§ 26 BFWG Vollzugsklausel

BFWG - BFW-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit die Absätze 2 und 3 nicht anderes bestimmen, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.

(2) Mit der Vollziehung des § 18 Abs. 1 Z 2 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

(3) Mit der Vollziehung der §§ 8 Abs. 3 bis 5, 21 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3, 22 Abs. 6 sowie 23 ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.

In Kraft seit 26.04.2017 bis 31.12.9999
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