Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsDas Forschungszentrum hat bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß den §§ 4 und 5 insbesondere folgende leitende Grundsätze zu beachten:Das Forschungszentrum hat bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß den Paragraphen 4 und 5 insbesondere folgende leitende Grundsätze zu beachten:
1.Ziffer einsObjektivität und Unparteilichkeit;
2.Ziffer 2Anwendung von Methoden und Verfahren nach international anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen und Standards sowie deren Offenlegung;
3.Ziffer 3Berücksichtigung der Bedürfnisse der Praxis;
4.Ziffer 4laufende Überprüfung der Aufgabenerfüllung auf Qualitätsverbesserungen und Rationalisierungsmöglichkeiten;
5.Ziffer 5Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung.
(2)Absatz 2Die Dienstnehmer des Forschungszentrums sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Die Bestimmungen des § 46 Abs. 1 bis 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979, BGBl. Nr. 333, sind sinngemäß anzuwenden.Die Dienstnehmer des Forschungszentrums sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Die Bestimmungen des Paragraph 46, Absatz eins bis 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, sind sinngemäß anzuwenden.
(3)Absatz 3Eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht der Dienstnehmer des Forschungszentrums und der diesem gemäß § 21 Abs. 1 zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Bundesbeamten kann nur durch den Leiter des Bundesamtes für Wald erfolgen.Eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht der Dienstnehmer des Forschungszentrums und der diesem gemäß Paragraph 21, Absatz eins, zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Bundesbeamten kann nur durch den Leiter des Bundesamtes für Wald erfolgen.
(4)Absatz 4Wahrnehmungen, die die Vollziehung hoheitlicher Aufgaben berühren, sind auch dann zu verwerten, wenn sie bei der Ausübung nichthoheitlicher Aufgaben gewonnen wurden.
In Kraft seit 16.07.2004 bis 31.12.9999
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