Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit die Absätze 2 und 3 nicht anderes bestimmen, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.
(2)Absatz 2Mit der Vollziehung des § 18 Abs. 1 Z 2 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
(3)Absatz 3Mit der Vollziehung der §§ 8 Abs. 3 bis 5, 21 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3, 22 Abs. 6 sowie 23 ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.Mit der Vollziehung der Paragraphen 8, Absatz 3 bis 5, 21 Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 3,, 22 Absatz 6, sowie 23 ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.
In Kraft seit 26.04.2017 bis 31.12.9999
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