Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsDer Leiter des Forschungszentrums hat für die Einrichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten durch den Leiter nach den gesetzlichen Vorschriften und den Vorgaben des Bundesministers für Finanzen hinsichtlich der Durchführung eines Beteiligungs- und Finanzcontrollings gewährleistet.
(2)Absatz 2Im Unternehmenskonzept gemäß § 13 Abs. 6, in den Jahresfinanzplänen und den Dreijahresfinanzplänen gemäß § 13 Abs. 1 und 3, in den jährlichen Vorschaurechnungen gemäß § 13 Abs. 4, in den vom Leiter dem Wirtschaftsrat zu erstattenden Berichten gemäß § 14 Abs. 1, im Planungs- und Berichterstattungssystem gemäß Abs. 1 sowie im Rechnungswesen sind die erbrachten Aufgaben je nach Tätigkeitsbereich in getrennten Rechnungskreisen darzustellen.Im Unternehmenskonzept gemäß Paragraph 13, Absatz 6,, in den Jahresfinanzplänen und den Dreijahresfinanzplänen gemäß Paragraph 13, Absatz eins und 3, in den jährlichen Vorschaurechnungen gemäß Paragraph 13, Absatz 4,, in den vom Leiter dem Wirtschaftsrat zu erstattenden Berichten gemäß Paragraph 14, Absatz eins,, im Planungs- und Berichterstattungssystem gemäß Absatz eins, sowie im Rechnungswesen sind die erbrachten Aufgaben je nach Tätigkeitsbereich in getrennten Rechnungskreisen darzustellen.
In Kraft seit 16.07.2004 bis 31.12.9999
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