Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsZur Sicherung einer multifunktionalen Forstwirtschaft im ländlichen Raum, zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und der Biodiversität, zum Schutz vor Naturgefahren und zur Risikoprävention, zum Schutz des Bodens sowie zur Sicherung der Trinkwasserressourcen durch wissenschaftliche Arbeiten, Erhebungen und darauf beruhende Dienstleistungen wird mit 1. Jänner 2005 eine Anstalt öffentlichen Rechts des Bundes mit dem Namen „Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft“ (im Folgenden als Forschungszentrum bezeichnet) errichtet und das Bundesamt für Wald eingerichtet.
(2)Absatz 2Zur bestmöglichen Anpassung an sich ändernde Aufgaben, zur intensiven Beteiligung an nationalen und internationalen Forschungsaktivitäten und zur effizienten Leistungserbringung ist dabei eine hohe Flexibilität anzustreben.
In Kraft seit 16.07.2004 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 1 BFWG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 BFWG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 1 BFWG