Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsDas Forschungszentrum kann Tätigkeiten und Arbeiten in seinem fachlichen Wirkungsbereich auf Grund vertraglicher Vereinbarungen mit Dritten übernehmen.
(2)Absatz 2Das Forschungszentrum ist weiters zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des Anstaltszweckes notwendig und nützlich erscheinen, insbesondere zur Gründung von Tochtergesellschaften und zum Erwerb von Beteiligungen.
(3)Absatz 3Für Leistungen gemäß Abs. 1 und 2 ist vom Forschungszentrum ein Entgelt zu vereinbaren, das zumindest die mit der Vertragserfüllung verbundenen Kosten deckt. Für die Inanspruchnahme von Personal- und Sachmitteln des Forschungszentrums zur Durchführung von Arbeiten gemäß Abs. 1 und 2 ist voller Kostenersatz zwischen den Rechnungskreisen (§ 15 Abs. 2) zu leisten.Für Leistungen gemäß Absatz eins und 2 ist vom Forschungszentrum ein Entgelt zu vereinbaren, das zumindest die mit der Vertragserfüllung verbundenen Kosten deckt. Für die Inanspruchnahme von Personal- und Sachmitteln des Forschungszentrums zur Durchführung von Arbeiten gemäß Absatz eins und 2 ist voller Kostenersatz zwischen den Rechnungskreisen (Paragraph 15, Absatz 2,) zu leisten.
In Kraft seit 16.07.2004 bis 31.12.9999
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