(1) Der Leiter des Forschungszentrums hat jährlich bis Ende September für das nächste Kalenderjahr das Jahresarbeitsprogramm und den Jahresfinanzplan sowie für die darauf folgenden drei Kalenderjahre das Dreijahresarbeitsprogramm und den Dreijahresfinanzplan dem Wirtschaftsrat vorzulegen.
(2) Das Jahresarbeitsprogramm und das Dreijahresarbeitsprogramm sind unter Beachtung der Grundsätze gemäß § 6 und gemäß Abs. 3 zu erstellen.
(3) Der Jahresfinanzplan sowie der Dreijahresfinanzplan sind unter Beachtung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und unter Berücksichtigung aller möglichen Rationalisierungspotenziale zu erstellen. Sie haben insbesondere die dem Forschungszentrum zugrunde liegende Organisation einschließlich der Pläne für den Personal- und Sachmitteleinsatz, für die Investitionsvorhaben und für die Finanzierung zu enthalten.
(4) Die jährliche Vorschaurechnung (§ 14 Abs. 1) hat dem genehmigten Arbeitsprogramm und dem genehmigten Finanzplan zu entsprechen.
(5) Für das erste Geschäftsjahr hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ein provisorisches Jahresarbeitsprogramm und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen einen provisorischen Jahresfinanzplan zu erstellen, die bis zur Genehmigung des durch den Leiter erstellten Jahresarbeitsprogramms und Jahresfinanzplans Anwendung finden.
(6) Der erste Leiter des Forschungszentrums hat bis 31. Dezember 2005 unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen gemäß Abs. 1 bis 4 das Unternehmenskonzept zu erstellen, das der Genehmigung durch den Wirtschaftsrat und durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bedarf. Das Unternehmenskonzept hat insbesondere die vom Forschungszentrum angestrebten Strategien und die angestrebte Organisation sowie die Pläne für den Personal- und Sachmitteleinsatz, für die Investitionsvorhaben und die Finanzierung zu enthalten.
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