§ 3 BFWG Bundesamt für Wald

BFWG - BFW-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
  1. (1)Absatz einsDas Bundesamt für Wald hat seinen Sitz in Wien.
  2. (2)Absatz 2Der hoheitliche Wirkungsbereich des Bundesamtes für Wald umfasst die Wahrnehmung der dem Bundesamt für Wald
    1. 1.Ziffer einsgemäß Pflanzenschutzgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, für forstliche Pflanzen gemäß Anhang zum Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975, und deren Pflanzenerzeugnissen,gemäß Pflanzenschutzgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2011,, für forstliche Pflanzen gemäß Anhang zum Forstgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975,, und deren Pflanzenerzeugnissen,
    2. 2.Ziffer 2gemäß Forstlichem Vermehrungsgutgesetz 2002, BGBl. I Nr. 110/2002, sowiegemäß Forstlichem Vermehrungsgutgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2002,, sowie
    3. 3.Ziffer 3gemäß Holzhandelsüberwachungsgesetz, BGBl. I Nr. 178/2013,gemäß Holzhandelsüberwachungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 178 aus 2013,,
    übertragenen Vollzugsaufgaben.
  3. (3)Absatz 3Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist weisungsberechtigte Oberbehörde.
  4. (4)Absatz 4Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß Abs. 2 hat das Bundesamt für Wald die Verwaltungsverfahrensgesetze anzuwenden.Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß Absatz 2, hat das Bundesamt für Wald die Verwaltungsverfahrensgesetze anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5Das Bundesamt für Wald hat sich, um die Vollziehung der in Abs. 2 angeführten Aufgaben zu bewirken, auch des Forschungszentrums zu bedienen, fachlich befähigte Kontrollorgane einzusetzen und ihnen zu diesem Zwecke eine entsprechende Ausweisurkunde auszustellen.Das Bundesamt für Wald hat sich, um die Vollziehung der in Absatz 2, angeführten Aufgaben zu bewirken, auch des Forschungszentrums zu bedienen, fachlich befähigte Kontrollorgane einzusetzen und ihnen zu diesem Zwecke eine entsprechende Ausweisurkunde auszustellen.
  6. (6)Absatz 6Für Tätigkeiten des Bundesamtes für Wald anlässlich der Vollziehung der in Abs. 2 angeführten hoheitlichen Aufgaben ist eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifes (§ 57 AVG) zu entrichten, den das Bundesamt für Wald mit Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen kostendeckend festzusetzen hat. Die Zustimmung gilt als erteilt, sofern innerhalb einer Frist von einem Monat ab Einlangen im jeweiligen Ressort kein schriftlicher Widerspruch durch zumindest einen der angeführten Bundesminister erfolgt. In diesem Tarif können Vorschriften über die Einhebung der Gebühr, insbesondere über den Zeitpunkt der Entrichtung, vorgesehen werden. Bis zur Erlassung dieses Tarifs bleiben die nach den in Abs. 2 angeführten Bundesgesetzen jeweils erlassenen Tarife in Geltung. Gebühren für Tätigkeiten anlässlich der Kontrolle, ausgenommen solcher, welche nach unionsrechtlichen Vorschriften vorgesehen sind, fallen jedoch nur dann an, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen der in Abs. 2 angeführten Bundesgesetze festgestellt werden. Im Verwaltungsstrafverfahren sind im Straferkenntnis dem Beschuldigten neben einer Verwaltungsstrafe die Gebühren vorzuschreiben; diese sind unmittelbar an das Bundesamt für Wald zu entrichten.Für Tätigkeiten des Bundesamtes für Wald anlässlich der Vollziehung der in Absatz 2, angeführten hoheitlichen Aufgaben ist eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifes (Paragraph 57, AVG) zu entrichten, den das Bundesamt für Wald mit Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen kostendeckend festzusetzen hat. Die Zustimmung gilt als erteilt, sofern innerhalb einer Frist von einem Monat ab Einlangen im jeweiligen Ressort kein schriftlicher Widerspruch durch zumindest einen der angeführten Bundesminister erfolgt. In diesem Tarif können Vorschriften über die Einhebung der Gebühr, insbesondere über den Zeitpunkt der Entrichtung, vorgesehen werden. Bis zur Erlassung dieses Tarifs bleiben die nach den in Absatz 2, angeführten Bundesgesetzen jeweils erlassenen Tarife in Geltung. Gebühren für Tätigkeiten anlässlich der Kontrolle, ausgenommen solcher, welche nach unionsrechtlichen Vorschriften vorgesehen sind, fallen jedoch nur dann an, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen der in Absatz 2, angeführten Bundesgesetze festgestellt werden. Im Verwaltungsstrafverfahren sind im Straferkenntnis dem Beschuldigten neben einer Verwaltungsstrafe die Gebühren vorzuschreiben; diese sind unmittelbar an das Bundesamt für Wald zu entrichten.
  7. (7)Absatz 7Das Bundesamt für Wald hat ein Amtsblatt herauszugeben und dieses in geeigneter Form den betroffenen Verkehrskreisen zugänglich zu machen. In diesem Amtsblatt sind insbesondere kundzumachen:
    1. 1.Ziffer einsVerlautbarungen aufgrund der in Abs. 2 angeführten Bundesgesetze;Verlautbarungen aufgrund der in Absatz 2, angeführten Bundesgesetze;
    2. 2.Ziffer 2der Tarif gemäß Abs. 6.der Tarif gemäß Absatz 6,
    Während der Amtsstunden kann jeder in das Amtsblatt Einsicht nehmen und an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen; weiters können das Amtsblatt oder Auszüge daraus nach Maßgabe der vorhandenen Möglichkeiten gegen Kostenersatz käuflich erworben werden.
  8. (8)Absatz 8Sachverständige der Kommission und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft können die Kontrollorgane bei der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen der in Abs. 2 angeführten Tätigkeiten begleiten.Sachverständige der Kommission und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft können die Kontrollorgane bei der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen der in Absatz 2, angeführten Tätigkeiten begleiten.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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