§ 18 BFWG Errichtung des Wirtschaftsrates

BFWG - BFW-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.03.2025
  1. (1)Absatz einsEs ist ein Wirtschaftsrat einzurichten, der aus 6 Mitgliedern besteht, von denen
    1. 1.Ziffer einsdrei Mitglieder vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu bestellen sind,
    2. 2.Ziffer 2ein Mitglied vom Bundesminister für Finanzen zu entsenden ist und
    3. 3.Ziffer 3zwei Mitglieder unter sinngemäßer Anwendung des § 110 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, von den nach der Betriebsverfassung vorgesehenen Vertretungskörpern der Dienstnehmer zu entsenden sind.zwei Mitglieder unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 110, des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, von den nach der Betriebsverfassung vorgesehenen Vertretungskörpern der Dienstnehmer zu entsenden sind.
  2. (2)Absatz 2Die Mitglieder des Wirtschaftsrates gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 werden auf die Funktionsdauer von fünf Jahren bestellt. Die Funktionsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentreten der Mitglieder des neu bestellten Wirtschaftsrates. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist der Wirtschaftsrat durch Neubestellung oder -entsendung zu ergänzen. Eine Wiederbestellung oder -entsendung ist zulässig. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der Wirtschaftsrat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neu bestellte Wirtschaftsrat zusammentritt.Die Mitglieder des Wirtschaftsrates gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 werden auf die Funktionsdauer von fünf Jahren bestellt. Die Funktionsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentreten der Mitglieder des neu bestellten Wirtschaftsrates. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist der Wirtschaftsrat durch Neubestellung oder -entsendung zu ergänzen. Eine Wiederbestellung oder -entsendung ist zulässig. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der Wirtschaftsrat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neu bestellte Wirtschaftsrat zusammentritt.
  3. (3)Absatz 3Die Mitglieder des Wirtschaftsrates können vor Ablauf der Funktionsperiode vom bestellenden oder entsendenden Organ von ihrer Funktion abberufen werden, wenn sie darum ersuchen oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen.
  4. (4)Absatz 4Der Vorsitzende des Wirtschaftsrates und dessen Stellvertreter werden aus dem Kreis der Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bestellt.Der Vorsitzende des Wirtschaftsrates und dessen Stellvertreter werden aus dem Kreis der Mitglieder gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bestellt.
  5. (5)Absatz 5Außer im Falle des § 11 Abs. 4 können die Wirtschaftsratsmitglieder nicht zugleich der Leitung des Forschungszentrums angehören oder leitende Angestellte des Forschungszentrums sein.Außer im Falle des Paragraph 11, Absatz 4, können die Wirtschaftsratsmitglieder nicht zugleich der Leitung des Forschungszentrums angehören oder leitende Angestellte des Forschungszentrums sein.
  6. (6)Absatz 6Der Leiter des Forschungszentrums hat jede Neubestellung oder -entsendung und Abberufung von Mitgliedern des Wirtschaftsrates unverzüglich zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
  7. (7)Absatz 7Der Wirtschaftsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu genehmigen ist.
  8. (8)Absatz 8Die Mitglieder des Wirtschaftsrates gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 haben Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, die durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft festzulegen ist.Die Mitglieder des Wirtschaftsrates gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 haben Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, die durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft festzulegen ist.
In Kraft seit 26.04.2017 bis 31.12.9999
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