung des Wirtschaftsrates;
    4. 4.Ziffer 4die Bestellung des Abschlussprüfers des Jahresabschlusses;
    5. 5.Ziffer 5die Genehmigung des Unternehmenskonzepts und der Arbeitsprogramme (§ 13);die Genehmigung des Unternehmenskonzepts und der Arbeitsprogramme (Paragraph 13,);
    6. 6.Ziffer 6die Genehmigung der Finanzpläne (§ 13) sowie der Entgelte und Kostenersätze (§ 8);die Genehmigung der Finanzpläne (Paragraph 13,) sowie der Entgelte und Kostenersätze (Paragraph 8,);
    7. 7.Ziffer 7die Beschlussfassung betreffend die Feststellung des Bilanzgewinnes oder -verlustes;
    8. 8.Ziffer 8die Beschlussfassung betreffend die Verwendung des Jahresergebnisses.

    (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. 13 Z 2, BGBl. I Nr. 58/2017)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Artikel 13, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017,)

5. Abschnitt Überleitung der Bediensteten

§ 21 BFWG Beamte


  1. (1)Absatz einsBeamte des Bundes, die am 31. Dezember 2004 dem gemäß Bundesgesetz über die Bundesämter für Land- und Forstwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, BGBl. Nr. 515/1994, eingerichteten Bundesamt für Wald und Forschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft angehören, sind mit 1. Jänner 2005 in die Zentralstelle des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft versetzt und sind mit 1. Jänner 2005 dem Forschungszentrum zur dauernden Dienstleistung zugewiesen, solange sie nicht einem Tochterunternehmen des Forschungszentrums zur dauernden Dienstleistung zugewiesen oder einer anderen Bundesdienststelle dienstzugeteilt oder an eine andere Bundesdienststelle versetzt werden. Die Dienstaufsicht einschließlich der Ausübung des diesbezüglichen Weisungsrechtes gegenüber den genannten Bundesbeamten hat durch den Leiter des Bundesamtes für Wald zu erfolgen, der an die Weisungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gebunden ist.Beamte des Bundes, die am 31. Dezember 2004 dem gemäß Bundesgesetz über die Bundesämter für Land- und Forstwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, Bundesgesetzblatt Nr. 515 aus 1994,, eingerichteten Bundesamt für Wald und Forschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft angehören, sind mit 1. Jänner 2005 in die Zentralstelle des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft versetzt und sind mit 1. Jänner 2005 dem Forschungszentrum zur dauernden Dienstleistung zugewiesen, solange sie nicht einem Tochterunternehmen des Forschungszentrums zur dauernden Dienstleistung zugewiesen oder einer anderen Bundesdienststelle dienstzugeteilt oder an eine andere Bundesdienststelle versetzt werden. Die Dienstaufsicht einschließlich der Ausübung des diesbezüglichen Weisungsrechtes gegenüber den genannten Bundesbeamten hat durch den Leiter des Bundesamtes für Wald zu erfolgen, der an die Weisungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gebunden ist.
  2. (2)Absatz 2Die gemäß Abs. 1 dem Forschungszentrum zur Dienstleistung zugewiesenen Bundesbeamten haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, Anspruch auf die Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zum Forschungszentrum mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten und nach den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmer gültigen Bestimmungen. Für sie gilt § 22 Abs. 6 sinngemäß mit der Maßgabe, dass diese Haftung nur für jene bis dem dem Austritt folgenden Monatsersten entstandenen Forderungen gilt. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist dabei für alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen. Außerdem gilt für diese Dienstnehmer § 22 Abs. 3 sinngemäß.Die gemäß Absatz eins, dem Forschungszentrum zur Dienstleistung zugewiesenen Bundesbeamten haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, Anspruch auf die Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zum Forschungszentrum mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten und nach den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmer gültigen Bestimmungen. Für sie gilt Paragraph 22, Absatz 6, sinngemäß mit der Maßgabe, dass diese Haftung nur für jene bis dem dem Austritt folgenden Monatsersten entstandenen Forderungen gilt. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist dabei für alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen. Außerdem gilt für diese Dienstnehmer Paragraph 22, Absatz 3, sinngemäß.
  3. (3)Absatz 3Für die gemäß Abs. 1 dem Forschungszentrum zur Dienstleistung zugewiesenen Bundesbeamten hat das Forschungszentrum dem Bund den Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen sowie an den Bund monatlich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes im Umfang von 31,8 % des Aufwandes der Aktivbezüge zu leisten. Für die Berechnung des Beitrages zur Deckung des Pensionsaufwandes gelten als Aktivbezüge alle Geldleistungen, von denen der Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind, mit Ausnahme der besonderen Pensionsbeiträge, anzurechnen. Im Fall einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamten gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Ausmaß. Nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes an das Forschungszentrum geleistete besondere Pensionsbeiträge und Überweisungsbeträge sind umgehend in voller Höhe an den Bund zu überweisen. Die sonstigen Zahlungen an den Bund sind jeweils am Zehnten des betreffenden Monats fällig.Für die gemäß Absatz eins, dem Forschungszentrum zur Dienstleistung zugewiesenen Bundesbeamten hat das Forschungszentrum dem Bund den Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen sowie an den Bund monatlich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes im Umfang von 31,8 % des Aufwandes der Aktivbezüge zu leisten. Für die Berechnung des Beitrages zur Deckung des Pensionsaufwandes gelten als Aktivbezüge alle Geldleistungen, von denen der Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind, mit Ausnahme der besonderen Pensionsbeiträge, anzurechnen. Im Fall einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamten gemäß Paragraph 22, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Ausmaß. Nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes an das Forschungszentrum geleistete besondere Pensionsbeiträge und Überweisungsbeträge sind umgehend in voller Höhe an den Bund zu überweisen. Die sonstigen Zahlungen an den Bund sind jeweils am Zehnten des betreffenden Monats fällig.
  4. (4)Absatz 4Für Beamte gemäß Abs. 1 gelten der II. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, und das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994.Für Beamte gemäß Absatz eins, gelten der römisch II. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, und das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,.

§ 22 BFWG Vertragsbedienstete


  1. (1)Absatz einsVertragsbedienstete, die am 31. Dezember 2004 dem gemäß Bundesgesetz über die Bundesämter für Land- und Forstwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten eingerichteten Bundesamt für Wald und Forschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft angehören, sind mit 1. Jänner 2005 Dienstnehmer des Forschungszentrums. Ab diesem Zeitpunkt setzt das Forschungszentrum die Rechte und Pflichten des Bundes als Dienstgeber gegenüber diesen fort. Für sie gelten die Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechts, insbesondere des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, weiter; der Abschluss sondervertraglicher Regelungen nach § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, ist nicht mehr zulässig.Vertragsbedienstete, die am 31. Dezember 2004 dem gemäß Bundesgesetz über die Bundesämter für Land- und Forstwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten eingerichteten Bundesamt für Wald und Forschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft angehören, sind mit 1. Jänner 2005 Dienstnehmer des Forschungszentrums. Ab diesem Zeitpunkt setzt das Forschungszentrum die Rechte und Pflichten des Bundes als Dienstgeber gegenüber diesen fort. Für sie gelten die Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechts, insbesondere des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86, weiter; der Abschluss sondervertraglicher Regelungen nach Paragraph 36, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86, ist nicht mehr zulässig.
  2. (2)Absatz 2Die Dienstnehmer gemäß Abs. 1 haben, wenn sie innerhalb eines Jahres nach dem Wirksamwerden des für die neu eintretenden Bediensteten geltenden Kollektivvertrages oder einer auf diesen gestützten Betriebs- oder Einzelvereinbarung ihre Bereitschaft zum Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis nach den auf sie weiter anzuwendenden Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, erklären, Anspruch auf gleichzeitige Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zum Forschungszentrum nach den für Neueintretende geltenden Rechtsgrundlagen. Ein Anspruch auf Abfertigung besteht im Zusammenhang mit diesem Ausscheiden nicht. Die im vorangegangenen Dienstverhältnis verbrachte Dienstzeit ist in diesem Fall für alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.Die Dienstnehmer gemäß Absatz eins, haben, wenn sie innerhalb eines Jahres nach dem Wirksamwerden des für die neu eintretenden Bediensteten geltenden Kollektivvertrages oder einer auf diesen gestützten Betriebs- oder Einzelvereinbarung ihre Bereitschaft zum Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis nach den auf sie weiter anzuwendenden Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86, erklären, Anspruch auf gleichzeitige Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zum Forschungszentrum nach den für Neueintretende geltenden Rechtsgrundlagen. Ein Anspruch auf Abfertigung besteht im Zusammenhang mit diesem Ausscheiden nicht. Die im vorangegangenen Dienstverhältnis verbrachte Dienstzeit ist in diesem Fall für alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.
  3. (3)Absatz 3Die Dienstnehmer gemäß Abs. 1 sind hinsichtlich der Nutzung von Dienst- oder Naturalwohnungen so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären. Dadurch wird kein Bestandverhältnis an der Wohnung begründet und die Bestimmungen des § 80 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979, BGBl. Nr. 333, und der §§ 24a bis 24c des Gehaltsgesetzes 1956 finden weiterhin sinngemäß Anwendung. Die Rechte des Dienstgebers im Sinne des § 80 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979, BGBl. Nr. 333, nimmt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wahr.Die Dienstnehmer gemäß Absatz eins, sind hinsichtlich der Nutzung von Dienst- oder Naturalwohnungen so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären. Dadurch wird kein Bestandverhältnis an der Wohnung begründet und die Bestimmungen des Paragraph 80, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, und der Paragraphen 24 a bis 24c des Gehaltsgesetzes 1956 finden weiterhin sinngemäß Anwendung. Die Rechte des Dienstgebers im Sinne des Paragraph 80, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, nimmt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wahr.
  4. (4)Absatz 4Dienstnehmer nach Abs. 1, die in ein Dienstverhältnis zum Bund wechseln, sind so zu behandeln, als ob es sich bei ihrem vorangegangenen Dienstverhältnis zum Forschungszentrum um ein Dienstverhältnis zum Bund gehandelt hätte.Dienstnehmer nach Absatz eins,, die in ein Dienstverhältnis zum Bund wechseln, sind so zu behandeln, als ob es sich bei ihrem vorangegangenen Dienstverhältnis zum Forschungszentrum um ein Dienstverhältnis zum Bund gehandelt hätte.
  5. (5)Absatz 5Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von Dienstnehmern gemäß Abs. 1 werden vom Forschungszentrum übernommen.Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von Dienstnehmern gemäß Absatz eins, werden vom Forschungszentrum übernommen.
  6. (6)Absatz 6Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der Bediensteten gemäß Abs. 1 haftet der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches). Die Höhe dieser Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich am 31. Dezember 2004 aus der für die genannten Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit und der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen und der allgemeinen Gehaltserhöhungen des Bundes ergibt.Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der Bediensteten gemäß Absatz eins, haftet der Bund wie ein Ausfallsbürge (Paragraph 1356, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches). Die Höhe dieser Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich am 31. Dezember 2004 aus der für die genannten Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit und der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen und der allgemeinen Gehaltserhöhungen des Bundes ergibt.
  7. (7)Absatz 7Dienstnehmer, deren Arbeitsverhältnis durch einen Kollektivvertrag geregelt ist und die am 31. Dezember 2004 dem gemäß Bundesgesetz über die Bundesämter für Land- und Forstwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten eingerichteten Bundesamt für Wald und Forschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft angehören, sind mit 1. Jänner 2005 Dienstnehmer des Forschungszentrums. Ab diesem Zeitpunkt setzt das Forschungszentrum die Rechte und Pflichten des Bundes als Dienstgeber fort. Für sie gelten die Bestimmungen des zum 31. Dezember 2004 jeweils geltenden Kollektivvertrages weiter. Die Kollektivvertragsangehörigkeit wird durch die Errichtung des Forschungszentrums als Anstalt öffentlichen Rechts nicht berührt. Die Abs. 2 bis 6 gelten sinngemäß.Dienstnehmer, deren Arbeitsverhältnis durch einen Kollektivvertrag geregelt ist und die am 31. Dezember 2004 dem gemäß Bundesgesetz über die Bundesämter für Land- und Forstwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten eingerichteten Bundesamt für Wald und Forschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft angehören, sind mit 1. Jänner 2005 Dienstnehmer des Forschungszentrums. Ab diesem Zeitpunkt setzt das Forschungszentrum die Rechte und Pflichten des Bundes als Dienstgeber fort. Für sie gelten die Bestimmungen des zum 31. Dezember 2004 jeweils geltenden Kollektivvertrages weiter. Die Kollektivvertragsangehörigkeit wird durch die Errichtung des Forschungszentrums als Anstalt öffentlichen Rechts nicht berührt. Die Absatz 2 bis 6 gelten sinngemäß.

§ 23 BFWG Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten


§ 23.Paragraph 23,

Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten, die gemäß § 21 Abs. 2 und § 22 Abs. 1 und 7 Dienstnehmer des Forschungszentrums werden, gehen mit dem Entstehen dieser Dienstnehmerschaft auf das Forschungszentrum über und sind von diesem dem Bund zu refundieren. Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten, die gemäß Paragraph 21, Absatz 2 und Paragraph 22, Absatz eins und 7 Dienstnehmer des Forschungszentrums werden, gehen mit dem Entstehen dieser Dienstnehmerschaft auf das Forschungszentrum über und sind von diesem dem Bund zu refundieren.

6. Abschnitt Sonstige Regelungen

§ 24 BFWG Übergangsbestimmungen


  1. (1)Absatz einsDas Bundesamt für Wald und Forschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft wird mit 1. Jänner 2005 aufgelöst. Bis zur Einrichtung neuer Organisationsstrukturen durch den Leiter des Forschungszentrums bleiben die zum 31. Dezember 2004 bestehenden Geschäftseinteilungen und -ordnungen der in § 21 Abs. 1 genannten Dienststelle sowie die Verwendungen der in den §§ 21 und 22 angeführten Bediensteten weiter bestehen. Bei der Einrichtung neuer Organisationsstrukturen ist auf die bisherige besoldungsrechtliche Stellung der Dienstnehmer Bedacht zu nehmen.Das Bundesamt für Wald und Forschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft wird mit 1. Jänner 2005 aufgelöst. Bis zur Einrichtung neuer Organisationsstrukturen durch den Leiter des Forschungszentrums bleiben die zum 31. Dezember 2004 bestehenden Geschäftseinteilungen und -ordnungen der in Paragraph 21, Absatz eins, genannten Dienststelle sowie die Verwendungen der in den Paragraphen 21 und 22 angeführten Bediensteten weiter bestehen. Bei der Einrichtung neuer Organisationsstrukturen ist auf die bisherige besoldungsrechtliche Stellung der Dienstnehmer Bedacht zu nehmen.
  2. (2)Absatz 2Die Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, gelten mit der Maßgabe, dassDie Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, gelten mit der Maßgabe, dass
    1. 1.Ziffer einseine Unterteilung in Arbeiter- und Angestelltenbetriebsrat nicht stattfindet und
    2. 2.Ziffer 2die dem Forschungszentrum zugewiesenen Bundesbeamten darüber hinaus weiterhin dem Wirkungsbereich des zuständigen Zentralausschusses angehören.
  3. (3)Absatz 3Die zum Zeitpunkt der Ausgliederung bei den jeweiligen Dienststellen eingerichteten Personalvertretungsorgane bleiben bis zum Ablauf der am 1. Jänner 2005 laufenden Funktionsperiode bestehen. Ab 1. Jänner 2005 obliegt den bestehenden Dienststellenausschüssen die Funktion des Betriebsrates im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974. Die bestehenden Personalvertretungsorgane haben vor Ablauf ihrer Funktionsperiode für die rechtzeitige Ausschreibung von Betriebsratswahlen zu sorgen.Die zum Zeitpunkt der Ausgliederung bei den jeweiligen Dienststellen eingerichteten Personalvertretungsorgane bleiben bis zum Ablauf der am 1. Jänner 2005 laufenden Funktionsperiode bestehen. Ab 1. Jänner 2005 obliegt den bestehenden Dienststellenausschüssen die Funktion des Betriebsrates im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,. Die bestehenden Personalvertretungsorgane haben vor Ablauf ihrer Funktionsperiode für die rechtzeitige Ausschreibung von Betriebsratswahlen zu sorgen.
  4. (4)Absatz 4Nach Veröffentlichung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt sind alle Maßnahmen zu setzen, die für die Wahrnehmung der Aufgaben des Forschungszentrums nach diesem Bundesgesetz erforderlich sind. Der Leiter gemäß § 11 kann bereits nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes, aber noch vor dem 1. Jänner 2005 bestellt werden und Maßnahmen zur Errichtung des Forschungszentrums und zur Einrichtung des Bundesamtes setzen. Gegebenenfalls kann durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ohne Ausschreibung ein interimistischer Leiter des Forschungszentrums bestellt werden. Der interimistische Leiter ist durch Ernennungsbescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Wirkung vom 1. Jänner 2005 bis zur Bestellung des Leiters gemäß § 11 mit der Leitung des Bundesamtes für Wald zu betrauen. Weiters kann der Wirtschaftsrat bereits nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt eingerichtet werden. Ab dem Zeitpunkt der Kundmachung dieses Bundesgesetzes bis zum Ablauf der am 1. Jänner 2005 laufenden Funktionsperiode der Personalvertretungsorgane entsendet der Zentralausschuss, Bereich Land-, Forst- und Wasserwirtschaft, die Mitglieder des Wirtschaftsrates gemäß § 18 Abs. 1 Z 3.Nach Veröffentlichung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt sind alle Maßnahmen zu setzen, die für die Wahrnehmung der Aufgaben des Forschungszentrums nach diesem Bundesgesetz erforderlich sind. Der Leiter gemäß Paragraph 11, kann bereits nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes, aber noch vor dem 1. Jänner 2005 bestellt werden und Maßnahmen zur Errichtung des Forschungszentrums und zur Einrichtung des Bundesamtes setzen. Gegebenenfalls kann durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ohne Ausschreibung ein interimistischer Leiter des Forschungszentrums bestellt werden. Der interimistische Leiter ist durch Ernennungsbescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Wirkung vom 1. Jänner 2005 bis zur Bestellung des Leiters gemäß Paragraph 11, mit der Leitung des Bundesamtes für Wald zu betrauen. Weiters kann der Wirtschaftsrat bereits nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt eingerichtet werden. Ab dem Zeitpunkt der Kundmachung dieses Bundesgesetzes bis zum Ablauf der am 1. Jänner 2005 laufenden Funktionsperiode der Personalvertretungsorgane entsendet der Zentralausschuss, Bereich Land-, Forst- und Wasserwirtschaft, die Mitglieder des Wirtschaftsrates gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3,
  5. (5)Absatz 5Das Arbeitsinspektionsgesetz 1993 - ArbIG, BGBl. Nr. 27/1993, gilt mit der Maßgabe, dass das Arbeitsinspektorat bei der Festlegung einer Frist zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes gemäß § 9 Abs. 1 ArbIG bestehende Generalsanierungspläne zu berücksichtigen hat.Das Arbeitsinspektionsgesetz 1993 - ArbIG, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1993,, gilt mit der Maßgabe, dass das Arbeitsinspektorat bei der Festlegung einer Frist zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes gemäß Paragraph 9, Absatz eins, ArbIG bestehende Generalsanierungspläne zu berücksichtigen hat.
  6. (6)Absatz 6Hinsichtlich der Rechtsstellung der Lehrlinge des Bundes, die am 31. Dezember 2004 am gemäß Bundesgesetz über die Bundesämter für Land- und Forstwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten eingerichteten Bundesamt und Forschungszentrum für Wald und Forschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft in einem Ausbildungsverhältnis gemäß Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, stehen, tritt nach dem Stichtag keine Änderung ein. Das Forschungszentrum tritt in die Ausbildungsverpflichtung des Bundes ein.Hinsichtlich der Rechtsstellung der Lehrlinge des Bundes, die am 31. Dezember 2004 am gemäß Bundesgesetz über die Bundesämter für Land- und Forstwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten eingerichteten Bundesamt und Forschungszentrum für Wald und Forschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft in einem Ausbildungsverhältnis gemäß Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, stehen, tritt nach dem Stichtag keine Änderung ein. Das Forschungszentrum tritt in die Ausbildungsverpflichtung des Bundes ein.
  7. (7)Absatz 7Für neu aufgenommene Arbeitnehmer gilt bis zum In-Kraft-Treten eines Kollektivvertrages gemäß Abs. 8 das Vertragsbedienstetengesetz 1948 mit Ausnahme dessen §§ 4, 32 und 34 als Inhalt des Arbeitsvertrages.Für neu aufgenommene Arbeitnehmer gilt bis zum In-Kraft-Treten eines Kollektivvertrages gemäß Absatz 8, das Vertragsbedienstetengesetz 1948 mit Ausnahme dessen Paragraphen 4,, 32 und 34 als Inhalt des Arbeitsvertrages.
  8. (8)Absatz 8Das Forschungszentrum ist als Arbeitgeber für seine Dienstnehmer kollektivvertragsfähig. Der Leiter hat unverzüglich die notwendigen Verhandlungen zum Abschluss eines Kollektivvertrages für ab dem 1. Jänner 2005 in ein Arbeitsverhältnis zum Forschungszentrum eintretende Bedienstete, mit dem Ziel bis 31. Dezember 2005 abzuschließen, zu führen. Kollektivverträge sind auf die Bediensteten gemäß § 22 Abs. 1 nicht anzuwenden.Das Forschungszentrum ist als Arbeitgeber für seine Dienstnehmer kollektivvertragsfähig. Der Leiter hat unverzüglich die notwendigen Verhandlungen zum Abschluss eines Kollektivvertrages für ab dem 1. Jänner 2005 in ein Arbeitsverhältnis zum Forschungszentrum eintretende Bedienstete, mit dem Ziel bis 31. Dezember 2005 abzuschließen, zu führen. Kollektivverträge sind auf die Bediensteten gemäß Paragraph 22, Absatz eins, nicht anzuwenden.

§ 25 BFWG Schlussbestimmungen


  1. (1)Absatz einsDas Forschungszentrum gilt als Hoheitsbetrieb im Sinne des § 2 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 401. Alle dem Bund auf Grund bundesgesetzlicher Bestimmungen eingeräumten abgaben- und gebührenrechtlichen Begünstigungen finden auch auf das Forschungszentrum Anwendung, soweit es in Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben tätig wird. Das Forschungszentrum ist von den Verwaltungsabgaben sowie den Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben befreit.Das Forschungszentrum gilt als Hoheitsbetrieb im Sinne des Paragraph 2, Absatz 5, des Körperschaftsteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 401. Alle dem Bund auf Grund bundesgesetzlicher Bestimmungen eingeräumten abgaben- und gebührenrechtlichen Begünstigungen finden auch auf das Forschungszentrum Anwendung, soweit es in Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben tätig wird. Das Forschungszentrum ist von den Verwaltungsabgaben sowie den Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben befreit.
  2. (2)Absatz 2Für die Beratung des Forschungszentrums sowie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in Angelegenheiten der Wissenschaft und Forschung können durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Fachbeiräte eingerichtet werden.
  3. (3)Absatz 3Das Recht, Forschungs- und Arbeitsergebnisse erstmals zu veröffentlichen, steht ausschließlich dem Forschungszentrum zu. Das Forschungszentrum hat in der Veröffentlichung den Sachbearbeiter als Verfasser derselben zu bezeichnen. Der Sachbearbeiter darf jedoch, wenn eine Veröffentlichung durch das Forschungszentrum nicht beabsichtigt ist, das Ergebnis seiner Arbeiten mit Zustimmung des Leiters selbst veröffentlichen. Bei Veröffentlichung ist darauf hinzuweisen, dass die den Ergebnissen zugrunde liegenden Arbeiten am Forschungszentrum geleistet wurden. Der Sachbearbeiter hat zwei Exemplare der Veröffentlichung dem Forschungszentrum zu überlassen. Auf Diensterfindungen gemäß § 7 Abs. 3 des Patentgesetzes, BGBl. Nr. 259/1970, die am Forschungszentrum im Rahmen eines öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses zum Bund oder im Rahmen eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses zum Forschungszentrum gemacht werden, ist das Patentgesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Forschungszentrum als Dienstgeber gemäß § 7 Abs. 2 Patentgesetz gilt. Jede Diensterfindung ist dem Leiter unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Will das Forschungszentrum die Diensterfindung zur Gänze oder ein Benützungsrecht daran für sich in Anspruch nehmen, hat der Leiter dies dem Erfinder innerhalb von drei Monaten mitzuteilen. Andernfalls steht dieses Recht dem Erfinder zu.Das Recht, Forschungs- und Arbeitsergebnisse erstmals zu veröffentlichen, steht ausschließlich dem Forschungszentrum zu. Das Forschungszentrum hat in der Veröffentlichung den Sachbearbeiter als Verfasser derselben zu bezeichnen. Der Sachbearbeiter darf jedoch, wenn eine Veröffentlichung durch das Forschungszentrum nicht beabsichtigt ist, das Ergebnis seiner Arbeiten mit Zustimmung des Leiters selbst veröffentlichen. Bei Veröffentlichung ist darauf hinzuweisen, dass die den Ergebnissen zugrunde liegenden Arbeiten am Forschungszentrum geleistet wurden. Der Sachbearbeiter hat zwei Exemplare der Veröffentlichung dem Forschungszentrum zu überlassen. Auf Diensterfindungen gemäß Paragraph 7, Absatz 3, des Patentgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1970,, die am Forschungszentrum im Rahmen eines öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses zum Bund oder im Rahmen eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses zum Forschungszentrum gemacht werden, ist das Patentgesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Forschungszentrum als Dienstgeber gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Patentgesetz gilt. Jede Diensterfindung ist dem Leiter unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Will das Forschungszentrum die Diensterfindung zur Gänze oder ein Benützungsrecht daran für sich in Anspruch nehmen, hat der Leiter dies dem Erfinder innerhalb von drei Monaten mitzuteilen. Andernfalls steht dieses Recht dem Erfinder zu.
  4. (4)Absatz 4Abs. 3 gilt nicht, wenn für Tätigkeiten gemäß § 5 Abs. 1 vertraglich etwas anderes festgelegt ist.Absatz 3, gilt nicht, wenn für Tätigkeiten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, vertraglich etwas anderes festgelegt ist.
  5. (5)Absatz 5Das Forschungszentrum hat bei der Vergabe von Aufträgen das Bundesvergabegesetz 2002, BGBl. I Nr. 99, anzuwenden.Das Forschungszentrum hat bei der Vergabe von Aufträgen das Bundesvergabegesetz 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 99, anzuwenden.
  6. (6)Absatz 6Das Bundespensionsamt, die Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung und die Bundesbeschaffungsgesellschaft mit beschränkter Haftung haben Aufgaben für das Forschungszentrum auf dessen Verlangen gegen Entgelt zu übernehmen.
  7. (7)Absatz 7Das Forschungszentrum ist berechtigt, sich nach Maßgabe des Prokuratursgesetzes, StGBl. Nr. 172/1945, durch die Finanzprokuratur gegen Entgelt rechtlich beraten und vertreten zu lassen.
  8. (8)Absatz 8Die Tätigkeit des Forschungszentrums ist dem öffentlichen Bereich gemäß § 5 Abs. 1 und 2 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zuzurechnen.Die Tätigkeit des Forschungszentrums ist dem öffentlichen Bereich gemäß Paragraph 5, Absatz eins und 2 des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zuzurechnen.
  9. (9)Absatz 9Das Forschungszentrum unterliegt der Kontrolle durch den Rechnungshof.
  10. (10)Absatz 10Auf die Dienstnehmer des Forschungszentrums sind die Bestimmungen des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes - B-GBG, BGBl. Nr. 100/1993, anzuwenden.Auf die Dienstnehmer des Forschungszentrums sind die Bestimmungen des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes - B-GBG, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, anzuwenden.
  11. (11)Absatz 11Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, bezieht sich dieser Verweis auf die jeweils geltende Fassung.
  12. (12)Absatz 12Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung bestimmter natürlicher Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
  13. (13)Absatz 13Die Tätigkeiten des Forschungszentrums auf Grund dieses Bundesgesetzes unterliegen nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194.Die Tätigkeiten des Forschungszentrums auf Grund dieses Bundesgesetzes unterliegen nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194.
  14. (14)Absatz 14Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat dem Forschungszentrum auf dessen Verlangen für die Erfüllung der dem Forschungszentrum gemäß § 4 übertragenen Aufgaben erforderliche Daten, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen oder sonstigen Bundesdienststellen bezogen hat, unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat dem Forschungszentrum auf dessen Verlangen für die Erfüllung der dem Forschungszentrum gemäß Paragraph 4, übertragenen Aufgaben erforderliche Daten, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen oder sonstigen Bundesdienststellen bezogen hat, unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
  15. (15)Absatz 15Wenn es zur Erreichung der in § 1 angeführten Ziele oder der in § 4 genannten Aufgaben erforderlich ist, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung dem Forschungszentrum weitere Aufgaben, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes von nachgeordneten Dienststellen im Wirkungsbereich des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wahrgenommen werden, übertragen.Wenn es zur Erreichung der in Paragraph eins, angeführten Ziele oder der in Paragraph 4, genannten Aufgaben erforderlich ist, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung dem Forschungszentrum weitere Aufgaben, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes von nachgeordneten Dienststellen im Wirkungsbereich des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wahrgenommen werden, übertragen.
  16. (16)Absatz 16Für den von Organen oder Dienstnehmern des Forschungszentrums oder von anderen Personen im Auftrag des Forschungszentrums auf Grund dieses Gesetzes in Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben wem immer schuldhaft zugefügten Schaden, haftet der Bund nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949. Der Bund hat in diesem Fall dem Forschungszentrum und das Forschungszentrum seinerseits demjenigen, den es für den Rückersatzanspruch für haftbar erachtet, den Streit zu verkünden (§ 21 der Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895); diese können dem Rechtsstreit als Nebenintervenienten beitreten (§ 17 der Zivilprozessordnung). Das Forschungszentrum und derjenige, der den Schaden zugefügt hat, haften dem Geschädigten nicht.Für den von Organen oder Dienstnehmern des Forschungszentrums oder von anderen Personen im Auftrag des Forschungszentrums auf Grund dieses Gesetzes in Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben wem immer schuldhaft zugefügten Schaden, haftet der Bund nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,. Der Bund hat in diesem Fall dem Forschungszentrum und das Forschungszentrum seinerseits demjenigen, den es für den Rückersatzanspruch für haftbar erachtet, den Streit zu verkünden (Paragraph 21, der Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895); diese können dem Rechtsstreit als Nebenintervenienten beitreten (Paragraph 17, der Zivilprozessordnung). Das Forschungszentrum und derjenige, der den Schaden zugefügt hat, haften dem Geschädigten nicht.
  17. (17)Absatz 17Hat der Bund dem Geschädigten gemäß Abs. 16 den Schaden ersetzt, kann er vom Forschungszentrum in vollem Umfang Rückersatz begehren, wenn dieser Schaden von Organen oder Dienstnehmern des Forschungszentrums oder von anderen Personen im Auftrag des Forschungszentrums vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.Hat der Bund dem Geschädigten gemäß Absatz 16, den Schaden ersetzt, kann er vom Forschungszentrum in vollem Umfang Rückersatz begehren, wenn dieser Schaden von Organen oder Dienstnehmern des Forschungszentrums oder von anderen Personen im Auftrag des Forschungszentrums vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.
  18. (18)Absatz 18Hat das Forschungszentrum gemäß Abs. 17 Rückersatz geleistet, ist es berechtigt, nach Maßgabe der §§ 3, 5 und des § 6 Abs. 2 des Amtshaftungsgesetzes, von demjenigen, den es für den Rückersatzanspruch für haftbar erachtet, Rückersatz zu fordern. In diesem Verfahren sind die zum Rückersatz herangezogenen Personen von der Verschwiegenheitspflicht (§ 6) befreit.Hat das Forschungszentrum gemäß Absatz 17, Rückersatz geleistet, ist es berechtigt, nach Maßgabe der Paragraphen 3,, 5 und des Paragraph 6, Absatz 2, des Amtshaftungsgesetzes, von demjenigen, den es für den Rückersatzanspruch für haftbar erachtet, Rückersatz zu fordern. In diesem Verfahren sind die zum Rückersatz herangezogenen Personen von der Verschwiegenheitspflicht (Paragraph 6,) befreit.
  19. (19)Absatz 19Für die von Organen oder Dienstnehmern des Forschungszentrums oder von anderen Personen im Auftrag des Forschungszentrums in Wahrnehmung seiner Aufgaben dem Bund schuldhaft unmittelbar zugefügten Schäden haftet das Forschungszentrum dem Bund nach den Bestimmungen des Organhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 181/1967, mit der Maßgabe, dass das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz nicht anwendbar ist und die zur Haftung herangezogenen Personen von der Verschwiegenheitspflicht (§ 6) befreit sind.Für die von Organen oder Dienstnehmern des Forschungszentrums oder von anderen Personen im Auftrag des Forschungszentrums in Wahrnehmung seiner Aufgaben dem Bund schuldhaft unmittelbar zugefügten Schäden haftet das Forschungszentrum dem Bund nach den Bestimmungen des Organhaftpflichtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1967,, mit der Maßgabe, dass das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz nicht anwendbar ist und die zur Haftung herangezogenen Personen von der Verschwiegenheitspflicht (Paragraph 6,) befreit sind.
  20. (20)Absatz 20Hat das Forschungszentrum Schadenersatzleistungen an den Bund gemäß Abs. 19 erbracht, ist es berechtigt, nach Maßgabe des § 1, § 2 Abs. 2 und des § 3 des Organhaftpflichtgesetzes Rückersatz von den betroffenen Personen zu verlangen. Der Rückersatzanspruch verjährt in sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an dem das Forschungszentrum den Ersatzanspruch gegenüber dem Bund anerkannt hat oder rechtskräftig zum Ersatz verurteilt worden ist. In diesem Verfahren sind die zum Rückersatz herangezogenen Personen von der Verschwiegenheitspflicht (§ 6) befreit.Hat das Forschungszentrum Schadenersatzleistungen an den Bund gemäß Absatz 19, erbracht, ist es berechtigt, nach Maßgabe des Paragraph eins,, Paragraph 2, Absatz 2 und des Paragraph 3, des Organhaftpflichtgesetzes Rückersatz von den betroffenen Personen zu verlangen. Der Rückersatzanspruch verjährt in sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an dem das Forschungszentrum den Ersatzanspruch gegenüber dem Bund anerkannt hat oder rechtskräftig zum Ersatz verurteilt worden ist. In diesem Verfahren sind die zum Rückersatz herangezogenen Personen von der Verschwiegenheitspflicht (Paragraph 6,) befreit.

§ 26 BFWG Vollzugsklausel


  1. (1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit die Absätze 2 und 3 nicht anderes bestimmen, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.
  2. (2)Absatz 2Mit der Vollziehung des § 18 Abs. 1 Z 2 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
  3. (3)Absatz 3Mit der Vollziehung der §§ 8 Abs. 3 bis 5, 21 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3, 22 Abs. 6 sowie 23 ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.Mit der Vollziehung der Paragraphen 8, Absatz 3 bis 5, 21 Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 3,, 22 Absatz 6, sowie 23 ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.

§ 27 BFWG Inkrafttreten von Novellenvorschriften


  1. (1)Absatz eins§ 3 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2013 tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph 3, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2013, tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2§ 18 Abs. 8 und § 26 Abs. 1 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes BMLFUW, BGBl. I Nr. 58/2017, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt § 20 Abs. 5 außer Kraft.Paragraph 18, Absatz 8 und Paragraph 26, Absatz eins, in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes BMLFUW, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017,, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 20, Absatz 5, außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3Der Titel und § 8 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 189/2022, tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.Der Titel und Paragraph 8, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2022,, tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4Der Titel sowie § 8 Abs. 3 und 7 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 152/2023, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Der Titel sowie Paragraph 8, Absatz 3 und 7 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2023,, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

BFW-Gesetz (BFWG) Fundstelle


  1. § 0 heute
  2. § 0 gültig ab 23.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2023
  3. § 0 gültig von 01.01.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 189/2022
  4. § 0 gültig von 11.08.2005 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  5. § 0 gültig von 16.07.2004 bis 10.08.2005
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