Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsDas Bundesamt für Wald und Forschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft wird mit 1. Jänner 2005 aufgelöst. Bis zur Einrichtung neuer Organisationsstrukturen durch den Leiter des Forschungszentrums bleiben die zum 31. Dezember 2004 bestehenden Geschäftseinteilungen und -ordnungen der in § 21 Abs. 1 genannten Dienststelle sowie die Verwendungen der in den §§ 21 und 22 angeführten Bediensteten weiter bestehen. Bei der Einrichtung neuer Organisationsstrukturen ist auf die bisherige besoldungsrechtliche Stellung der Dienstnehmer Bedacht zu nehmen.Das Bundesamt für Wald und Forschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft wird mit 1. Jänner 2005 aufgelöst. Bis zur Einrichtung neuer Organisationsstrukturen durch den Leiter des Forschungszentrums bleiben die zum 31. Dezember 2004 bestehenden Geschäftseinteilungen und -ordnungen der in Paragraph 21, Absatz eins, genannten Dienststelle sowie die Verwendungen der in den Paragraphen 21 und 22 angeführten Bediensteten weiter bestehen. Bei der Einrichtung neuer Organisationsstrukturen ist auf die bisherige besoldungsrechtliche Stellung der Dienstnehmer Bedacht zu nehmen.
(2)Absatz 2Die Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, gelten mit der Maßgabe, dassDie Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, gelten mit der Maßgabe, dass
1.Ziffer einseine Unterteilung in Arbeiter- und Angestelltenbetriebsrat nicht stattfindet und
2.Ziffer 2die dem Forschungszentrum zugewiesenen Bundesbeamten darüber hinaus weiterhin dem Wirkungsbereich des zuständigen Zentralausschusses angehören.
(3)Absatz 3Die zum Zeitpunkt der Ausgliederung bei den jeweiligen Dienststellen eingerichteten Personalvertretungsorgane bleiben bis zum Ablauf der am 1. Jänner 2005 laufenden Funktionsperiode bestehen. Ab 1. Jänner 2005 obliegt den bestehenden Dienststellenausschüssen die Funktion des Betriebsrates im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974. Die bestehenden Personalvertretungsorgane haben vor Ablauf ihrer Funktionsperiode für die rechtzeitige Ausschreibung von Betriebsratswahlen zu sorgen.Die zum Zeitpunkt der Ausgliederung bei den jeweiligen Dienststellen eingerichteten Personalvertretungsorgane bleiben bis zum Ablauf der am 1. Jänner 2005 laufenden Funktionsperiode bestehen. Ab 1. Jänner 2005 obliegt den bestehenden Dienststellenausschüssen die Funktion des Betriebsrates im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,. Die bestehenden Personalvertretungsorgane haben vor Ablauf ihrer Funktionsperiode für die rechtzeitige Ausschreibung von Betriebsratswahlen zu sorgen.
(4)Absatz 4Nach Veröffentlichung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt sind alle Maßnahmen zu setzen, die für die Wahrnehmung der Aufgaben des Forschungszentrums nach diesem Bundesgesetz erforderlich sind. Der Leiter gemäß § 11 kann bereits nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes, aber noch vor dem 1. Jänner 2005 bestellt werden und Maßnahmen zur Errichtung des Forschungszentrums und zur Einrichtung des Bundesamtes setzen. Gegebenenfalls kann durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ohne Ausschreibung ein interimistischer Leiter des Forschungszentrums bestellt werden. Der interimistische Leiter ist durch Ernennungsbescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Wirkung vom 1. Jänner 2005 bis zur Bestellung des Leiters gemäß § 11 mit der Leitung des Bundesamtes für Wald zu betrauen. Weiters kann der Wirtschaftsrat bereits nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt eingerichtet werden. Ab dem Zeitpunkt der Kundmachung dieses Bundesgesetzes bis zum Ablauf der am 1. Jänner 2005 laufenden Funktionsperiode der Personalvertretungsorgane entsendet der Zentralausschuss, Bereich Land-, Forst- und Wasserwirtschaft, die Mitglieder des Wirtschaftsrates gemäß § 18 Abs. 1 Z 3.Nach Veröffentlichung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt sind alle Maßnahmen zu setzen, die für die Wahrnehmung der Aufgaben des Forschungszentrums nach diesem Bundesgesetz erforderlich sind. Der Leiter gemäß Paragraph 11, kann bereits nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes, aber noch vor dem 1. Jänner 2005 bestellt werden und Maßnahmen zur Errichtung des Forschungszentrums und zur Einrichtung des Bundesamtes setzen. Gegebenenfalls kann durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ohne Ausschreibung ein interimistischer Leiter des Forschungszentrums bestellt werden. Der interimistische Leiter ist durch Ernennungsbescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Wirkung vom 1. Jänner 2005 bis zur Bestellung des Leiters gemäß Paragraph 11, mit der Leitung des Bundesamtes für Wald zu betrauen. Weiters kann der Wirtschaftsrat bereits nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt eingerichtet werden. Ab dem Zeitpunkt der Kundmachung dieses Bundesgesetzes bis zum Ablauf der am 1. Jänner 2005 laufenden Funktionsperiode der Personalvertretungsorgane entsendet der Zentralausschuss, Bereich Land-, Forst- und Wasserwirtschaft, die Mitglieder des Wirtschaftsrates gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3,
(5)Absatz 5Das Arbeitsinspektionsgesetz 1993 - ArbIG, BGBl. Nr. 27/1993, gilt mit der Maßgabe, dass das Arbeitsinspektorat bei der Festlegung einer Frist zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes gemäß § 9 Abs. 1 ArbIG bestehende Generalsanierungspläne zu berücksichtigen hat.Das Arbeitsinspektionsgesetz 1993 - ArbIG, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1993,, gilt mit der Maßgabe, dass das Arbeitsinspektorat bei der Festlegung einer Frist zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes gemäß Paragraph 9, Absatz eins, ArbIG bestehende Generalsanierungspläne zu berücksichtigen hat.
(6)Absatz 6Hinsichtlich der Rechtsstellung der Lehrlinge des Bundes, die am 31. Dezember 2004 am gemäß Bundesgesetz über die Bundesämter für Land- und Forstwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten eingerichteten Bundesamt und Forschungszentrum für Wald und Forschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft in einem Ausbildungsverhältnis gemäß Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, stehen, tritt nach dem Stichtag keine Änderung ein. Das Forschungszentrum tritt in die Ausbildungsverpflichtung des Bundes ein.Hinsichtlich der Rechtsstellung der Lehrlinge des Bundes, die am 31. Dezember 2004 am gemäß Bundesgesetz über die Bundesämter für Land- und Forstwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten eingerichteten Bundesamt und Forschungszentrum für Wald und Forschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft in einem Ausbildungsverhältnis gemäß Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, stehen, tritt nach dem Stichtag keine Änderung ein. Das Forschungszentrum tritt in die Ausbildungsverpflichtung des Bundes ein.
(7)Absatz 7Für neu aufgenommene Arbeitnehmer gilt bis zum In-Kraft-Treten eines Kollektivvertrages gemäß Abs. 8 das Vertragsbedienstetengesetz 1948 mit Ausnahme dessen §§ 4, 32 und 34 als Inhalt des Arbeitsvertrages.Für neu aufgenommene Arbeitnehmer gilt bis zum In-Kraft-Treten eines Kollektivvertrages gemäß Absatz 8, das Vertragsbedienstetengesetz 1948 mit Ausnahme dessen Paragraphen 4,, 32 und 34 als Inhalt des Arbeitsvertrages.
(8)Absatz 8Das Forschungszentrum ist als Arbeitgeber für seine Dienstnehmer kollektivvertragsfähig. Der Leiter hat unverzüglich die notwendigen Verhandlungen zum Abschluss eines Kollektivvertrages für ab dem 1. Jänner 2005 in ein Arbeitsverhältnis zum Forschungszentrum eintretende Bedienstete, mit dem Ziel bis 31. Dezember 2005 abzuschließen, zu führen. Kollektivverträge sind auf die Bediensteten gemäß § 22 Abs. 1 nicht anzuwenden.Das Forschungszentrum ist als Arbeitgeber für seine Dienstnehmer kollektivvertragsfähig. Der Leiter hat unverzüglich die notwendigen Verhandlungen zum Abschluss eines Kollektivvertrages für ab dem 1. Jänner 2005 in ein Arbeitsverhältnis zum Forschungszentrum eintretende Bedienstete, mit dem Ziel bis 31. Dezember 2005 abzuschließen, zu führen. Kollektivverträge sind auf die Bediensteten gemäß Paragraph 22, Absatz eins, nicht anzuwenden.
In Kraft seit 16.07.2004 bis 31.12.9999
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