Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsVertragsbedienstete, die am 31. Dezember 2004 dem gemäß Bundesgesetz über die Bundesämter für Land- und Forstwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten eingerichteten Bundesamt für Wald und Forschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft angehören, sind mit 1. Jänner 2005 Dienstnehmer des Forschungszentrums. Ab diesem Zeitpunkt setzt das Forschungszentrum die Rechte und Pflichten des Bundes als Dienstgeber gegenüber diesen fort. Für sie gelten die Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechts, insbesondere des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, weiter; der Abschluss sondervertraglicher Regelungen nach § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, ist nicht mehr zulässig.Vertragsbedienstete, die am 31. Dezember 2004 dem gemäß Bundesgesetz über die Bundesämter für Land- und Forstwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten eingerichteten Bundesamt für Wald und Forschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft angehören, sind mit 1. Jänner 2005 Dienstnehmer des Forschungszentrums. Ab diesem Zeitpunkt setzt das Forschungszentrum die Rechte und Pflichten des Bundes als Dienstgeber gegenüber diesen fort. Für sie gelten die Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechts, insbesondere des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86, weiter; der Abschluss sondervertraglicher Regelungen nach Paragraph 36, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86, ist nicht mehr zulässig.
(2)Absatz 2Die Dienstnehmer gemäß Abs. 1 haben, wenn sie innerhalb eines Jahres nach dem Wirksamwerden des für die neu eintretenden Bediensteten geltenden Kollektivvertrages oder einer auf diesen gestützten Betriebs- oder Einzelvereinbarung ihre Bereitschaft zum Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis nach den auf sie weiter anzuwendenden Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, erklären, Anspruch auf gleichzeitige Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zum Forschungszentrum nach den für Neueintretende geltenden Rechtsgrundlagen. Ein Anspruch auf Abfertigung besteht im Zusammenhang mit diesem Ausscheiden nicht. Die im vorangegangenen Dienstverhältnis verbrachte Dienstzeit ist in diesem Fall für alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.Die Dienstnehmer gemäß Absatz eins, haben, wenn sie innerhalb eines Jahres nach dem Wirksamwerden des für die neu eintretenden Bediensteten geltenden Kollektivvertrages oder einer auf diesen gestützten Betriebs- oder Einzelvereinbarung ihre Bereitschaft zum Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis nach den auf sie weiter anzuwendenden Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86, erklären, Anspruch auf gleichzeitige Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zum Forschungszentrum nach den für Neueintretende geltenden Rechtsgrundlagen. Ein Anspruch auf Abfertigung besteht im Zusammenhang mit diesem Ausscheiden nicht. Die im vorangegangenen Dienstverhältnis verbrachte Dienstzeit ist in diesem Fall für alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.
(3)Absatz 3Die Dienstnehmer gemäß Abs. 1 sind hinsichtlich der Nutzung von Dienst- oder Naturalwohnungen so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären. Dadurch wird kein Bestandverhältnis an der Wohnung begründet und die Bestimmungen des § 80 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979, BGBl. Nr. 333, und der §§ 24a bis 24c des Gehaltsgesetzes 1956 finden weiterhin sinngemäß Anwendung. Die Rechte des Dienstgebers im Sinne des § 80 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979, BGBl. Nr. 333, nimmt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wahr.Die Dienstnehmer gemäß Absatz eins, sind hinsichtlich der Nutzung von Dienst- oder Naturalwohnungen so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären. Dadurch wird kein Bestandverhältnis an der Wohnung begründet und die Bestimmungen des Paragraph 80, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, und der Paragraphen 24 a bis 24c des Gehaltsgesetzes 1956 finden weiterhin sinngemäß Anwendung. Die Rechte des Dienstgebers im Sinne des Paragraph 80, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, nimmt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wahr.
(4)Absatz 4Dienstnehmer nach Abs. 1, die in ein Dienstverhältnis zum Bund wechseln, sind so zu behandeln, als ob es sich bei ihrem vorangegangenen Dienstverhältnis zum Forschungszentrum um ein Dienstverhältnis zum Bund gehandelt hätte.Dienstnehmer nach Absatz eins,, die in ein Dienstverhältnis zum Bund wechseln, sind so zu behandeln, als ob es sich bei ihrem vorangegangenen Dienstverhältnis zum Forschungszentrum um ein Dienstverhältnis zum Bund gehandelt hätte.
(5)Absatz 5Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von Dienstnehmern gemäß Abs. 1 werden vom Forschungszentrum übernommen.Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von Dienstnehmern gemäß Absatz eins, werden vom Forschungszentrum übernommen.
(6)Absatz 6Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der Bediensteten gemäß Abs. 1 haftet der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches). Die Höhe dieser Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich am 31. Dezember 2004 aus der für die genannten Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit und der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen und der allgemeinen Gehaltserhöhungen des Bundes ergibt.Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der Bediensteten gemäß Absatz eins, haftet der Bund wie ein Ausfallsbürge (Paragraph 1356, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches). Die Höhe dieser Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich am 31. Dezember 2004 aus der für die genannten Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit und der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen und der allgemeinen Gehaltserhöhungen des Bundes ergibt.
(7)Absatz 7Dienstnehmer, deren Arbeitsverhältnis durch einen Kollektivvertrag geregelt ist und die am 31. Dezember 2004 dem gemäß Bundesgesetz über die Bundesämter für Land- und Forstwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten eingerichteten Bundesamt für Wald und Forschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft angehören, sind mit 1. Jänner 2005 Dienstnehmer des Forschungszentrums. Ab diesem Zeitpunkt setzt das Forschungszentrum die Rechte und Pflichten des Bundes als Dienstgeber fort. Für sie gelten die Bestimmungen des zum 31. Dezember 2004 jeweils geltenden Kollektivvertrages weiter. Die Kollektivvertragsangehörigkeit wird durch die Errichtung des Forschungszentrums als Anstalt öffentlichen Rechts nicht berührt. Die Abs. 2 bis 6 gelten sinngemäß.Dienstnehmer, deren Arbeitsverhältnis durch einen Kollektivvertrag geregelt ist und die am 31. Dezember 2004 dem gemäß Bundesgesetz über die Bundesämter für Land- und Forstwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten eingerichteten Bundesamt für Wald und Forschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft angehören, sind mit 1. Jänner 2005 Dienstnehmer des Forschungszentrums. Ab diesem Zeitpunkt setzt das Forschungszentrum die Rechte und Pflichten des Bundes als Dienstgeber fort. Für sie gelten die Bestimmungen des zum 31. Dezember 2004 jeweils geltenden Kollektivvertrages weiter. Die Kollektivvertragsangehörigkeit wird durch die Errichtung des Forschungszentrums als Anstalt öffentlichen Rechts nicht berührt. Die Absatz 2 bis 6 gelten sinngemäß.
In Kraft seit 16.07.2004 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 22 BFWG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 22 BFWG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 22 BFWG