Gesamte Rechtsvorschrift BFWG

BFW-Gesetz

BFWG
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Stand der Gesetzesgebung: 25.12.2023

1. Abschnitt Errichtung eines Bundesforschungs- und Ausbildungszentrums für Wald, Naturgefahren und Landschaft als Anstalt öffentlichen Rechts und Einrichtung des Bundesamtes für Wald

§ 1 BFWG


(1) Zur Sicherung einer multifunktionalen Forstwirtschaft im ländlichen Raum, zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und der Biodiversität, zum Schutz vor Naturgefahren und zur Risikoprävention, zum Schutz des Bodens sowie zur Sicherung der Trinkwasserressourcen durch wissenschaftliche Arbeiten, Erhebungen und darauf beruhende Dienstleistungen wird mit 1. Jänner 2005 eine Anstalt öffentlichen Rechts des Bundes mit dem Namen „Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft“ (im Folgenden als Forschungszentrum bezeichnet) errichtet und das Bundesamt für Wald eingerichtet.

(2) Zur bestmöglichen Anpassung an sich ändernde Aufgaben, zur intensiven Beteiligung an nationalen und internationalen Forschungsaktivitäten und zur effizienten Leistungserbringung ist dabei eine hohe Flexibilität anzustreben.

§ 2 BFWG


(1) Das Forschungszentrum hat seinen Sitz in Wien.

(2) Dem Forschungszentrum obliegt die Wahrnehmung von Aufgaben der wald-, naturgefahren- und landschaftswissenschaftlichen Forschung sowie des diesbezüglichen Erhebungs-, Versuchs-, Prüfungs- und Kontrollwesens, die Erbringung von damit im Zusammenhang stehenden Dienstleistungen sowie die Wahrnehmung von Aufgaben der Aus- und Weiterbildung im öffentlichen Interesse. Es ist nicht auf Gewinn orientiert.

(3) Das Forschungszentrum besitzt Rechtspersönlichkeit. Das Forschungszentrum ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen.

(4) Das Forschungszentrum kann für sich Rechte und Pflichten begründen; für diese trifft den Bund keine Haftung.

(5) Das Forschungszentrum ist vom ersten Leiter unverzüglich mit Wirkung 1. Jänner 2005 beim Handelsgericht Wien zur Eintragung ins Firmenbuch anzumelden. § 3 des Firmenbuchgesetzes, BGBl. Nr. 10/1991, ist anzuwenden, darüber hinaus sind einzutragen:

1.

Name des Forschungszentrums und Angabe des Anstaltszweckes;

2.

Name und Geburtsdatum des Leiters des Forschungszentrums sowie Beginn und Art seiner Vertretungsbefugnis;

3.

Name und Geburtsdatum eines Prokuristen sowie Beginn und Art seiner Vertretungsbefugnis;

4.

Name und Geburtsdatum des Vorsitzenden, seines Stellvertreters und der übrigen Mitglieder des Wirtschaftsrates;

5.

der Tag der Einreichung des Jahresabschlusses sowie der Abschlussstichtag.

(6) Das Geschäftsjahr des Forschungszentrums ist das Kalenderjahr.

§ 3 BFWG


(1) Das Bundesamt für Wald hat seinen Sitz in Wien.

(2) Der hoheitliche Wirkungsbereich des Bundesamtes für Wald umfasst die Wahrnehmung der dem Bundesamt für Wald

1.

gemäß Pflanzenschutzgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, für forstliche Pflanzen gemäß Anhang zum Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975, und deren Pflanzenerzeugnissen,

2.

gemäß Forstlichem Vermehrungsgutgesetz 2002, BGBl. I Nr. 110/2002, sowie

3.

gemäß Holzhandelsüberwachungsgesetz, BGBl. I Nr. 178/2013,

übertragenen Vollzugsaufgaben.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist weisungsberechtigte Oberbehörde.

(4) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß Abs. 2 hat das Bundesamt für Wald die Verwaltungsverfahrensgesetze anzuwenden.

(5) Das Bundesamt für Wald hat sich, um die Vollziehung der in Abs. 2 angeführten Aufgaben zu bewirken, auch des Forschungszentrums zu bedienen, fachlich befähigte Kontrollorgane einzusetzen und ihnen zu diesem Zwecke eine entsprechende Ausweisurkunde auszustellen.

(6) Für Tätigkeiten des Bundesamtes für Wald anlässlich der Vollziehung der in Abs. 2 angeführten hoheitlichen Aufgaben ist eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifes (§ 57 AVG) zu entrichten, den das Bundesamt für Wald mit Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen kostendeckend festzusetzen hat. Die Zustimmung gilt als erteilt, sofern innerhalb einer Frist von einem Monat ab Einlangen im jeweiligen Ressort kein schriftlicher Widerspruch durch zumindest einen der angeführten Bundesminister erfolgt. In diesem Tarif können Vorschriften über die Einhebung der Gebühr, insbesondere über den Zeitpunkt der Entrichtung, vorgesehen werden. Bis zur Erlassung dieses Tarifs bleiben die nach den in Abs. 2 angeführten Bundesgesetzen jeweils erlassenen Tarife in Geltung. Gebühren für Tätigkeiten anlässlich der Kontrolle, ausgenommen solcher, welche nach unionsrechtlichen Vorschriften vorgesehen sind, fallen jedoch nur dann an, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen der in Abs. 2 angeführten Bundesgesetze festgestellt werden. Im Verwaltungsstrafverfahren sind im Straferkenntnis dem Beschuldigten neben einer Verwaltungsstrafe die Gebühren vorzuschreiben; diese sind unmittelbar an das Bundesamt für Wald zu entrichten.

(7) Das Bundesamt für Wald hat ein Amtsblatt herauszugeben und dieses in geeigneter Form den betroffenen Verkehrskreisen zugänglich zu machen. In diesem Amtsblatt sind insbesondere kundzumachen:

1.

Verlautbarungen aufgrund der in Abs. 2 angeführten Bundesgesetze;

2.

der Tarif gemäß Abs. 6.

Während der Amtsstunden kann jeder in das Amtsblatt Einsicht nehmen und an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen; weiters können das Amtsblatt oder Auszüge daraus nach Maßgabe der vorhandenen Möglichkeiten gegen Kostenersatz käuflich erworben werden.

(8) Sachverständige der Kommission und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft können die Kontrollorgane bei der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen der in Abs. 2 angeführten Tätigkeiten begleiten.

§ 4 BFWG


(1) Das Forschungszentrum dient dem Bund als Forschungs-, Ausbildungs- und Weiterbildungsstelle in den Bereichen Wald, Naturgefahren und Landschaft. Seine diesbezüglichen Aufgaben umfassen insbesondere:

1.

Erhebungen aller Art über den Zustand und die Entwicklung des österreichischen Waldes, insbesondere die periodisch durchzuführende bundesweite Waldinventur sowie Erhebungen aufgrund EU-rechtlicher Verpflichtungen oder internationaler Vereinbarungen; für die österreichische Waldinventur die Vorbereitung, die Überwachung der Erhebung sowie die Analysen und Aufbereitungen für die Hauptergebnisse, nicht jedoch die periodisch durchzuführende Gesamterhebung;

2.

Untersuchungen und Forschung in den Bereichen der Wald-, Naturgefahren- und Landschaftswissenschaften einschließlich sozioökonomischer Aspekte, insbesondere die Erhaltung, der Schutz und die nachhaltige Entwicklung des Waldes als Lebensraum und Wirtschaftsobjekt, die Verbesserung der Leistungsfähigkeit des Waldes, die Rolle des Waldes als Element des ländlichen Raumes und die forstliche Raumplanung, der Schutz vor Naturgefahren und die Behandlung von Einzugsgebieten zur quantitativen und qualitativen Beeinflussung des Wasserhaushaltes;

3.

Entwicklung, Prüfung und Verbesserung von Methoden, Verfahren und Untersuchungseinrichtungen;

4.

boden- und standortkundliche Forschung auf allen Flächen Österreichs, insbesondere auf dem Gebiet der Bodenökologie;

bodenkundliche Untersuchungen im Laboratorium und im Gelände;

Erfassung, Kartierung und Evidenthaltung von Daten über die Bodenverhältnisse Österreichs; Darstellung der Ergebnisse in Bodenkarten; Aufbau und Betrieb eines Bodeninformationssystems;

5.

Errichtung, Dokumentation und wissenschaftliche Nutzung von Naturwaldreservaten; Koordination der Naturwaldforschung;

6.

Durchführung von In-situ und Ex-situ Maßnahmen zur Sicherung der genetischen Ressourcen;

7.

Erhebungen aller Art zur Feststellung von Ursachen und Ausmaß von Waldschäden, insbesondere verursacht durch Wild oder durch forstschädliche Luftverunreinigungen;

8.

Anlage und Führung von langfristigen Versuchen sowie Untersuchungen auf Dauerbeobachtungsflächen, insbesondere im Zusammenhang mit Veränderungen in Waldökosystemen;

9.

Prüfung und praktische Erprobung von Geräten, Werkzeugen, Maschinen, Materialien, Arbeitsverfahren und Anwendungsmethoden auf ihre Eignung für die Behandlung von Wald und Einzugsgebieten;

10.

Prüfung und Begutachtung von chemischen und anderen Mitteln, die für eine Verwendung im Wald bestimmt sind, sowie die Ausstellung von Zeugnissen hierüber;

11.

Ausbildung von Forstschutzorganen, Mitwirkung an der Forstarbeiter- und Forstwirtschaftsmeisterausbildung sowie Mitwirkung an der praktischen Ausbildung von Schülern und Studenten;

12.

Weiterbildung der in der Forstwirtschaft Tätigen und am Wald interessierten Personen durch geeignete Veranstaltungen, Sicherstellung der Möglichkeiten zur Ausbildung im Wald und zur praktischen Erprobung von Arbeitsverfahren, Geräten, Maschinen und Betriebsmitteln;

13.

Weitergabe der Erkenntnisse aus praktischen Erprobungen von forstlichen Arbeitsverfahren, Geräten oder Maschinen;

14.

Unterbringung und Verpflegung von Personen im unmittelbaren Zusammenhang mit den Aufgaben der Anstalt; Einrichtung von Ausbildungsstätten und Führung von Beherbergungseinrichtungen.

(2) Das Forschungszentrum dient darüber hinaus dem Bund als Informations-, Koordinations- und Beratungsstelle in den Bereichen Wald, Naturgefahren und Landschaft. Seine diesbezüglichen Aufgaben umfassen insbesondere:

1.

Ermittlung, Erarbeitung, Sammlung, Dokumentation und Evidenthaltung von Erkenntnissen und Daten unter Anwendung moderner Informationstechnologie;

2.

Koordinierung von Forschungsaktivitäten, Monitoringsystemen und Wissensmanagement in den Bereichen Wald-, Naturgefahren- und Landschaftswissenschaften;

3.

Informationstätigkeit, insbesondere die Schaffung von Informationsmitteln, Fachstatistiken, Planungsunterlagen und die Veröffentlichung von Arbeitsergebnissen, anderen Beiträgen und Bildmaterial;

4.

Auskunfts-, Gutachter- und Beratungstätigkeiten sowie Erstellung von Planungsunterlagen für die Bundesverwaltung, Gebietskörperschaften oder sonstige natürliche oder juristische Personen;

5.

Mitarbeit in Fachbeiräten und ähnlichen Einrichtungen, insbesondere in Gremien und Einrichtungen der Europäischen Union und internationaler Organisationen in den in den Wirkungsbereich der Anstalt fallenden Angelegenheiten im Auftrag des Bundesministers;

6.

Pflege von Inlands- und Auslandskontakten zur fachlichen Zusammenarbeit; Pflege des fachlichen Erfahrungs- und Schriftenaustausches;

7.

Bereitstellung der Sacherfordernisse und die Führung der Kanzleigeschäfte für Fachbeiräte gemäß § 25 Abs. 2;

8.

Wahrnehmung sonstiger durch Bundesgesetz oder Verordnung gemäß § 25 Abs. 15 übertragener Aufgaben.

(3) Das Forschungszentrum hat im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben über Aufforderung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die folgenden Tätigkeiten zu erbringen:

1.

fachliche Stellungnahmen zu Entwürfen von Richtlinien, Verordnungen, Beschlüssen, Empfehlungen oder Mitteilungen der Organe der Europäischen Union und anderer internationaler Organisationen;

2.

Vertretung der fachlichen Stellungnahmen im Rahmen der österreichischen Position in den Einrichtungen der Europäischen Union und in anderen internationalen Organisationen;

3.

fachliche Stellungnahmen zu innerstaatlichen Gesetzes- und Verordnungsentwürfen;

4.

Vertretung der fachlichen Stellungnahmen auf innerstaatlicher Ebene.

(4) Das Forschungszentrum ist verpflichtet, den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich nach Kenntnis von Entwürfen von Anordnungen von Organen der Europäischen Union in seinem Wirkungsbereich zu informieren und laufend über den Stand der Verhandlungen zu berichten.

(5) Das Forschungszentrum hat alle Vorkehrungen zu treffen, um dem Bundesamt für Wald die Erfüllung seiner Aufgaben (§ 3) zu ermöglichen.

§ 5 BFWG


(1) Das Forschungszentrum kann Tätigkeiten und Arbeiten in seinem fachlichen Wirkungsbereich auf Grund vertraglicher Vereinbarungen mit Dritten übernehmen.

(2) Das Forschungszentrum ist weiters zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des Anstaltszweckes notwendig und nützlich erscheinen, insbesondere zur Gründung von Tochtergesellschaften und zum Erwerb von Beteiligungen.

(3) Für Leistungen gemäß Abs. 1 und 2 ist vom Forschungszentrum ein Entgelt zu vereinbaren, das zumindest die mit der Vertragserfüllung verbundenen Kosten deckt. Für die Inanspruchnahme von Personal- und Sachmitteln des Forschungszentrums zur Durchführung von Arbeiten gemäß Abs. 1 und 2 ist voller Kostenersatz zwischen den Rechnungskreisen (§ 15 Abs. 2) zu leisten.

§ 6 BFWG


(1) Das Forschungszentrum hat bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß den §§ 4 und 5 insbesondere folgende leitende Grundsätze zu beachten:

1.

Objektivität und Unparteilichkeit;

2.

Anwendung von Methoden und Verfahren nach international anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen und Standards sowie deren Offenlegung;

3.

Berücksichtigung der Bedürfnisse der Praxis;

4.

laufende Überprüfung der Aufgabenerfüllung auf Qualitätsverbesserungen und Rationalisierungsmöglichkeiten;

5.

Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung.

(2) Die Dienstnehmer des Forschungszentrums sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Die Bestimmungen des § 46 Abs. 1 bis 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979, BGBl. Nr. 333, sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht der Dienstnehmer des Forschungszentrums und der diesem gemäß § 21 Abs. 1 zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Bundesbeamten kann nur durch den Leiter des Bundesamtes für Wald erfolgen.

(4) Wahrnehmungen, die die Vollziehung hoheitlicher Aufgaben berühren, sind auch dann zu verwerten, wenn sie bei der Ausübung nichthoheitlicher Aufgaben gewonnen wurden.

§ 7 BFWG


Das Forschungszentrum ist ermächtigt, durch Vertrag geeignete Personen und Einrichtungen zur Aufgabenwahrnehmung zu beauftragen, wenn dies aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit geboten ist und dem weder schutzwürdige Interessen der Betroffenen noch öffentliche Interessen entgegenstehen.

§ 8 BFWG


  1. (1)Absatz einsDas Forschungszentrum erbringt seine Leistungen gegen Entgelt oder Kostenersatz, sofern in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist.
  2. (2)Absatz 2Die Höhe der Entgelte oder Kostenersätze insbesondere in Form
    1. 1.Ziffer einsdes Tarifes für die Leistungen und Inanspruchnahmen des Forschungszentrums,
    2. 2.Ziffer 2der Veranstaltungsbeiträge,
    3. 3.Ziffer 3der Beherbergungsbeiträge und
    4. 4.Ziffer 4der Exkursions- und Lehrmittelbeiträge
    sind auf Grundlage einer transparenten internen Kostenrechnung unter Zugrundelegung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nach dem Grundsatz der Kostendeckung festzulegen.
  3. (3)Absatz 3Der Bund hat dem Forschungszentrum für die Aufwendungen, die ihm im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner Aufgaben entstehen, eine Basiszuwendung in der Höhe von 17,5 Millionen Euro jährlich zu leisten. In den Jahren 2024 und 2025 beträgt die Basiszuwendung jedoch 22,5 Millionen Euro jährlich.
  4. (4)Absatz 4Der Bund hat dem Forschungszentrum jeweils ein Zwölftel der Basiszuwendung zum ersten Tag jeden Monats im Voraus zu überweisen.
  5. (5)Absatz 5Zusätzlich zu den Zuwendungen gemäß Abs. 3 kann der Bund nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel, insbesondere aufgrund der Übertragung weiterer Aufgaben gemäß § 25 Abs. 15, erhöhte Aufwendungen unter der Voraussetzung vergüten, dass dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung des Forschungszentrums und unter Bedachtnahme auf Rationalisierungsmaßnahmen erforderlich ist.Zusätzlich zu den Zuwendungen gemäß Absatz 3, kann der Bund nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel, insbesondere aufgrund der Übertragung weiterer Aufgaben gemäß Paragraph 25, Absatz 15,, erhöhte Aufwendungen unter der Voraussetzung vergüten, dass dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung des Forschungszentrums und unter Bedachtnahme auf Rationalisierungsmaßnahmen erforderlich ist.
  6. (6)Absatz 6Einnahmen, wie insbesondere Gebühreneinnahmen, sind Einnahmen des Forschungszentrums.
  7. (7)Absatz 7Der Bund hat dem Forschungszentrum im Jahr 2024 einen Betrag von bis zu 6,66 Millionen Euro für die Rückzahlung von Verbindlichkeiten aus Finanzierungsleasing zu leisten.

2. Abschnitt Vermögensübergang, Gebrauchsüberlassung

§ 9 BFWG


(1) Das Forschungszentrum tritt als Gesamtrechtsnachfolger des Bundes hinsichtlich des Bundesamtes für Wald und Forschungs- und Ausbildungszentrums für Wald, Naturgefahren und Landschaft in alle bestehenden Rechte und Pflichten mit 1. Jänner 2005 ein. Die Gesamtrechtsnachfolge ist im Firmenbuch einzutragen.

(2) Das bisher im Eigentum des Bundes stehende und vom Bundesamt für Wald und Forschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft als Bundesdienststelle verwaltete bewegliche Vermögen, das zur Wahrnehmung der Aufgaben erforderlich ist, sowie die Liegenschaften Katastralgemeinde 20189 Tulln, Einlagezahl 1845 (Versuchsgarten Tulln) und Katastralgemeinde 74301 Feistritz, Einlagezahlen 53 und 54 (Lehrforst Kollerhube) gehen einschließlich aller zugehörenden Rechte und Rechtsverhältnisse, Forderungen und Schulden mit 1. Jänner 2005 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in das Eigentum des Forschungszentrums über. Die Eigentümerbezeichnung ist von den Gerichten von Amts wegen auf „Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft“ zu berichtigen.

(3) Dem Forschungszentrum kommt an den sonstigen vom Bundesamt für Wald und Forschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft genutzten, im Eigentum der Republik Österreich stehenden und von der Burghauptmannschaft Österreich verwalteten Liegenschaften ein unbefristetes, unentgeltliches und unbelastbares Nutzungsrecht zu. Das Forschungszentrum hat dabei lediglich für die mieterpflichtigen Instandhaltungen der Gebäudeteile im Inneren aufzukommen.

(4) Die Wertansätze für das übergegangene Vermögen sind anlässlich der Eröffnungsbilanz festzulegen, die binnen sechs Monaten ab dem Vermögensübergang gemäß Abs. 1 zu erstellen ist. Für die Bestimmung der Wertansätze in der Eröffnungsbilanz besteht keine Bindung an die Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die Wertansätze der technischen Einrichtungen und Anlagen sind entsprechend ihrer Nutzungsmöglichkeit unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Standes der Technik festzulegen. Die Eröffnungsbilanz hat als Anlage eine zusammenfassende Darstellung der Aktiven und Passiven des Forschungszentrums zu enthalten, die nachvollziehbar und betriebsnotwendig diesem Bereich zuzuordnen und aus der die übergehenden Gläubiger- und Schuldnerpositionen erkennbar sind. Die Anlage hat darüber hinaus alle nicht aus der Bilanz ersichtlichen Vermögenswerte, Rechtsverhältnisse und Belastungen zu enthalten, die zu den übergegangenen Einrichtungen gehören. Die Wertansätze der Eröffnungsbilanz sind durch einen gerichtlich bestellten Prüfer zu prüfen und zu bestätigen. Die Eröffnungsbilanz ist zum Firmenbuch einzureichen. § 10 des Handelsgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897, ist anzuwenden.

3. Abschnitt Organisation

§ 10 BFWG


Die Organe des Forschungszentrums sind:

1.

Leitung des Forschungszentrums (§§ 11 bis 17);

2.

Wirtschaftsrat (§§ 18 und 19).

§ 11 BFWG


(1) Die Leitung des Forschungszentrums ist durch den Leiter wahrzunehmen. Auf die Bestellung des Leiters findet das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, Anwendung. Der Leiter ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf die Dauer von bis zu fünf Jahren zu bestellen. Geht ein Bundesbeamter als Leiter ein Dienstverhältnis mit dem Forschungszentrum ein, so ist dieser Bundesbeamte für die Dauer dieses Dienstverhältnisses gegen Entfall der Bezüge beurlaubt. Der Leiter des Forschungszentrums ist durch Ernennungsbescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit der Leitung des Bundesamtes für Wald zu betrauen und führt in dieser Funktion den Amtstitel „Direktor des Bundesamtes für Wald“.

(2) Die Bestellung zum Leiter kann unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft aus wichtigen Gründen jederzeit widerrufen werden.

(3) Der Leiter kann unbeschadet der Entschädigungsansprüche des Forschungszentrums aus bestehenden Verträgen seinen Rücktritt gegenüber dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erklären. Liegt ein wichtiger Grund hierfür vor, kann der Rücktritt mit sofortiger Wirkung erklärt werden, sonst wird der Rücktritt erst nach Ablauf von 14 Tagen wirksam. Vom Rücktritt ist der Vorsitzende des Wirtschaftsrates zu verständigen.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann ein Mitglied des Wirtschaftsrates für den Zeitraum der Vakanz der Funktion des Leiters mit der Vertretung des Forschungszentrums beauftragen. In dieser Zeit darf das betroffene Mitglied des Wirtschaftsrates seine Tätigkeit als Mitglied des Wirtschaftsrates nicht ausüben.

§ 12 BFWG


(1) Der Leiter ist an die Weisungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gebunden. Der Leiter hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf entsprechende Aufforderung alle entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.

(2) Der Leiter hat die Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden und die kaufmännischen Grundsätze sowie die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten.

(3) Der Leiter, der seine Obliegenheiten schuldhaft verletzt, haftet dem Forschungszentrum für den daraus entstandenen Schaden. Ersatzansprüche verjähren nach 5 Jahren.

(4) Der Leiter hat dafür zu sorgen, dass ein Rechnungswesen und ein internes Kontrollsystem geführt werden, die den Anforderungen des Forschungszentrums entsprechen.

(5) Der Leiter hat zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben des Forschungszentrums und des Bundesamtes eine Geschäftseinteilung und -ordnung zu erlassen. Hinsichtlich des Bundesamtes gelten die §§ 6 und 7 des Bundesgesetzes über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, BGBl. I Nr. 83/2004, sinngemäß.

(6) Ein ehemaliger Leiter ist dem Forschungszentrum gegenüber für die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung seiner Funktion verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren Auskunft über seine Leitung sowie die Geschäfte und Vermögenswerte des Forschungszentrums zu geben.

§ 13 BFWG


(1) Der Leiter des Forschungszentrums hat jährlich bis Ende September für das nächste Kalenderjahr das Jahresarbeitsprogramm und den Jahresfinanzplan sowie für die darauf folgenden drei Kalenderjahre das Dreijahresarbeitsprogramm und den Dreijahresfinanzplan dem Wirtschaftsrat vorzulegen.

(2) Das Jahresarbeitsprogramm und das Dreijahresarbeitsprogramm sind unter Beachtung der Grundsätze gemäß § 6 und gemäß Abs. 3 zu erstellen.

(3) Der Jahresfinanzplan sowie der Dreijahresfinanzplan sind unter Beachtung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und unter Berücksichtigung aller möglichen Rationalisierungspotenziale zu erstellen. Sie haben insbesondere die dem Forschungszentrum zugrunde liegende Organisation einschließlich der Pläne für den Personal- und Sachmitteleinsatz, für die Investitionsvorhaben und für die Finanzierung zu enthalten.

(4) Die jährliche Vorschaurechnung (§ 14 Abs. 1) hat dem genehmigten Arbeitsprogramm und dem genehmigten Finanzplan zu entsprechen.

(5) Für das erste Geschäftsjahr hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ein provisorisches Jahresarbeitsprogramm und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen einen provisorischen Jahresfinanzplan zu erstellen, die bis zur Genehmigung des durch den Leiter erstellten Jahresarbeitsprogramms und Jahresfinanzplans Anwendung finden.

(6) Der erste Leiter des Forschungszentrums hat bis 31. Dezember 2005 unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen gemäß Abs. 1 bis 4 das Unternehmenskonzept zu erstellen, das der Genehmigung durch den Wirtschaftsrat und durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bedarf. Das Unternehmenskonzept hat insbesondere die vom Forschungszentrum angestrebten Strategien und die angestrebte Organisation sowie die Pläne für den Personal- und Sachmitteleinsatz, für die Investitionsvorhaben und die Finanzierung zu enthalten.

§ 14 BFWG


(1) Der Leiter des Forschungszentrums hat dem Wirtschaftsrat mindestens einmal jährlich über grundsätzliche Fragen der Tätigkeit des Forschungszentrums zu berichten sowie die künftige Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage anhand einer Vorschaurechnung darzustellen (Jahresbericht). Weiters hat er dem Wirtschaftsrat regelmäßig, mindestens vierteljährlich, über den Gang der Geschäfte und die Lage des Forschungszentrums im Vergleich zur Vorschaurechnung unter Berücksichtigung der künftigen Entwicklung zu berichten (Quartalsbericht). Bei wichtigem Anlass ist dem Vorsitzenden des Wirtschaftsrates unverzüglich zu berichten; ferner ist über Umstände, die für die Liquidität des Forschungszentrums von erheblicher Bedeutung sind, dem Wirtschaftsrat unverzüglich zu berichten (Sonderbericht).

(2) Der Jahresbericht, die Quartalsberichte sowie das Jahres- und das Dreijahresarbeitsprogramm sowie der Jahres- und der Dreijahresfinanzplan sind schriftlich vorzulegen und auf Verlangen des Wirtschaftsrates mündlich zu erläutern; sie sind jedem Wirtschaftsratsmitglied auszuhändigen. Die Sonderberichte sind schriftlich oder mündlich zu erstatten und im letzteren Falle schriftlich nachzureichen.

§ 15 BFWG


(1) Der Leiter des Forschungszentrums hat für die Einrichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten durch den Leiter nach den gesetzlichen Vorschriften und den Vorgaben des Bundesministers für Finanzen hinsichtlich der Durchführung eines Beteiligungs- und Finanzcontrollings gewährleistet.

(2) Im Unternehmenskonzept gemäß § 13 Abs. 6, in den Jahresfinanzplänen und den Dreijahresfinanzplänen gemäß § 13 Abs. 1 und 3, in den jährlichen Vorschaurechnungen gemäß § 13 Abs. 4, in den vom Leiter dem Wirtschaftsrat zu erstattenden Berichten gemäß § 14 Abs. 1, im Planungs- und Berichterstattungssystem gemäß Abs. 1 sowie im Rechnungswesen sind die erbrachten Aufgaben je nach Tätigkeitsbereich in getrennten Rechnungskreisen darzustellen.

§ 16 BFWG


(1) Das Forschungszentrum wird durch den Leiter gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Das Forschungszentrum wird durch die von ihm in seinem Namen geschlossenen Rechtsgeschäfte berechtigt und verpflichtet; es ist gleichgültig, ob das Geschäft ausdrücklich im Namen des Forschungszentrums geschlossen worden ist oder ob die Umstände ergeben, dass es nach dem Willen der Beteiligten für das Forschungszentrum geschlossen werden sollte. Der Leiter ist mit Zustimmung des Wirtschaftsrates ermächtigt, geeignete Bedienstete für bestimmte Angelegenheiten des Forschungszentrums gemäß § 54 des Handelsgesetzbuches zu bevollmächtigen oder einem geeigneten Bediensteten Einzelprokura gemäß §§ 48 bis 53 des Handelsgesetzbuches zu erteilen.

(2) Der Leiter ist verpflichtet, alle Beschränkungen einzuhalten, die in diesem Gesetz oder in einer verbindlichen Anordnung des Wirtschaftsrates oder des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für den Umfang seiner Befugnis, das Forschungszentrum zu vertreten, festgesetzt sind.

(3) Das Erlöschen oder eine Änderung der Vertretungsbefugnis des Leiters und eines allfälligen Prokuristen des Forschungszentrums sind ohne Verzug zum Firmenbuch anzumelden. Der Anmeldung ist der Nachweis der Bestellung oder der Änderung in beglaubigter Form beizufügen. Zugleich haben ein neuer Leiter oder Prokurist ihre Unterschrift vor dem Gerichte zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form vorzulegen. Ist eine Person als Leiter oder Prokurist eingetragen oder bekannt gemacht, so kann ein Mangel ihrer Bestellung einem Dritten nur entgegengehalten werden, wenn der Mangel diesem bekannt war.

(4) Gegen dritte Personen hat eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis gemäß Abs. 2 jedoch keine rechtliche Wirkung. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die Vertretung sich nur auf gewisse Geschäfte oder Arten von Geschäften erstreckt oder nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten stattfinden soll oder dass die Zustimmung des Wirtschaftsrates für einzelne Geschäfte gefordert wird.

(5) Die Zeichnung von Willenserklärungen für das Forschungszentrum geschieht in der Weise, dass die Zeichnenden zu dem Namen des Forschungszentrums ihre Unterschrift hinzufügen. Ein Prokurist hat seiner Unterschrift einen Hinweis auf die Prokura beizufügen. Ein Handlungsbevollmächtigter hat seiner Unterschrift einen Hinweis auf die Handlungsvollmacht beizufügen.

(6) Die Abgabe einer Erklärung, die Zustellung von Vorladungen und andere Zustellungen an das Forschungszentrum können mit rechtlicher Wirkung an jede Person, die zu zeichnen oder mitzuzeichnen befugt ist, erfolgen.

(7) Erklärungen, Beschlüsse sowie Weisungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Zusammenhang mit dem Forschungszentrum bedürfen, sofern sie mit dem Amtssiegel versehen sind, keiner Beurkundung.

(8) Das Erlöschen der Vertretungsbefugnis kann auch vom abberufenen oder zurückgetretenen Leiter unter Bescheinigung der Abberufung oder des Zugangs der Rücktrittserklärung zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet werden.

§ 17 BFWG


Der Jahresabschluss und der Lagebericht des Forschungszentrums sind unter sinngemäßer Anwendung der §§ 189 bis 243 des Handelsgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897, zu erstellen und durch einen Abschlussprüfer unter sinngemäßer Anwendung der §§ 268 bis 276 leg. cit. zu prüfen. Der vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft festgestellte Jahresabschluss ist in den Bundesrechnungsabschluss aufzunehmen (§ 98 Abs. 2 Z 5 BHG) und beim Firmenbuch einzureichen.

§ 18 BFWG


(1) Es ist ein Wirtschaftsrat einzurichten, der aus 6 Mitgliedern besteht, von denen

1.

drei Mitglieder vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu bestellen sind,

2.

ein Mitglied vom Bundesminister für Finanzen zu entsenden ist und

3.

zwei Mitglieder unter sinngemäßer Anwendung des § 110 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, von den nach der Betriebsverfassung vorgesehenen Vertretungskörpern der Dienstnehmer zu entsenden sind.

(2) Die Mitglieder des Wirtschaftsrates gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 werden auf die Funktionsdauer von fünf Jahren bestellt. Die Funktionsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentreten der Mitglieder des neu bestellten Wirtschaftsrates. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist der Wirtschaftsrat durch Neubestellung oder -entsendung zu ergänzen. Eine Wiederbestellung oder -entsendung ist zulässig. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der Wirtschaftsrat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neu bestellte Wirtschaftsrat zusammentritt.

(3) Die Mitglieder des Wirtschaftsrates können vor Ablauf der Funktionsperiode vom bestellenden oder entsendenden Organ von ihrer Funktion abberufen werden, wenn sie darum ersuchen oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen.

(4) Der Vorsitzende des Wirtschaftsrates und dessen Stellvertreter werden aus dem Kreis der Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bestellt.

(5) Außer im Falle des § 11 Abs. 4 können die Wirtschaftsratsmitglieder nicht zugleich der Leitung des Forschungszentrums angehören oder leitende Angestellte des Forschungszentrums sein.

(6) Der Leiter des Forschungszentrums hat jede Neubestellung oder -entsendung und Abberufung von Mitgliedern des Wirtschaftsrates unverzüglich zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.

(7) Der Wirtschaftsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu genehmigen ist.

(8) Die Mitglieder des Wirtschaftsrates gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 haben Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, die durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft festzulegen ist.

§ 19 BFWG


(1) Der Wirtschaftsrat hat die Leitung des Forschungszentrums zu überwachen. Die Mitglieder des Wirtschaftsrates sind dem Forschungszentrum gegenüber verpflichtet, bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Die Weisungs- und Aufsichtsbefugnisse des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bleiben unberührt.

(2) Das Mitglied des Wirtschaftsrates, das seine Obliegenheiten schuldhaft verletzt, haftet dem Forschungszentrum für den daraus entstandenen Schaden. Ersatzansprüche verjähren nach 5 Jahren. Sind die Mitglieder des Wirtschaftsrates zugleich mit dem Leiter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so haften sie mit diesem zur ungeteilten Hand.

(3) Der Wirtschaftsrat kann vom Leiter jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten des Forschungszentrums verlangen. Auch ein einzelnes Mitglied kann einen Bericht, jedoch nur an den Wirtschaftsrat als solchen, verlangen. Auch der Vorsitzende des Wirtschaftsrates kann einen Bericht verlangen.

(4) Der Wirtschaftsrat kann die Bücher und Schriften des Forschungszentrums sowie die Vermögensgegenstände, insbesondere die Bar- und Wertpapierbestände, einsehen und prüfen, er kann damit auch einzelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen.

(5) Der Wirtschaftsrat hat den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich und schriftlich zu informieren, wenn das Wohl des Forschungszentrums es erfordert.

(6) Dem Wirtschaftsrat obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

1.

Erstattung von Vorschlägen an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Bestellung des Abschlussprüfers des Jahresabschlusses;

2.

Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes des Forschungszentrums und Berichterstattung darüber an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;

3.

Prüfung des Unternehmenskonzepts, der Arbeitsprogramme und Finanzpläne (§ 13) sowie der Entgelte und Kostenersätze (§ 8) und Beschlussfassung über deren Vorlage zur Genehmigung durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;

4.

Entgegennahme von Berichten über die Gestion, den Kosten- und Ertragsverlauf und die innerbetriebliche Budgetkontrolle des Forschungszentrums (§ 14);

5.

Genehmigung der Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen des Forschungszentrums;

6.

Erlassung einer Geschäftsordnung für die Leitung des Forschungszentrums, in der Betragsgrenzen für Investitionen, die Gewährung von Darlehen, die Aufnahme von Krediten und den Abschluss von Dienstverträgen und sonstigen Verträgen festzulegen sind, ab denen die Zustimmung des Wirtschaftsrates einzuholen ist;

7.

Zustimmung zur Erteilung von Prokura oder Handlungsvollmacht durch den Leiter;

8.

Beschlussfassung über die Antragstellung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Abberufung des Leiters mit Zweidrittel-Mehrheit;

9.

Genehmigung des Erwerbes und der Veräußerung von Liegenschaften, Beteiligungen, Unternehmen und Betrieben;

10.

Festlegung der Kriterien für die und Gewährung von Erfolgsprämien für das jeweilige Geschäftsjahr an den Leiter;

11.

Beschlussfassung über die Antragstellung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Genehmigung der Geschäftsordnung des Wirtschaftsrates;

12.

Beschlussfassung über den Vorschlag an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Feststellung des Bilanzgewinnes oder -verlustes und zur Entlastung des Leiters;

13.

Vorschlag an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betreffend die Verwendung des Jahresergebnisses;

14.

Vertretung des Forschungszentrums beim Abschluss von Rechtsgeschäften mit dem Leiter;

15.

Vertretung des Forschungszentrums in Rechtsstreitigkeiten mit dem Leiter.

(7) Im Bericht des Wirtschaftsrates gemäß Abs. 6 Z 2 an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist mitzuteilen, in welcher Art und in welchem Umfang er die Geschäftsführung des Forschungszentrums während des Geschäftsjahres geprüft hat, welche Stelle den Jahresabschluss und den Lagebericht geprüft hat und ob diese Prüfungen nach ihrem abschließenden Ergebnis zu wesentlichen Beanstandungen Anlass gegeben haben.

(8) Die Mitglieder des Wirtschaftsrates gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und 2 sind gegenüber dem jeweils bestellenden oder entsendenden Bundesminister zur Auskunftserteilung über die Beschlüsse des Wirtschaftsrates verpflichtet.

(9) Der Wirtschaftsrat hat mindestens viermal im Geschäftsjahr eine Sitzung abzuhalten. Die Sitzungen haben mindestens vierteljährlich stattzufinden.

(10) Der Wirtschaftsrat wird durch den Vorsitzenden schriftlich, mittels Telefax oder auf geeignetem elektronischem Wege unter Angabe der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung einberufen. Der Leiter ist von der Einberufung einer Sitzung zu verständigen.

(11) Jedes Mitglied des Wirtschaftsrates oder der Leiter können unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen, dass der Vorsitzende des Wirtschaftsrates diesen unverzüglich einberuft. Die Sitzung muss binnen vier Wochen stattfinden. Wird dem Verlangen von mindestens drei Wirtschaftsratsmitgliedern oder des Leiters nicht entsprochen, so können die Antragsteller unter Mitteilung des Sachverhalts selbst den Wirtschaftsrat einberufen.

(12) An den Sitzungen des Wirtschaftsrates und seiner Ausschüsse dürfen nur der Leiter, allenfalls Personen, denen Prokura erteilt wurde, sowie die Mitglieder des Wirtschaftsrates teilnehmen. Der Leiter und allenfalls Personen, denen Prokura erteilt wurde, sind zur Teilnahme an den Sitzungen berechtigt; sie sind zur Teilnahme verpflichtet, wenn der Wirtschaftsrat dies verlangt. Sachverständige und Auskunftspersonen können zur Beratung über einzelne Gegenstände zugezogen werden. Den Sitzungen, die sich mit der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts beschäftigen, ist jedenfalls der Abschlussprüfer zuzuziehen.

(13) Ein Mitglied des Wirtschaftsrates kann ein anderes Mitglied schriftlich mit seiner Vertretung bei einer einzelnen Sitzung betrauen. Das vertretene Mitglied ist bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht mitzuzählen. Das Recht, den Vorsitz zu führen, kann nicht übertragen werden.

(14) Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall dessen Stellvertreter, leitet die Sitzung und bestimmt die Art der Abstimmung. Geheime Abstimmung ist unzulässig.

(15) Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Wirtschaftsrates ist eine Niederschrift anzufertigen, die der Vorsitzende oder sein Stellvertreter zu unterzeichnen hat.

(16) Der Wirtschaftsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und 2, unter ihnen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend ist.

(17) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(18) In dringenden Fällen kann schriftlich, mittels Telefax oder auf geeignetem elektronischen Wege abgestimmt werden, ohne dass der Wirtschaftsrat zu einer Sitzung zusammentritt (Rundlaufverfahren), wenn kein Mitglied des Wirtschaftsrates innerhalb der vom Vorsitzenden festzulegenden Frist von mindestens drei Arbeitstagen nach Versendung der Unterlagen gegen dieses Verfahren widerspricht.

(19) Im Rundlaufverfahren kommt ein Beschluss zustande, wenn alle Wirtschaftsratsmitglieder zur Stimmabgabe eingeladen wurden und innerhalb der vom Vorsitzenden bestimmten Frist mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, ihre Stimme abgegeben haben. Die Vertretung durch andere Wirtschaftsratsmitglieder ist im Rundlaufverfahren nicht zulässig.

(20) Der Wirtschaftsrat kann aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse bestellen. Die unter sinngemäßer Anwendung des § 10 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, von den nach der Betriebsverfassung vorgesehenen Vertretungskörpern der Dienstnehmer entsandten Mitglieder haben Anspruch darauf, dass in jedem Ausschuss des Wirtschaftsrates mindestens ein von ihnen namhaft gemachtes Mitglied Sitz und Stimme hat; dies gilt nicht für Sitzungen und Abstimmungen, die die Beziehungen zwischen dem Forschungszentrum und dem Leiter betreffen.

4. Abschnitt Staatliche Aufsicht

§ 20 BFWG


(1) Das Forschungszentrum unterliegt, unbeschadet dessen sonstiger Weisungsbefugnisse, der Aufsicht des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

(2) Die Aufsicht erstreckt sich auf

1.

die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen,

2.

die Erfüllung der dem Forschungszentrum nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben und

3.

die Gebarung des Forschungszentrums.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist jeweils im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß Abs. 1 und 2 berechtigt, Überprüfungen vorzunehmen und die von ihm angeforderten Unterlagen einzusehen. Das Forschungszentrum ist verpflichtet, in diesem Zusammenhang alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bezeichneten Gegenstände vorzulegen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.

(4) Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft obliegt:

1.

die Feststellung des Jahresabschlusses;

2.

die Entlastung des Leiters sowie des Wirtschaftsrates;

3.

die Genehmigung der Geschäftsordnung des Wirtschaftsrates;

4.

die Bestellung des Abschlussprüfers des Jahresabschlusses;

5.

die Genehmigung des Unternehmenskonzepts und der Arbeitsprogramme (§ 13);

6.

die Genehmigung der Finanzpläne (§ 13) sowie der Entgelte und Kostenersätze (§ 8);

7.

die Beschlussfassung betreffend die Feststellung des Bilanzgewinnes oder -verlustes;

8.

die Beschlussfassung betreffend die Verwendung des Jahresergebnisses.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. 13 Z 2, BGBl. I Nr. 58/2017)

5. Abschnitt Überleitung der Bediensteten

§ 21 BFWG


(1) Beamte des Bundes, die am 31. Dezember 2004 dem gemäß Bundesgesetz über die Bundesämter für Land- und Forstwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, BGBl. Nr. 515/1994, eingerichteten Bundesamt für Wald und Forschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft angehören, sind mit 1. Jänner 2005 in die Zentralstelle des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft versetzt und sind mit 1. Jänner 2005 dem Forschungszentrum zur dauernden Dienstleistung zugewiesen, solange sie nicht einem Tochterunternehmen des Forschungszentrums zur dauernden Dienstleistung zugewiesen oder einer anderen Bundesdienststelle dienstzugeteilt oder an eine andere Bundesdienststelle versetzt werden. Die Dienstaufsicht einschließlich der Ausübung des diesbezüglichen Weisungsrechtes gegenüber den genannten Bundesbeamten hat durch den Leiter des Bundesamtes für Wald zu erfolgen, der an die Weisungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gebunden ist.

(2) Die gemäß Abs. 1 dem Forschungszentrum zur Dienstleistung zugewiesenen Bundesbeamten haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, Anspruch auf die Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zum Forschungszentrum mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten und nach den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmer gültigen Bestimmungen. Für sie gilt § 22 Abs. 6 sinngemäß mit der Maßgabe, dass diese Haftung nur für jene bis dem dem Austritt folgenden Monatsersten entstandenen Forderungen gilt. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist dabei für alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen. Außerdem gilt für diese Dienstnehmer § 22 Abs. 3 sinngemäß.

(3) Für die gemäß Abs. 1 dem Forschungszentrum zur Dienstleistung zugewiesenen Bundesbeamten hat das Forschungszentrum dem Bund den Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen sowie an den Bund monatlich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes im Umfang von 31,8 % des Aufwandes der Aktivbezüge zu leisten. Für die Berechnung des Beitrages zur Deckung des Pensionsaufwandes gelten als Aktivbezüge alle Geldleistungen, von denen der Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind, mit Ausnahme der besonderen Pensionsbeiträge, anzurechnen. Im Fall einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamten gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Ausmaß. Nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes an das Forschungszentrum geleistete besondere Pensionsbeiträge und Überweisungsbeträge sind umgehend in voller Höhe an den Bund zu überweisen. Die sonstigen Zahlungen an den Bund sind jeweils am Zehnten des betreffenden Monats fällig.

(4) Für Beamte gemäß Abs. 1 gelten der II. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, und das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994.

§ 22 BFWG


(1) Vertragsbedienstete, die am 31. Dezember 2004 dem gemäß Bundesgesetz über die Bundesämter für Land- und Forstwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten eingerichteten Bundesamt für Wald und Forschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft angehören, sind mit 1. Jänner 2005 Dienstnehmer des Forschungszentrums. Ab diesem Zeitpunkt setzt das Forschungszentrum die Rechte und Pflichten des Bundes als Dienstgeber gegenüber diesen fort. Für sie gelten die Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechts, insbesondere des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, weiter; der Abschluss sondervertraglicher Regelungen nach § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, ist nicht mehr zulässig.

(2) Die Dienstnehmer gemäß Abs. 1 haben, wenn sie innerhalb eines Jahres nach dem Wirksamwerden des für die neu eintretenden Bediensteten geltenden Kollektivvertrages oder einer auf diesen gestützten Betriebs- oder Einzelvereinbarung ihre Bereitschaft zum Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis nach den auf sie weiter anzuwendenden Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, erklären, Anspruch auf gleichzeitige Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zum Forschungszentrum nach den für Neueintretende geltenden Rechtsgrundlagen. Ein Anspruch auf Abfertigung besteht im Zusammenhang mit diesem Ausscheiden nicht. Die im vorangegangenen Dienstverhältnis verbrachte Dienstzeit ist in diesem Fall für alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.

(3) Die Dienstnehmer gemäß Abs. 1 sind hinsichtlich der Nutzung von Dienst- oder Naturalwohnungen so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären. Dadurch wird kein Bestandverhältnis an der Wohnung begründet und die Bestimmungen des § 80 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979, BGBl. Nr. 333, und der §§ 24a bis 24c des Gehaltsgesetzes 1956 finden weiterhin sinngemäß Anwendung. Die Rechte des Dienstgebers im Sinne des § 80 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979, BGBl. Nr. 333, nimmt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wahr.

(4) Dienstnehmer nach Abs. 1, die in ein Dienstverhältnis zum Bund wechseln, sind so zu behandeln, als ob es sich bei ihrem vorangegangenen Dienstverhältnis zum Forschungszentrum um ein Dienstverhältnis zum Bund gehandelt hätte.

(5) Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von Dienstnehmern gemäß Abs. 1 werden vom Forschungszentrum übernommen.

(6) Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der Bediensteten gemäß Abs. 1 haftet der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches). Die Höhe dieser Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich am 31. Dezember 2004 aus der für die genannten Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit und der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen und der allgemeinen Gehaltserhöhungen des Bundes ergibt.

(7) Dienstnehmer, deren Arbeitsverhältnis durch einen Kollektivvertrag geregelt ist und die am 31. Dezember 2004 dem gemäß Bundesgesetz über die Bundesämter für Land- und Forstwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten eingerichteten Bundesamt für Wald und Forschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft angehören, sind mit 1. Jänner 2005 Dienstnehmer des Forschungszentrums. Ab diesem Zeitpunkt setzt das Forschungszentrum die Rechte und Pflichten des Bundes als Dienstgeber fort. Für sie gelten die Bestimmungen des zum 31. Dezember 2004 jeweils geltenden Kollektivvertrages weiter. Die Kollektivvertragsangehörigkeit wird durch die Errichtung des Forschungszentrums als Anstalt öffentlichen Rechts nicht berührt. Die Abs. 2 bis 6 gelten sinngemäß.

§ 23 BFWG


Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten, die gemäß § 21 Abs. 2 und § 22 Abs. 1 und 7 Dienstnehmer des Forschungszentrums werden, gehen mit dem Entstehen dieser Dienstnehmerschaft auf das Forschungszentrum über und sind von diesem dem Bund zu refundieren.

6. Abschnitt Sonstige Regelungen

§ 24 BFWG


(1) Das Bundesamt für Wald und Forschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft wird mit 1. Jänner 2005 aufgelöst. Bis zur Einrichtung neuer Organisationsstrukturen durch den Leiter des Forschungszentrums bleiben die zum 31. Dezember 2004 bestehenden Geschäftseinteilungen und -ordnungen der in § 21 Abs. 1 genannten Dienststelle sowie die Verwendungen der in den §§ 21 und 22 angeführten Bediensteten weiter bestehen. Bei der Einrichtung neuer Organisationsstrukturen ist auf die bisherige besoldungsrechtliche Stellung der Dienstnehmer Bedacht zu nehmen.

(2) Die Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, gelten mit der Maßgabe, dass

1.

eine Unterteilung in Arbeiter- und Angestelltenbetriebsrat nicht stattfindet und

2.

die dem Forschungszentrum zugewiesenen Bundesbeamten darüber hinaus weiterhin dem Wirkungsbereich des zuständigen Zentralausschusses angehören.

(3) Die zum Zeitpunkt der Ausgliederung bei den jeweiligen Dienststellen eingerichteten Personalvertretungsorgane bleiben bis zum Ablauf der am 1. Jänner 2005 laufenden Funktionsperiode bestehen. Ab 1. Jänner 2005 obliegt den bestehenden Dienststellenausschüssen die Funktion des Betriebsrates im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974. Die bestehenden Personalvertretungsorgane haben vor Ablauf ihrer Funktionsperiode für die rechtzeitige Ausschreibung von Betriebsratswahlen zu sorgen.

(4) Nach Veröffentlichung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt sind alle Maßnahmen zu setzen, die für die Wahrnehmung der Aufgaben des Forschungszentrums nach diesem Bundesgesetz erforderlich sind. Der Leiter gemäß § 11 kann bereits nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes, aber noch vor dem 1. Jänner 2005 bestellt werden und Maßnahmen zur Errichtung des Forschungszentrums und zur Einrichtung des Bundesamtes setzen. Gegebenenfalls kann durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ohne Ausschreibung ein interimistischer Leiter des Forschungszentrums bestellt werden. Der interimistische Leiter ist durch Ernennungsbescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Wirkung vom 1. Jänner 2005 bis zur Bestellung des Leiters gemäß § 11 mit der Leitung des Bundesamtes für Wald zu betrauen. Weiters kann der Wirtschaftsrat bereits nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt eingerichtet werden. Ab dem Zeitpunkt der Kundmachung dieses Bundesgesetzes bis zum Ablauf der am 1. Jänner 2005 laufenden Funktionsperiode der Personalvertretungsorgane entsendet der Zentralausschuss, Bereich Land-, Forst- und Wasserwirtschaft, die Mitglieder des Wirtschaftsrates gemäß § 18 Abs. 1 Z 3.

(5) Das Arbeitsinspektionsgesetz 1993 - ArbIG, BGBl. Nr. 27/1993, gilt mit der Maßgabe, dass das Arbeitsinspektorat bei der Festlegung einer Frist zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes gemäß § 9 Abs. 1 ArbIG bestehende Generalsanierungspläne zu berücksichtigen hat.

(6) Hinsichtlich der Rechtsstellung der Lehrlinge des Bundes, die am 31. Dezember 2004 am gemäß Bundesgesetz über die Bundesämter für Land- und Forstwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten eingerichteten Bundesamt und Forschungszentrum für Wald und Forschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft in einem Ausbildungsverhältnis gemäß Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, stehen, tritt nach dem Stichtag keine Änderung ein. Das Forschungszentrum tritt in die Ausbildungsverpflichtung des Bundes ein.

(7) Für neu aufgenommene Arbeitnehmer gilt bis zum In-Kraft-Treten eines Kollektivvertrages gemäß Abs. 8 das Vertragsbedienstetengesetz 1948 mit Ausnahme dessen §§ 4, 32 und 34 als Inhalt des Arbeitsvertrages.

(8) Das Forschungszentrum ist als Arbeitgeber für seine Dienstnehmer kollektivvertragsfähig. Der Leiter hat unverzüglich die notwendigen Verhandlungen zum Abschluss eines Kollektivvertrages für ab dem 1. Jänner 2005 in ein Arbeitsverhältnis zum Forschungszentrum eintretende Bedienstete, mit dem Ziel bis 31. Dezember 2005 abzuschließen, zu führen. Kollektivverträge sind auf die Bediensteten gemäß § 22 Abs. 1 nicht anzuwenden.

§ 25 BFWG


(1) Das Forschungszentrum gilt als Hoheitsbetrieb im Sinne des § 2 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 401. Alle dem Bund auf Grund bundesgesetzlicher Bestimmungen eingeräumten abgaben- und gebührenrechtlichen Begünstigungen finden auch auf das Forschungszentrum Anwendung, soweit es in Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben tätig wird. Das Forschungszentrum ist von den Verwaltungsabgaben sowie den Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben befreit.

(2) Für die Beratung des Forschungszentrums sowie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in Angelegenheiten der Wissenschaft und Forschung können durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Fachbeiräte eingerichtet werden.

(3) Das Recht, Forschungs- und Arbeitsergebnisse erstmals zu veröffentlichen, steht ausschließlich dem Forschungszentrum zu. Das Forschungszentrum hat in der Veröffentlichung den Sachbearbeiter als Verfasser derselben zu bezeichnen. Der Sachbearbeiter darf jedoch, wenn eine Veröffentlichung durch das Forschungszentrum nicht beabsichtigt ist, das Ergebnis seiner Arbeiten mit Zustimmung des Leiters selbst veröffentlichen. Bei Veröffentlichung ist darauf hinzuweisen, dass die den Ergebnissen zugrunde liegenden Arbeiten am Forschungszentrum geleistet wurden. Der Sachbearbeiter hat zwei Exemplare der Veröffentlichung dem Forschungszentrum zu überlassen. Auf Diensterfindungen gemäß § 7 Abs. 3 des Patentgesetzes, BGBl. Nr. 259/1970, die am Forschungszentrum im Rahmen eines öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses zum Bund oder im Rahmen eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses zum Forschungszentrum gemacht werden, ist das Patentgesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Forschungszentrum als Dienstgeber gemäß § 7 Abs. 2 Patentgesetz gilt. Jede Diensterfindung ist dem Leiter unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Will das Forschungszentrum die Diensterfindung zur Gänze oder ein Benützungsrecht daran für sich in Anspruch nehmen, hat der Leiter dies dem Erfinder innerhalb von drei Monaten mitzuteilen. Andernfalls steht dieses Recht dem Erfinder zu.

(4) Abs. 3 gilt nicht, wenn für Tätigkeiten gemäß § 5 Abs. 1 vertraglich etwas anderes festgelegt ist.

(5) Das Forschungszentrum hat bei der Vergabe von Aufträgen das Bundesvergabegesetz 2002, BGBl. I Nr. 99, anzuwenden.

(6) Das Bundespensionsamt, die Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung und die Bundesbeschaffungsgesellschaft mit beschränkter Haftung haben Aufgaben für das Forschungszentrum auf dessen Verlangen gegen Entgelt zu übernehmen.

(7) Das Forschungszentrum ist berechtigt, sich nach Maßgabe des Prokuratursgesetzes, StGBl. Nr. 172/1945, durch die Finanzprokuratur gegen Entgelt rechtlich beraten und vertreten zu lassen.

(8) Die Tätigkeit des Forschungszentrums ist dem öffentlichen Bereich gemäß § 5 Abs. 1 und 2 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zuzurechnen.

(9) Das Forschungszentrum unterliegt der Kontrolle durch den Rechnungshof.

(10) Auf die Dienstnehmer des Forschungszentrums sind die Bestimmungen des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes - B-GBG, BGBl. Nr. 100/1993, anzuwenden.

(11) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, bezieht sich dieser Verweis auf die jeweils geltende Fassung.

(12) Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung bestimmter natürlicher Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

(13) Die Tätigkeiten des Forschungszentrums auf Grund dieses Bundesgesetzes unterliegen nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194.

(14) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat dem Forschungszentrum auf dessen Verlangen für die Erfüllung der dem Forschungszentrum gemäß § 4 übertragenen Aufgaben erforderliche Daten, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen oder sonstigen Bundesdienststellen bezogen hat, unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

(15) Wenn es zur Erreichung der in § 1 angeführten Ziele oder der in § 4 genannten Aufgaben erforderlich ist, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung dem Forschungszentrum weitere Aufgaben, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes von nachgeordneten Dienststellen im Wirkungsbereich des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wahrgenommen werden, übertragen.

(16) Für den von Organen oder Dienstnehmern des Forschungszentrums oder von anderen Personen im Auftrag des Forschungszentrums auf Grund dieses Gesetzes in Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben wem immer schuldhaft zugefügten Schaden, haftet der Bund nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949. Der Bund hat in diesem Fall dem Forschungszentrum und das Forschungszentrum seinerseits demjenigen, den es für den Rückersatzanspruch für haftbar erachtet, den Streit zu verkünden (§ 21 der Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895); diese können dem Rechtsstreit als Nebenintervenienten beitreten (§ 17 der Zivilprozessordnung). Das Forschungszentrum und derjenige, der den Schaden zugefügt hat, haften dem Geschädigten nicht.

(17) Hat der Bund dem Geschädigten gemäß Abs. 16 den Schaden ersetzt, kann er vom Forschungszentrum in vollem Umfang Rückersatz begehren, wenn dieser Schaden von Organen oder Dienstnehmern des Forschungszentrums oder von anderen Personen im Auftrag des Forschungszentrums vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.

(18) Hat das Forschungszentrum gemäß Abs. 17 Rückersatz geleistet, ist es berechtigt, nach Maßgabe der §§ 3, 5 und des § 6 Abs. 2 des Amtshaftungsgesetzes, von demjenigen, den es für den Rückersatzanspruch für haftbar erachtet, Rückersatz zu fordern. In diesem Verfahren sind die zum Rückersatz herangezogenen Personen von der Verschwiegenheitspflicht (§ 6) befreit.

(19) Für die von Organen oder Dienstnehmern des Forschungszentrums oder von anderen Personen im Auftrag des Forschungszentrums in Wahrnehmung seiner Aufgaben dem Bund schuldhaft unmittelbar zugefügten Schäden haftet das Forschungszentrum dem Bund nach den Bestimmungen des Organhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 181/1967, mit der Maßgabe, dass das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz nicht anwendbar ist und die zur Haftung herangezogenen Personen von der Verschwiegenheitspflicht (§ 6) befreit sind.

(20) Hat das Forschungszentrum Schadenersatzleistungen an den Bund gemäß Abs. 19 erbracht, ist es berechtigt, nach Maßgabe des § 1, § 2 Abs. 2 und des § 3 des Organhaftpflichtgesetzes Rückersatz von den betroffenen Personen zu verlangen. Der Rückersatzanspruch verjährt in sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an dem das Forschungszentrum den Ersatzanspruch gegenüber dem Bund anerkannt hat oder rechtskräftig zum Ersatz verurteilt worden ist. In diesem Verfahren sind die zum Rückersatz herangezogenen Personen von der Verschwiegenheitspflicht (§ 6) befreit.

§ 26 BFWG


(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit die Absätze 2 und 3 nicht anderes bestimmen, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.

(2) Mit der Vollziehung des § 18 Abs. 1 Z 2 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

(3) Mit der Vollziehung der §§ 8 Abs. 3 bis 5, 21 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3, 22 Abs. 6 sowie 23 ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.

§ 27 BFWG


  1. (1)Absatz eins§ 3 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2013 tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph 3, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2013, tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2§ 18 Abs. 8 und § 26 Abs. 1 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes BMLFUW, BGBl. I Nr. 58/2017, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt § 20 Abs. 5 außer Kraft.Paragraph 18, Absatz 8 und Paragraph 26, Absatz eins, in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes BMLFUW, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017,, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 20, Absatz 5, außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3Der Titel und § 8 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 189/2022, tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.Der Titel und Paragraph 8, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2022,, tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4Der Titel sowie § 8 Abs. 3 und 7 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 152/2023, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Der Titel sowie Paragraph 8, Absatz 3 und 7 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2023,, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

BFW-Gesetz (BFWG) Fundstelle


  1. § 0 heute
  2. § 0 gültig ab 23.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2023
  3. § 0 gültig von 01.01.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 189/2022
  4. § 0 gültig von 11.08.2005 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  5. § 0 gültig von 16.07.2004 bis 10.08.2005