(1) Der Wirtschaftsrat hat die Leitung des Forschungszentrums zu überwachen. Die Mitglieder des Wirtschaftsrates sind dem Forschungszentrum gegenüber verpflichtet, bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Die Weisungs- und Aufsichtsbefugnisse des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bleiben unberührt.
(2) Das Mitglied des Wirtschaftsrates, das seine Obliegenheiten schuldhaft verletzt, haftet dem Forschungszentrum für den daraus entstandenen Schaden. Ersatzansprüche verjähren nach 5 Jahren. Sind die Mitglieder des Wirtschaftsrates zugleich mit dem Leiter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so haften sie mit diesem zur ungeteilten Hand.
(3) Der Wirtschaftsrat kann vom Leiter jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten des Forschungszentrums verlangen. Auch ein einzelnes Mitglied kann einen Bericht, jedoch nur an den Wirtschaftsrat als solchen, verlangen. Auch der Vorsitzende des Wirtschaftsrates kann einen Bericht verlangen.
(4) Der Wirtschaftsrat kann die Bücher und Schriften des Forschungszentrums sowie die Vermögensgegenstände, insbesondere die Bar- und Wertpapierbestände, einsehen und prüfen, er kann damit auch einzelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen.
(5) Der Wirtschaftsrat hat den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich und schriftlich zu informieren, wenn das Wohl des Forschungszentrums es erfordert.
(6) Dem Wirtschaftsrat obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
1. | Erstattung von Vorschlägen an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Bestellung des Abschlussprüfers des Jahresabschlusses; | |||||||||
2. | Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes des Forschungszentrums und Berichterstattung darüber an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft; | |||||||||
3. | Prüfung des Unternehmenskonzepts, der Arbeitsprogramme und Finanzpläne (§ 13) sowie der Entgelte und Kostenersätze (§ 8) und Beschlussfassung über deren Vorlage zur Genehmigung durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft; | |||||||||
4. | Entgegennahme von Berichten über die Gestion, den Kosten- und Ertragsverlauf und die innerbetriebliche Budgetkontrolle des Forschungszentrums (§ 14); | |||||||||
5. | Genehmigung der Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen des Forschungszentrums; | |||||||||
6. | Erlassung einer Geschäftsordnung für die Leitung des Forschungszentrums, in der Betragsgrenzen für Investitionen, die Gewährung von Darlehen, die Aufnahme von Krediten und den Abschluss von Dienstverträgen und sonstigen Verträgen festzulegen sind, ab denen die Zustimmung des Wirtschaftsrates einzuholen ist; | |||||||||
7. | Zustimmung zur Erteilung von Prokura oder Handlungsvollmacht durch den Leiter; | |||||||||
8. | Beschlussfassung über die Antragstellung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Abberufung des Leiters mit Zweidrittel-Mehrheit; | |||||||||
9. | Genehmigung des Erwerbes und der Veräußerung von Liegenschaften, Beteiligungen, Unternehmen und Betrieben; | |||||||||
10. | Festlegung der Kriterien für die und Gewährung von Erfolgsprämien für das jeweilige Geschäftsjahr an den Leiter; | |||||||||
11. | Beschlussfassung über die Antragstellung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Genehmigung der Geschäftsordnung des Wirtschaftsrates; | |||||||||
12. | Beschlussfassung über den Vorschlag an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Feststellung des Bilanzgewinnes oder -verlustes und zur Entlastung des Leiters; | |||||||||
13. | Vorschlag an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betreffend die Verwendung des Jahresergebnisses; | |||||||||
14. | Vertretung des Forschungszentrums beim Abschluss von Rechtsgeschäften mit dem Leiter; | |||||||||
15. | Vertretung des Forschungszentrums in Rechtsstreitigkeiten mit dem Leiter. |
(7) Im Bericht des Wirtschaftsrates gemäß Abs. 6 Z 2 an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist mitzuteilen, in welcher Art und in welchem Umfang er die Geschäftsführung des Forschungszentrums während des Geschäftsjahres geprüft hat, welche Stelle den Jahresabschluss und den Lagebericht geprüft hat und ob diese Prüfungen nach ihrem abschließenden Ergebnis zu wesentlichen Beanstandungen Anlass gegeben haben.
(8) Die Mitglieder des Wirtschaftsrates gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und 2 sind gegenüber dem jeweils bestellenden oder entsendenden Bundesminister zur Auskunftserteilung über die Beschlüsse des Wirtschaftsrates verpflichtet.
(9) Der Wirtschaftsrat hat mindestens viermal im Geschäftsjahr eine Sitzung abzuhalten. Die Sitzungen haben mindestens vierteljährlich stattzufinden.
(10) Der Wirtschaftsrat wird durch den Vorsitzenden schriftlich, mittels Telefax oder auf geeignetem elektronischem Wege unter Angabe der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung einberufen. Der Leiter ist von der Einberufung einer Sitzung zu verständigen.
(11) Jedes Mitglied des Wirtschaftsrates oder der Leiter können unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen, dass der Vorsitzende des Wirtschaftsrates diesen unverzüglich einberuft. Die Sitzung muss binnen vier Wochen stattfinden. Wird dem Verlangen von mindestens drei Wirtschaftsratsmitgliedern oder des Leiters nicht entsprochen, so können die Antragsteller unter Mitteilung des Sachverhalts selbst den Wirtschaftsrat einberufen.
(12) An den Sitzungen des Wirtschaftsrates und seiner Ausschüsse dürfen nur der Leiter, allenfalls Personen, denen Prokura erteilt wurde, sowie die Mitglieder des Wirtschaftsrates teilnehmen. Der Leiter und allenfalls Personen, denen Prokura erteilt wurde, sind zur Teilnahme an den Sitzungen berechtigt; sie sind zur Teilnahme verpflichtet, wenn der Wirtschaftsrat dies verlangt. Sachverständige und Auskunftspersonen können zur Beratung über einzelne Gegenstände zugezogen werden. Den Sitzungen, die sich mit der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts beschäftigen, ist jedenfalls der Abschlussprüfer zuzuziehen.
(13) Ein Mitglied des Wirtschaftsrates kann ein anderes Mitglied schriftlich mit seiner Vertretung bei einer einzelnen Sitzung betrauen. Das vertretene Mitglied ist bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht mitzuzählen. Das Recht, den Vorsitz zu führen, kann nicht übertragen werden.
(14) Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall dessen Stellvertreter, leitet die Sitzung und bestimmt die Art der Abstimmung. Geheime Abstimmung ist unzulässig.
(15) Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Wirtschaftsrates ist eine Niederschrift anzufertigen, die der Vorsitzende oder sein Stellvertreter zu unterzeichnen hat.
(16) Der Wirtschaftsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und 2, unter ihnen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend ist.
(17) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(18) In dringenden Fällen kann schriftlich, mittels Telefax oder auf geeignetem elektronischen Wege abgestimmt werden, ohne dass der Wirtschaftsrat zu einer Sitzung zusammentritt (Rundlaufverfahren), wenn kein Mitglied des Wirtschaftsrates innerhalb der vom Vorsitzenden festzulegenden Frist von mindestens drei Arbeitstagen nach Versendung der Unterlagen gegen dieses Verfahren widerspricht.
(19) Im Rundlaufverfahren kommt ein Beschluss zustande, wenn alle Wirtschaftsratsmitglieder zur Stimmabgabe eingeladen wurden und innerhalb der vom Vorsitzenden bestimmten Frist mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, ihre Stimme abgegeben haben. Die Vertretung durch andere Wirtschaftsratsmitglieder ist im Rundlaufverfahren nicht zulässig.
(20) Der Wirtschaftsrat kann aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse bestellen. Die unter sinngemäßer Anwendung des § 10 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, von den nach der Betriebsverfassung vorgesehenen Vertretungskörpern der Dienstnehmer entsandten Mitglieder haben Anspruch darauf, dass in jedem Ausschuss des Wirtschaftsrates mindestens ein von ihnen namhaft gemachtes Mitglied Sitz und Stimme hat; dies gilt nicht für Sitzungen und Abstimmungen, die die Beziehungen zwischen dem Forschungszentrum und dem Leiter betreffen.
0 Kommentare zu § 19 BFWG