§ 8 BFWG Entgeltlichkeit der Leistungen und Bundesmittel

BFWG - BFW-Gesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
  1. (1)Absatz einsDas Forschungszentrum erbringt seine Leistungen gegen Entgelt oder Kostenersatz, sofern in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist.
  2. (2)Absatz 2Die Höhe der Entgelte oder Kostenersätze insbesondere in Form
    1. 1.Ziffer einsdes Tarifes für die Leistungen und Inanspruchnahmen des Forschungszentrums,
    2. 2.Ziffer 2der Veranstaltungsbeiträge,
    3. 3.Ziffer 3der Beherbergungsbeiträge und
    4. 4.Ziffer 4der Exkursions- und Lehrmittelbeiträge
    sind auf Grundlage einer transparenten internen Kostenrechnung unter Zugrundelegung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nach dem Grundsatz der Kostendeckung festzulegen.
  3. (3)Absatz 3Der Bund hat dem Forschungszentrum für die Aufwendungen, die ihm im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner Aufgaben entstehen, eine Basiszuwendung in der Höhe von 17,5 Millionen Euro jährlich zu leisten. In den Jahren 2024 und 2025 beträgt die Basiszuwendung jedoch 22,5 Millionen Euro jährlich.
  4. (4)Absatz 4Der Bund hat dem Forschungszentrum jeweils ein Zwölftel der Basiszuwendung zum ersten Tag jeden Monats im Voraus zu überweisen.
  5. (5)Absatz 5Zusätzlich zu den Zuwendungen gemäß Abs. 3 kann der Bund nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel, insbesondere aufgrund der Übertragung weiterer Aufgaben gemäß § 25 Abs. 15, erhöhte Aufwendungen unter der Voraussetzung vergüten, dass dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung des Forschungszentrums und unter Bedachtnahme auf Rationalisierungsmaßnahmen erforderlich ist.Zusätzlich zu den Zuwendungen gemäß Absatz 3, kann der Bund nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel, insbesondere aufgrund der Übertragung weiterer Aufgaben gemäß Paragraph 25, Absatz 15,, erhöhte Aufwendungen unter der Voraussetzung vergüten, dass dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung des Forschungszentrums und unter Bedachtnahme auf Rationalisierungsmaßnahmen erforderlich ist.
  6. (6)Absatz 6Einnahmen, wie insbesondere Gebühreneinnahmen, sind Einnahmen des Forschungszentrums.
  7. (7)Absatz 7Der Bund hat dem Forschungszentrum im Jahr 2024 einen Betrag von bis zu 6,66 Millionen Euro für die Rückzahlung von Verbindlichkeiten aus Finanzierungsleasing zu leisten.
In Kraft seit 23.12.2023 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 8 BFWG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 BFWG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 8 BFWG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 8 BFWG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 8 BFWG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 7 BFWG
§ 9 BFWG