(1) Das Forschungszentrum unterliegt, unbeschadet dessen sonstiger Weisungsbefugnisse, der Aufsicht des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
(2) Die Aufsicht erstreckt sich auf
1. | die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen, | |||||||||
2. | die Erfüllung der dem Forschungszentrum nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben und | |||||||||
3. | die Gebarung des Forschungszentrums. |
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist jeweils im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß Abs. 1 und 2 berechtigt, Überprüfungen vorzunehmen und die von ihm angeforderten Unterlagen einzusehen. Das Forschungszentrum ist verpflichtet, in diesem Zusammenhang alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bezeichneten Gegenstände vorzulegen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.
(4) Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft obliegt:
1. | die Feststellung des Jahresabschlusses; | |||||||||
2. | die Entlastung des Leiters sowie des Wirtschaftsrates; | |||||||||
3. | die Genehmigung der Geschäftsordnung des Wirtschaftsrates; | |||||||||
4. | die Bestellung des Abschlussprüfers des Jahresabschlusses; | |||||||||
5. | die Genehmigung des Unternehmenskonzepts und der Arbeitsprogramme (§ 13); | |||||||||
6. | die Genehmigung der Finanzpläne (§ 13) sowie der Entgelte und Kostenersätze (§ 8); | |||||||||
7. | die Beschlussfassung betreffend die Feststellung des Bilanzgewinnes oder -verlustes; | |||||||||
8. | die Beschlussfassung betreffend die Verwendung des Jahresergebnisses. |
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. 13 Z 2, BGBl. I Nr. 58/2017)
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