§ 18 BFWG Errichtung des Wirtschaftsrates

BFWG - BFW-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Es ist ein Wirtschaftsrat einzurichten, der aus 6 Mitgliedern besteht, von denen

1.

drei Mitglieder vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu bestellen sind,

2.

ein Mitglied vom Bundesminister für Finanzen zu entsenden ist und

3.

zwei Mitglieder unter sinngemäßer Anwendung des § 110 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, von den nach der Betriebsverfassung vorgesehenen Vertretungskörpern der Dienstnehmer zu entsenden sind.

(2) Die Mitglieder des Wirtschaftsrates gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 werden auf die Funktionsdauer von fünf Jahren bestellt. Die Funktionsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentreten der Mitglieder des neu bestellten Wirtschaftsrates. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist der Wirtschaftsrat durch Neubestellung oder -entsendung zu ergänzen. Eine Wiederbestellung oder -entsendung ist zulässig. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der Wirtschaftsrat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neu bestellte Wirtschaftsrat zusammentritt.

(3) Die Mitglieder des Wirtschaftsrates können vor Ablauf der Funktionsperiode vom bestellenden oder entsendenden Organ von ihrer Funktion abberufen werden, wenn sie darum ersuchen oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen.

(4) Der Vorsitzende des Wirtschaftsrates und dessen Stellvertreter werden aus dem Kreis der Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bestellt.

(5) Außer im Falle des § 11 Abs. 4 können die Wirtschaftsratsmitglieder nicht zugleich der Leitung des Forschungszentrums angehören oder leitende Angestellte des Forschungszentrums sein.

(6) Der Leiter des Forschungszentrums hat jede Neubestellung oder -entsendung und Abberufung von Mitgliedern des Wirtschaftsrates unverzüglich zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.

(7) Der Wirtschaftsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu genehmigen ist.

(8) Die Mitglieder des Wirtschaftsrates gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 haben Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, die durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft festzulegen ist.

In Kraft seit 26.04.2017 bis 31.12.9999
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