Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsDer Leiter ist an die Weisungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gebunden. Der Leiter hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf entsprechende Aufforderung alle entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.
(2)Absatz 2Der Leiter hat die Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden und die kaufmännischen Grundsätze sowie die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten.
(3)Absatz 3Der Leiter, der seine Obliegenheiten schuldhaft verletzt, haftet dem Forschungszentrum für den daraus entstandenen Schaden. Ersatzansprüche verjähren nach 5 Jahren.
(4)Absatz 4Der Leiter hat dafür zu sorgen, dass ein Rechnungswesen und ein internes Kontrollsystem geführt werden, die den Anforderungen des Forschungszentrums entsprechen.
(5)Absatz 5Der Leiter hat zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben des Forschungszentrums und des Bundesamtes eine Geschäftseinteilung und -ordnung zu erlassen. Hinsichtlich des Bundesamtes gelten die §§ 6 und 7 des Bundesgesetzes über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, BGBl. I Nr. 83/2004, sinngemäß.Der Leiter hat zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben des Forschungszentrums und des Bundesamtes eine Geschäftseinteilung und -ordnung zu erlassen. Hinsichtlich des Bundesamtes gelten die Paragraphen 6 und 7 des Bundesgesetzes über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2004,, sinngemäß.
(6)Absatz 6Ein ehemaliger Leiter ist dem Forschungszentrum gegenüber für die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung seiner Funktion verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren Auskunft über seine Leitung sowie die Geschäfte und Vermögenswerte des Forschungszentrums zu geben.
In Kraft seit 16.07.2004 bis 31.12.9999
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