§ 11 BFWG

BFWG - BFW-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Die Leitung des Forschungszentrums ist durch den Leiter wahrzunehmen. Auf die Bestellung des Leiters findet das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, Anwendung. Der Leiter ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf die Dauer von bis zu fünf Jahren zu bestellen. Geht ein Bundesbeamter als Leiter ein Dienstverhältnis mit dem Forschungszentrum ein, so ist dieser Bundesbeamte für die Dauer dieses Dienstverhältnisses gegen Entfall der Bezüge beurlaubt. Der Leiter des Forschungszentrums ist durch Ernennungsbescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit der Leitung des Bundesamtes für Wald zu betrauen und führt in dieser Funktion den Amtstitel „Direktor des Bundesamtes für Wald“.

(2) Die Bestellung zum Leiter kann unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft aus wichtigen Gründen jederzeit widerrufen werden.

(3) Der Leiter kann unbeschadet der Entschädigungsansprüche des Forschungszentrums aus bestehenden Verträgen seinen Rücktritt gegenüber dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erklären. Liegt ein wichtiger Grund hierfür vor, kann der Rücktritt mit sofortiger Wirkung erklärt werden, sonst wird der Rücktritt erst nach Ablauf von 14 Tagen wirksam. Vom Rücktritt ist der Vorsitzende des Wirtschaftsrates zu verständigen.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann ein Mitglied des Wirtschaftsrates für den Zeitraum der Vakanz der Funktion des Leiters mit der Vertretung des Forschungszentrums beauftragen. In dieser Zeit darf das betroffene Mitglied des Wirtschaftsrates seine Tätigkeit als Mitglied des Wirtschaftsrates nicht ausüben.

In Kraft seit 16.07.2004 bis 31.12.9999
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