§ 15 BFWG Planungs- und Berichterstattungssystem

BFWG - BFW-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Der Leiter des Forschungszentrums hat für die Einrichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten durch den Leiter nach den gesetzlichen Vorschriften und den Vorgaben des Bundesministers für Finanzen hinsichtlich der Durchführung eines Beteiligungs- und Finanzcontrollings gewährleistet.

(2) Im Unternehmenskonzept gemäß § 13 Abs. 6, in den Jahresfinanzplänen und den Dreijahresfinanzplänen gemäß § 13 Abs. 1 und 3, in den jährlichen Vorschaurechnungen gemäß § 13 Abs. 4, in den vom Leiter dem Wirtschaftsrat zu erstattenden Berichten gemäß § 14 Abs. 1, im Planungs- und Berichterstattungssystem gemäß Abs. 1 sowie im Rechnungswesen sind die erbrachten Aufgaben je nach Tätigkeitsbereich in getrennten Rechnungskreisen darzustellen.

In Kraft seit 16.07.2004 bis 31.12.9999
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