Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsDas Forschungszentrum unterliegt, unbeschadet dessen sonstiger Weisungsbefugnisse, der Aufsicht des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
(2)Absatz 2Die Aufsicht erstreckt sich auf
1.Ziffer einsdie Einhaltung der Gesetze und Verordnungen,
2.Ziffer 2die Erfüllung der dem Forschungszentrum nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben und
3.Ziffer 3die Gebarung des Forschungszentrums.
(3)Absatz 3Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist jeweils im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß Abs. 1 und 2 berechtigt, Überprüfungen vorzunehmen und die von ihm angeforderten Unterlagen einzusehen. Das Forschungszentrum ist verpflichtet, in diesem Zusammenhang alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bezeichneten Gegenstände vorzulegen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist jeweils im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß Absatz eins und 2 berechtigt, Überprüfungen vorzunehmen und die von ihm angeforderten Unterlagen einzusehen. Das Forschungszentrum ist verpflichtet, in diesem Zusammenhang alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bezeichneten Gegenstände vorzulegen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.
(4)Absatz 4Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft obliegt:
1.Ziffer einsdie Feststellung des Jahresabschlusses;
2.Ziffer 2die Entlastung des Leiters sowie des Wirtschaftsrates;
3.Ziffer 3die Genehmigung der Geschäftsordnung des Wirtschaftsrates;
4.Ziffer 4die Bestellung des Abschlussprüfers des Jahresabschlusses;
5.Ziffer 5die Genehmigung des Unternehmenskonzepts und der Arbeitsprogramme (§ 13);die Genehmigung des Unternehmenskonzepts und der Arbeitsprogramme (Paragraph 13,);
6.Ziffer 6die Genehmigung der Finanzpläne (§ 13) sowie der Entgelte und Kostenersätze (§ 8);die Genehmigung der Finanzpläne (Paragraph 13,) sowie der Entgelte und Kostenersätze (Paragraph 8,);
7.Ziffer 7die Beschlussfassung betreffend die Feststellung des Bilanzgewinnes oder -verlustes;
8.Ziffer 8die Beschlussfassung betreffend die Verwendung des Jahresergebnisses.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. 13 Z 2, BGBl. I Nr. 58/2017)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Artikel 13, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017,)
In Kraft seit 26.04.2017 bis 31.12.9999
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