§ 23 BFWG Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten

BFWG - BFW-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten, die gemäß § 21 Abs. 2 und § 22 Abs. 1 und 7 Dienstnehmer des Forschungszentrums werden, gehen mit dem Entstehen dieser Dienstnehmerschaft auf das Forschungszentrum über und sind von diesem dem Bund zu refundieren.

In Kraft seit 16.07.2004 bis 31.12.9999
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