§ 7 BFWG Heranziehung Dritter zur Aufgabenwahrnehmung

BFWG - BFW-Gesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Das Forschungszentrum ist ermächtigt, durch Vertrag geeignete Personen und Einrichtungen zur Aufgabenwahrnehmung zu beauftragen, wenn dies aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit geboten ist und dem weder schutzwürdige Interessen der Betroffenen noch öffentliche Interessen entgegenstehen.

In Kraft seit 16.07.2004 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 BFWG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 BFWG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7 BFWG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 BFWG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 BFWG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 6 BFWG
§ 8 BFWG